Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v-  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
Landwegen  nach  dem  Rauminhalte  und  bei  dem  Eingänge  auf  der
(&W4"  „ad;  ber  bcë  auUpfíic#oeii  cnttoeber  '  nacß  bcm
Rauminhalte  ober  nach  dem  Gewichte  zu  deklariren  und  zu  verrollen
sei.  Fehlt  eine  solche  Angabe,  so  hat  die  Zollbehörde  bei  der  Verzollung ­
  den  gesetzlichen  Maßstab  zu  bestimmen.
Die  Landesfinanzbehvrden  sind  im  Falle  des  Bedürfnisses  befugt,
Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  anzliordnen,  welche  jedoch  öffentlich ­
  bekannt  zu  geben  smb.*)
d)  Durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  14.  März  1883  wurde  beznqļîâ)
  der  Zollbehandlungen  von  Talg  zu  gewerblichen  Zwecken
beschlossen,  daß  Talg  (eingeschmvlzenes  Fett  von  Rind-  oder  Schafvieh)
auch  wenn  er  bei  einer  Temperatur  von  14—15°  11.  schmalzartiqe
¿Wlteng  geigt,  nad;  %r.  26  c/4  beë  ^odtarifë  gu,„  oon
¿  ^abgelassen  werden  darf,  sofern  er  bei  der  Abfertigung  durch
Vermischllng  mit  2  kg  Petroleum  als  Parafinöl  auf  je  100  k<^
unter  amtlicher  Aufsicht  denatnrirt  wird?)
tiefer  9%##  tourbe  am  18.  iDfärg  1885=)  büßn  gcäiibcrt,  baß
Talg,  auch  wenn  er  bei  einer  Temperatur  von  14—15  °  II.  schmalzaitige
  Konsistenz  zeigt,  nach  Nr.  26/1  des  Zolltarifs  zum  Satze  von
J  ^  abgefallen  toerben  bars,  sofern  er  bei  ber  Äbfertigunq  bi#
Vermischung  von  1  kg  Brennpetrvlenm  (gewöhnliches  Petroleum)  auf
se  100  kg  unter  amtlicher  Aufsicht  denatnrirt  wird.
6)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Juli  1885  wurde  für  die
Zollbeamten  eine  Instruktion  für  die  Prüfung  der  Echtheit
anscheinender  Vergoldungen  oder  Versilberungen
erlassen?)  a
,  , 4 '  Sehr  bald  nach  der  Publikation  des  Vereinstarifs  von  1870  stellte
M  baëJ8ebiirfni|  i^ranS,  bie  bi^cr  gütigen  nnb  auf  ben  (grunbfä^^en  ber
brüten  Tarifabtheilung  unter  Ziffer  HI  beruhenden  allgemeinen  Beftimmungen
  über  die  Taravergütung  einer  Revision  zu  unterwerfen  und  dieselben
  im  Sinne  einer  einfacheren,  der  Billigkeit  mehr  entsprechenden  und  die
Zollabfertigung  mehr  erleichternden  Verfahrens  nnizugestalten  5 )
bcë  0u,^rad^  oom  lü.  ^ooember
1871 6 )  über  die  Tarabestnnmnngen.
Nachdem  sich  aber  das  Bedürfniß  zeigte,  neue  Bestimmungen  über  die
Taravergütung  zu  erlassen,  wurden  dieselben  in  der  Bnndesrathssitzung
vom  16.  Mai  1882  beschlossen  und  treten  sofort  ins  Leben?)  Sie  nntercheiden
  sich  von  den  füheren  durch  größere  Ausführlichkeit,  insbesondere  berüglich
  der  Vorschriften  über  Berechnung  der  Tara,  dann  über  die  Taravergutnng
  fllr  Waaren  in  zwei-  und  mehrfacher  Umschließung  und  über  den  Einguß ­
  der  Umschließung  auf  den  Zollsatz  beziehungsìveisè  über  die  besondere
Verzollung  der  Umschließung  der  Waarencolli.  Alle  früheren  Bestimmungen
sind  durch  dieselben  aufgehoben.
S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  61.
*)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1883  S.  81.
3 )  o.  a.  O.  1885  S.  273.
4 )  «.  st.  D.  1885  S.  385.
5 )  Siehe  §  29  des  VZG.  '
°)  im  Zentralblatt  von  1872  S.  178  ff.;  Hirth's  Annalen  1872  S.  1531
.  <  bes  Bundesrathsprot.  u.  S.  228  ff.  des  Zentralblattes  für  das  deutsche  Reich
v.  1882,  wo  diejelben  abgedruckt  jmd.
            
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