Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
79
ungen eintreten können, im Allgemeinen die bisherigen Bestimmungen, nur
insoweit sie nicht dlirch das Z ollgesetz (also ohne Rücksicht auf vertragsmäßige
Bestimmungen) Abänderung erlitten haben, in Wirksamkeit bleiben sollen, so
möchte es doch hier am Platze sein, diese Materie anch in Bezug auf die
Verträge mit fremden Staaten zu behandeln.
§ 112 des VZG. unterscheidet zwischen der Zollerleichternng für Waaren,
welche alls dem freien Verkehre ') des Zollvereins stammen und von aus
ländischen Messen und Märkten zurückgebracht werden, und zwischen fremden
Waaren, welche von ausländischen Handels- und Gewerbetreibenden nach vereins
ländischen Messen und Märkten gebracht worden sind und wieder zollfrei ins
Ausland zurückkehren sollen.
a) Was die Zollabfertigung der inländischen Fabrikate betrifft,
welche mit dem Ansprüche auf Zollfreiheit bei der Rückkehr auf aus
ländische Messen und Märkte gebracht werden sollen, so ist hierüber
von den Staaten des Zollvereins ein durch die Münchener Vollzugs-
Kommission vereinbartes Regillativ erlassen worden, 2 ) welches jedoch
nur insofern noch als vollgiltig angesehen werden kann, als nicht
neuere zollgesetzliche und regulativmäßige Bestimmungen widersprechen.
b) Bezüglich des Meß- und Marktverkehrs der ausländischen
Handels- und Gewerbtreibenden sind hinsichtlich der Schweiz die
Verabredungen in Artikel 5 des Handels- und Zollvertrages vom
23. Mai 1881 und Ziffer V des Schlußprotokolles hiezu ^) in Geltung.
Bezüglich Oesterreich-Ungarn gelten die Bestimmungen in Artikel 5
des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 und des Schlnßprvtokolls
zu diesem Artikel?)
25. Bezüglich der Zollabfertigung der in § 113 des VZG. erwähnten
sog. Retvurwaaren, b. h. derjenigen vereinsländischen Erzeugnisse oder
Fabrikate, welche außer dem Markt- und Meßverkehre, auf Bestellung, zum
Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vor
übergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt worden sind und von
dort zurückkommen, sind gleichfalls nach Nr. 22 der Anweisung znm VZG.
die bisherigen Vorschriften als maßgebend anzusehen. *)
Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 23. Okt. 1879 6 ) können auch
Waaren als Retvurwaaren zollfrei belassen werden, welche bei der Ausfuhr
eine Ausfuhrvergütung erhielten (wie z. B. Taback und Fabrikate daraus,
Rübenzucker, Branntwein, Bier).
') Nicht inländische allein, sondern auch im freien Verkehr, nach erfolgter Verzollung,
befindliche ausländische. (Nach den Motiven zum Vereins-Zollgesetz. H irth's „Annalen" 1869
S. 584 ff. zu § 112,)
*) S. Schimmelpfennig, „Preusz. Zollgesetzgebung" 1838 S. 182 ff. Preußische
Reskripte; Pochhammer, „Jahrbücher für Zollgesetzgebung und Verwaltung" von 1834
S. 359 (Bayer. Regulativ vom 26. Mürz 1834), S 558 (Wiirttemb. Regul.) und S. 565
(Sächs. Regul vom 26. März 1834); Jahrbücher für Zollgesetzgebung von 1854 S. 356
(Lldenb. Regul. vom 9. Dez. 1853).
3 ) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 156 u. 165 ; Zentralbl. v. 1881 S. 260 wegen des Ueber-
einkommcns vom 23. Mai 1881 und Abschnitt XII.
4 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 124 n. 140.
a ) Bisher war für dieselben gesetzlich ein Anspruch auf Zollfreiheit nicht vorhanden
und wurde deren zollfreie Ablassung nur auf Grund von einzelnen Verabredungen unter
den Vereinsregicrnngen zugestanden.
a ) § 520 des Prot.