Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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5.  Nach  §  16  Abs.  3  des  Vereinszollgesetzes  bildet  der  zunächst  innerhalb
der  Zollgrenze  belegene  Raum,  dessen  Breite  nach  der  Oertlichkeit  bestimmt
wird,  den  Grenzbezirk,  welcher  von  dem  übrigen  Vereinsgebiete  durch  bie
besonders  zu  bezeichnende  Binnenlinie  getrennt.  Bezüglich  der  Bildung
des  Grenzbezirkes  gelten  nachfolgende  durch  die  Vollzugs-Kommisston  im
Jahre  1834  festgesetzten'Bestimmungen:
a)  Alle  Crte,  welche  als  Punkte  auf  der  Binnenlime  vorgezeigt  werden,
sollen  als  zum  Grenzbezirk  gehörig  angesehen  werden;  dies  soll
auch  von  den  Flüssen,  Bächen,  Chausseen  und  Wegen,  durch  welche
der  Lauf  der  Binnenlinie  selbst  beschrieben  wird,  gelten.  Ausnahmen
von  dieser  allgemeine  Regel  können  nach  Erwägung  der  Umstände
stattfinden  und  werden  jedesmal  besonders  bemerkt.
b)  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinien  Orte  und  Punkte
derselben  ohne  nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  von  einem  dieser
Punkte  zum  andern  genannt,  so  bildet  jedesmal  der  kürzeste  ģahrweg,
der  von  einem  dieser  Punkte  nach  dem  andern  führt,  oder  in  Ermangelung ­
  eines  Fahrweges  die  geradeste  Linie  auch  die  Binnenlinie.
c)  Die  Feststellung  der  Ausdehnung  des  Grenz-Contr  ol-Bezirks,
  wie  diese  zur  Zeit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  soll
keineswegs  als  unabänderlich  zu  betrachten,  vielmehr  den
betheiligten  Regierungen  ausdücklich  vorbehalten  sein,
nach  Maßgabe  der  durch  die  Erfahrung  sich  ergebenden  Anforderungen
Abänderungen  zu  treffen  und  auch  den  Grenzbezirk  un
gemeinsamen  Interesse  der  Zollsicherheit  zu  erweitern,  wobei  jedoch
immer  eine  solche  Anordnung  auf  dem  geeigneten  Wege  zur  öffentlichen ­
  Kenntniß  gebracht  werden  soll.')
6.  Paragraph  57  des  Vereinszollgesetzes  bestimmt,  daß  bei  der  Maar  eneinfnhr
  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere  Staatsverträge
  Anwendung  finden,  das  darin  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  vereinbarte ­
  Verfahren  an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Abfertigungsverfahrens  treten
soll.  Und  Ziffer  15  der  Anweisung  zu  diesem  Pharagraphen  führt  an,  daß
bezüglich  der  zum  direkten  Transit  auf  dem  Rheine  bestimmten  Schiffsladnngen
  die  Vorschriften  in  Art  9  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868*)  Anwendung  finden.  Für  die  Abfertigung  derjenigen
Waaren  aber,  welche  auf  dem  Rheiue  mit  der  Bestimmung  eingehen,  im
Lande  zu  bleiben,  sowie  für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  die  nach
Umladung  oder  Lagerung  in  Freihäfen  oder  in  anderen  Niederlagen  auf
dem  Rheine  durchgehenden  Waaren  sollen  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes ­
  in  Kraft  treten,  insoweit  diese  weitergehende  Erleichterungen  gewähren,
als  die  Vereinbarung  wegen  der  Behandltmg  des  Gütertransportes  pp.  auf  dem
innerhalb  des  Zollvereinsgebietes  gelegenen  Theile  des  Rheines  vom  8.  Mai
1841?)  Eine  nachträgliche  nähere  Prüfung  dieser  Anordnllng  veranlaßte  den
Bundesrath,  durch  einen  Beschluß  vom  17.  Mai  1871  mehrere  Bestimmungen
der  erwähnten  Vereinbarung  von  1841  mit  1.  Juli  1871  außer  Kraft  zu
setzen  ilnd  im  Uebrigen  diejenigen  Vorschrifteil  anzuordnen,  welche  nach  Lage
der  Gesetzgebung  und  Verträge  geboten  erscheinen?)
i)  Bd.  I  der  Verträge  8.  341.  Besonders  Organisations>Prot.
*)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  von  1869  D.  254.
')  P  och  Hammer  Jahrbücher  von  1841  S.  725.
4 )  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1871  8.  425  ff.
            
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