Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Regulativs  statt
der  in  §  37  desselben  angedrohten  die  im  Vereinszollgesetze  bestimmten  Strafen
zur  Anwendung  kommen  sollen.
Die  fortlaufenden  Konten  waren  ursprünglich  besondere  Privilegien  der
Deutschen  Meßplätze  Leipzig,  Frankfurt  a.  O,  Frankfurt  a.  M.  und  Braunschweig, ­
  und  als  solche  durch  die  Zollverträge  anerkannt.')
Es  existirten  für  dieselben  auch  besondere  Regulative  und  zwar  für  Leipzig
vom  30  Nov.  1835,  für  Frankfurt  a.  M.  vom  5.  März  1836,-)  für  Braunschweig ­
  vom  21.  Dezember  1841  resp.  12.  Inni  1854  und  Frankfurt  a.  O.
vom  24.  März  1832.  Bereits  bei  den  Verhandlungen  über  den  Abschluß
des  Vertrages  wegen  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  war  jedoch
Preußischer  Seits  nach  Inhalt  des  Protokolles  vom  12.  April  und  23.  Mai
1865  beantragt  worden,  diese  laufenden  Konten  auch  auf  andere  Handelsplätze
auszudehnen,  da  in  Folge  der  größeren  Entwickelung  des  Verkehres  auch
andere  Plätze  die  Elemente  für  einen  bedeutenden  Zwischenhandel  mit  fremden
Waaren  gewonnen  hätten.  Uebrigens  hielt  man  es  auch  nicht  mehr  für
gerechtfertigt  imb  mit  den  Grundsätzen  des  Zollvereins  im  Einklang  stehend,
diese  Begünstigung  als  ein  Privilegium  einzelner  Meßplätze  aufrecht  zu
erhalten.  Da  dieser  Antrag  damals  von  verschiedenen  Seiten  Widerspruch
erfuhr,  mußte  die  Vertagung  desselben  eintreten.  Nachdem  jedoch  der  Zvtlverein
  durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  auf  andern  Grundlagen  erneuert
war  und  vvn  Seite  des  Handclsstandes  mehrfache  Gesuche  auf  Erweiterung
der  Befugnisse  für  laufende  Konten  eingekommen  waren,  wurde  von  Seite
der  Preußischen  Regierung  der  fragliche  Antrag  unter  Vorlage  eines  Entwurfes
zu  einem  Regulative  für  die  laufenden  Konten  bei  dem  Bnndesrathe  am
5.  Mai  1868  erneuert.
Bei  dem  Entwürfe  wurde  davon  ausgegangen,  daß  die  Ertheilnng  nur
an  Großhandlungen,  welche  ein  umfangreiches  Geschäft  mit  fremden  Waaren
betreiben,  erfolgen  könne  und  ein  Akt  des  Vertrauens  sei.  Es  wurde  hervorgehoben, ­
  daß  nur  für  Gewebe  und  sog.  Knrzwaaren  ein  Bedürfniß  zur  Kontirung
  bestehe  und  daß  den  Meßplätzen  die  Begünstigung  in  der  bisherigen
Weise  verbleiben  und  nur  auf  andere  Orte  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörden
  ausgedehnt  werden  solle.  Im  Uebrigen  schloß  sich  d^r  Entwurf  an
die  bereits  vorhandenen  Regulative  an,  nahm  jedoch  auf  diejenigen  Kontrolmaßregeln
  Rücksicht,  welche  ans  der  \  11.  Gcneral-Zollkonferenz  als  zweckmäßig
anerkannt  worden  waren.
Der  Bundesrath  erkannte  die  Motive  der  Vorlage  als  richtig  an  unb
stellte  das  erwähnte  Regulativ,  welches  in  38  Paragraphen  zerfällt,  fast  wörtlich ­
  nach  dem  Entwürfe  fest.  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  17.  April  1871
wurde  ferner  genehmigt:
a)  daß  ein  fortlaufendes  Konto  für  lackirte  Gummischuhe  (Nr.  17  des
Vereinszolltarifs)  bewilligt  werden  dürfe,  wenn  das  Quantum  der  halbjährigen
Anschreibnng  und  des  jährlichen  Absatzes  die  in  §  2  unter  a  4  und  b  4  des
Regulativs  festgesetzten  Minimalbeträge  erreicht.

i)  Siehe  Zallvertrag  v.  30.  März  1883,  Sep.-Art.  7  Nr.  5  bis  7;  Vertrag  v.  2.^an.
1836,  Sep.-Art.  a  Nr.  5  bis  7;  Vertrag  vain  19.  Okt.  1841,  Sep.-Art.  13  Nr.  5  bis  7,
Schlußprot.  hierzu  Nr.  1  II.
*)  Dasselbe  galt  auch  nach  einem  Großherzogl.  Hessischen  Miuisterialreskripte  v.  7.  März
1836  für  Offeubach.
            
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