Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszvlle. 
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c) Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 9. Dezember 1880 (§ 604) wurde 
angeordnet, daß in den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf 
Grund des § 46 des Vereinszollgesetzes von dem ursprünglichen 
Empfangsorte auf ein anderes Amt überwiesenen Begleitscheines I die Bestimm 
ungen in § 45 Abs. 3 oder in § 46 Abs. 2 des Begleitscheinregulativs in An 
wendung zu bringen sind, die Entscheidung über die Folgen der Nichterfülllmg der 
von dem Waarendisponenten an Stelle des Begleitschein-Extrahenten übernom 
mene Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amtes, das den Begleit 
schein überwiesen hat, zu treffen sei. . _ . . 
d) Durch denselben Bnndesrathsbeschluß ist angeordnet, daß m den m 
§46 Abs. 1 des Begleitscheinregulativs bezeichneten Fällen, ebenso wie in den 
Fällen des § 45 Abs. 2 bei der Erledigung von Begleitscheinen I 
von der Einholung der Entschließung der Direktivbehörde Abstand genommen 
werden könne, wenn bei dem Begleitscheinausfertigungsamte eine spezielle 
Waarenrevision stattgefunden hattet) 
e) Durch einen Bundesrathsbeschluß von 2. Juli 1881 wurde dem erften 
Absatz des § 53 des Begleitschein-Regn l ati vs folgende Fassung gegeben: 
Ueber'die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem 
anliegenden Muster J durch den Führer des Begleitschein-Empfangsregisters 
oder ' einen anderen von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten aus 
zustellen und — nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch einen 
zweiten Beamten — dem Begleitschein-Ausfertigungsamte zu übersenden. 
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die 
Ausstellung der Erlediguugsscheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem 
Ausfertigungsamte nach dem Abschlüsse des Empfangsregisters eine durch den 
Bezirks-Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der zur Erledigung gekommenen 
Begleitscheine zu übersenden i) 2 ) 
Die vorstehende Bestimmung findet auf Uebergangsscheme keine Anwendung. 
8. Das nach Paragraph 73 des Vereinszollgesetzes zu erlassende Regu 
lativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effekten- 
transportes auf den Eisenbahnen wurde ebenfalls vom Bundesrathe 
festgestellt und trat mit 1. Februar 1870 in Wirkung?) Materiell weicht 
dasselbe von dem bisher giltigcn Regulativ in folgenden Punkten ab: 
Die Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltirngeu sind ails das im Interesse 
der Zollverìvaltung unumgänglich nothwendige, von der Praxis meist schon 
seither angenommene Maß beschränkt. 
Die Vorschrift wegen Rücksendilng der erledigten Ladungsverzeichnisse 
an das Ausfertigungsamt wurde aiifgehoben. 
Dagegen ivurden besondere Vorschriften über die Führung der Register 
über die' Begleitzettel und deren Revision in das Regulativ aufgenommen. 
Endlich fanden die Wünsche der Eisenbahnverwaltungen in Bezug auf 
die Verschlußeinrichtung der Eisenbahnwagen, die Abschließung der Bahnhöfe 
und die thllnlichste Erleichterung bei der Zollabfertigung der Passagiereffekten 
geeignete Berücksichtigung. 
Das Regulativ zerfällt in drei Abschnitte (allgemeine Vorschriften, besondere 
Vorschriften und Strafen) mit 49 Paragraphen. 
i) Zentralblatt des Reichs v. 1880 S. 810. 
*) Zentralblatt des d. Reichs v. 1881. S. 279. 
Zentralblatt v. 1870 S. 22 ff. u. 86 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1870 S. 45. 83. 
84. 86. 88. 91. 94. 471. 479.
	        
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