Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszvlle.

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c)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  9.  Dezember  1880  (§  604)  wurde
angeordnet,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  bei  der  Erledigung  eines  auf
Grund  des  §  46  des  Vereinszollgesetzes  von  dem  ursprünglichen
Empfangsorte  auf  ein  anderes  Amt  überwiesenen  Begleitscheines  I  die  Bestimmungen ­
  in  §  45  Abs.  3  oder  in  §  46  Abs.  2  des  Begleitscheinregulativs  in  Anwendung ­
  zu  bringen  sind,  die  Entscheidung  über  die  Folgen  der  Nichterfülllmg  der
von  dem  Waarendisponenten  an  Stelle  des  Begleitschein-Extrahenten  übernommene ­
  Verpflichtungen  von  der  Direktivbehörde  des  Amtes,  das  den  Begleitschein ­
  überwiesen  hat,  zu  treffen  sei.  .  _  .  .
d)  Durch  denselben  Bnndesrathsbeschluß  ist  angeordnet,  daß  m  den  m
§46  Abs.  1  des  Begleitscheinregulativs  bezeichneten  Fällen,  ebenso  wie  in  den
Fällen  des  §  45  Abs.  2  bei  der  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
von  der  Einholung  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  Abstand  genommen
werden  könne,  wenn  bei  dem  Begleitscheinausfertigungsamte  eine  spezielle
Waarenrevision  stattgefunden  hattet)
e)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  von  2.  Juli  1881  wurde  dem  erften
Absatz  des  §  53  des  Begleitschein-Regn  l  ati  vs  folgende  Fassung  gegeben:
Ueber'die  erledigten  Begleitscheine  sind  Erledigungsscheine  nach  dem
anliegenden  Muster  J  durch  den  Führer  des  Begleitschein-Empfangsregisters
oder  '  einen  anderen  von  dem  Amtsvorstande  zu  bestimmenden  Beamten  auszustellen ­
  und  —  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  durch  einen
zweiten  Beamten  —  dem  Begleitschein-Ausfertigungsamte  zu  übersenden.
Bei  Aemtern,  welche  nur  mit  einem  Beamten  besetzt  sind,  genügt  die
Ausstellung  der  Erlediguugsscheine  durch  den  letzteren.  Es  ist  jedoch  jedem
Ausfertigungsamte  nach  dem  Abschlüsse  des  Empfangsregisters  eine  durch  den
Bezirks-Oberkontroleur  bescheinigte  Nachweisung  der  zur  Erledigung  gekommenen
Begleitscheine  zu  übersenden  i)  2 )
Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  Uebergangsscheme  keine  Anwendung.
8.  Das  nach  Paragraph  73  des  Vereinszollgesetzes  zu  erlassende  Regulativ ­
  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter-  und  Effektentransportes
  auf  den  Eisenbahnen  wurde  ebenfalls  vom  Bundesrathe
festgestellt  und  trat  mit  1.  Februar  1870  in  Wirkung?)  Materiell  weicht
dasselbe  von  dem  bisher  giltigcn  Regulativ  in  folgenden  Punkten  ab:
Die  Verpflichtungen  der  Eisenbahn-Verwaltirngeu  sind  ails  das  im  Interesse
der  Zollverìvaltung  unumgänglich  nothwendige,  von  der  Praxis  meist  schon
seither  angenommene  Maß  beschränkt.
Die  Vorschrift  wegen  Rücksendilng  der  erledigten  Ladungsverzeichnisse
an  das  Ausfertigungsamt  wurde  aiifgehoben.
Dagegen  ivurden  besondere  Vorschriften  über  die  Führung  der  Register
über  die'  Begleitzettel  und  deren  Revision  in  das  Regulativ  aufgenommen.
Endlich  fanden  die  Wünsche  der  Eisenbahnverwaltungen  in  Bezug  auf
die  Verschlußeinrichtung  der  Eisenbahnwagen,  die  Abschließung  der  Bahnhöfe
und  die  thllnlichste  Erleichterung  bei  der  Zollabfertigung  der  Passagiereffekten
geeignete  Berücksichtigung.
Das  Regulativ  zerfällt  in  drei  Abschnitte  (allgemeine  Vorschriften,  besondere
Vorschriften  und  Strafen)  mit  49  Paragraphen.
i)  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1880  S.  810.
*)  Zentralblatt  des  d.  Reichs  v.  1881.  S.  279.
Zentralblatt  v.  1870  S.  22  ff.  u.  86  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1870  S.  45.  83.
84.  86.  88.  91.  94.  471.  479.
            
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