Besondere Vorschriften. Eingangszvlle.
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c) Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 9. Dezember 1880 (§ 604) wurde
angeordnet, daß in den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf
Grund des § 46 des Vereinszollgesetzes von dem ursprünglichen
Empfangsorte auf ein anderes Amt überwiesenen Begleitscheines I die Bestimm
ungen in § 45 Abs. 3 oder in § 46 Abs. 2 des Begleitscheinregulativs in An
wendung zu bringen sind, die Entscheidung über die Folgen der Nichterfülllmg der
von dem Waarendisponenten an Stelle des Begleitschein-Extrahenten übernom
mene Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amtes, das den Begleit
schein überwiesen hat, zu treffen sei. . _ . .
d) Durch denselben Bnndesrathsbeschluß ist angeordnet, daß m den m
§46 Abs. 1 des Begleitscheinregulativs bezeichneten Fällen, ebenso wie in den
Fällen des § 45 Abs. 2 bei der Erledigung von Begleitscheinen I
von der Einholung der Entschließung der Direktivbehörde Abstand genommen
werden könne, wenn bei dem Begleitscheinausfertigungsamte eine spezielle
Waarenrevision stattgefunden hattet)
e) Durch einen Bundesrathsbeschluß von 2. Juli 1881 wurde dem erften
Absatz des § 53 des Begleitschein-Regn l ati vs folgende Fassung gegeben:
Ueber'die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem
anliegenden Muster J durch den Führer des Begleitschein-Empfangsregisters
oder ' einen anderen von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten aus
zustellen und — nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch einen
zweiten Beamten — dem Begleitschein-Ausfertigungsamte zu übersenden.
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die
Ausstellung der Erlediguugsscheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem
Ausfertigungsamte nach dem Abschlüsse des Empfangsregisters eine durch den
Bezirks-Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der zur Erledigung gekommenen
Begleitscheine zu übersenden i) 2 )
Die vorstehende Bestimmung findet auf Uebergangsscheme keine Anwendung.
8. Das nach Paragraph 73 des Vereinszollgesetzes zu erlassende Regu
lativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effekten-
transportes auf den Eisenbahnen wurde ebenfalls vom Bundesrathe
festgestellt und trat mit 1. Februar 1870 in Wirkung?) Materiell weicht
dasselbe von dem bisher giltigcn Regulativ in folgenden Punkten ab:
Die Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltirngeu sind ails das im Interesse
der Zollverìvaltung unumgänglich nothwendige, von der Praxis meist schon
seither angenommene Maß beschränkt.
Die Vorschrift wegen Rücksendilng der erledigten Ladungsverzeichnisse
an das Ausfertigungsamt wurde aiifgehoben.
Dagegen ivurden besondere Vorschriften über die Führung der Register
über die' Begleitzettel und deren Revision in das Regulativ aufgenommen.
Endlich fanden die Wünsche der Eisenbahnverwaltungen in Bezug auf
die Verschlußeinrichtung der Eisenbahnwagen, die Abschließung der Bahnhöfe
und die thllnlichste Erleichterung bei der Zollabfertigung der Passagiereffekten
geeignete Berücksichtigung.
Das Regulativ zerfällt in drei Abschnitte (allgemeine Vorschriften, besondere
Vorschriften und Strafen) mit 49 Paragraphen.
i) Zentralblatt des Reichs v. 1880 S. 810.
*) Zentralblatt des d. Reichs v. 1881. S. 279.
Zentralblatt v. 1870 S. 22 ff. u. 86 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1870 S. 45. 83.
84. 86. 88. 91. 94. 471. 479.