Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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ungen  eintreten  können,  im  Allgemeinen  die  bisherigen  Bestimmungen,  nur
insoweit  sie  nicht  dlirch  das  Z  ollgesetz  (also  ohne  Rücksicht  auf  vertragsmäßige
Bestimmungen)  Abänderung  erlitten  haben,  in  Wirksamkeit  bleiben  sollen,  so
möchte  es  doch  hier  am  Platze  sein,  diese  Materie  anch  in  Bezug  auf  die
Verträge  mit  fremden  Staaten  zu  behandeln.
§  112  des  VZG.  unterscheidet  zwischen  der  Zollerleichternng  für  Waaren,
welche  alls  dem  freien  Verkehre  ')  des  Zollvereins  stammen  und  von  ausländischen ­
  Messen  und  Märkten  zurückgebracht  werden,  und  zwischen  fremden
Waaren,  welche  von  ausländischen  Handels-  und  Gewerbetreibenden  nach  vereinsländischen ­
  Messen  und  Märkten  gebracht  worden  sind  und  wieder  zollfrei  ins
Ausland  zurückkehren  sollen.
a)  Was  die  Zollabfertigung  der  inländischen  Fabrikate  betrifft,
welche  mit  dem  Ansprüche  auf  Zollfreiheit  bei  der  Rückkehr  auf  ausländische ­
  Messen  und  Märkte  gebracht  werden  sollen,  so  ist  hierüber
von  den  Staaten  des  Zollvereins  ein  durch  die  Münchener  Vollzugs-Kommission
  vereinbartes  Regillativ  erlassen  worden,  2 )  welches  jedoch
nur  insofern  noch  als  vollgiltig  angesehen  werden  kann,  als  nicht
neuere  zollgesetzliche  und  regulativmäßige  Bestimmungen  widersprechen.
b)  Bezüglich  des  Meß-  und  Marktverkehrs  der  ausländischen
Handels-  und  Gewerbtreibenden  sind  hinsichtlich  der  Schweiz  die
Verabredungen  in  Artikel  5  des  Handels-  und  Zollvertrages  vom
23.  Mai  1881  und  Ziffer  V  des  Schlußprotokolles  hiezu  ^)  in  Geltung.
Bezüglich  Oesterreich-Ungarn  gelten  die  Bestimmungen  in  Artikel  5
des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881  und  des  Schlnßprvtokolls
zu  diesem  Artikel?)
25.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  der  in  §  113  des  VZG.  erwähnten
sog.  Retvurwaaren,  b.  h.  derjenigen  vereinsländischen  Erzeugnisse  oder
Fabrikate,  welche  außer  dem  Markt-  und  Meßverkehre,  auf  Bestellung,  zum
Kommissionsverkauf,  zur  Ansicht,  zu  öffentlichen  Ausstellungen  oder  zum  vorübergehenden ­
  Gebrauche  nach  dem  Auslande  gesandt  worden  sind  und  von
dort  zurückkommen,  sind  gleichfalls  nach  Nr.  22  der  Anweisung  znm  VZG.
die  bisherigen  Vorschriften  als  maßgebend  anzusehen.  *)
Nach  einem  Bundesrathsbeschlusse  vom  23.  Okt.  1879 6 )  können  auch
Waaren  als  Retvurwaaren  zollfrei  belassen  werden,  welche  bei  der  Ausfuhr
eine  Ausfuhrvergütung  erhielten  (wie  z.  B.  Taback  und  Fabrikate  daraus,
Rübenzucker,  Branntwein,  Bier).

')  Nicht  inländische  allein,  sondern  auch  im  freien  Verkehr,  nach  erfolgter  Verzollung,
befindliche  ausländische.  (Nach  den  Motiven  zum  Vereins-Zollgesetz.  H  irth's  „Annalen"  1869
S.  584  ff.  zu  §  112,)
*)  S.  Schimmelpfennig,  „Preusz.  Zollgesetzgebung"  1838  S.  182  ff.  Preußische
Reskripte;  Pochhammer,  „Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  und  Verwaltung"  von  1834
S.  359  (Bayer.  Regulativ  vom  26.  Mürz  1834),  S  558  (Wiirttemb.  Regul.)  und  S.  565
(Sächs.  Regul  vom  26.  März  1834);  Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  von  1854  S.  356
(Lldenb.  Regul.  vom  9.  Dez.  1853).
3 )  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  156  u.  165  ;  Zentralbl.  v.  1881  S.  260  wegen  des  Uebereinkommcns
  vom  23.  Mai  1881  und  Abschnitt  XII.
4 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  124  n.  140.
a )  Bisher  war  für  dieselben  gesetzlich  ein  Anspruch  auf  Zollfreiheit  nicht  vorhanden
und  wurde  deren  zollfreie  Ablassung  nur  auf  Grund  von  einzelnen  Verabredungen  unter
den  Vereinsregicrnngen  zugestanden.
a )  §  520  des  Prot.
            
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