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an die Kasse erreichen, so setzt doch eine viele Jahre ohne Unter
brechung fortgesetzte Zahlung von 5 Franks eine Willenskraft voraus,
welche bei ihnen, besonders im jugendlichen Alter nur selten zu finden
ist. Und doch kann ohne diese regelmäßig fortgesetzte Einzahlung die
Renten-Versicherung, wie wir spater nachweisen werden, kein nennens
wertes Resultat erzielen.
Indessen ist dieser Umstand für Belgien weniger wichtig, weil dieser
Staat mit 5% Millionen Einwohnern und mit einer über das ganze
Land ausgedehnten Industrie in seiner Arbeiterbevölkerung meistens
industrielle und gewerbliche Arbeiter hat, welche höheren Lohn
erhalten und daher erhebliche Beiträge an die Renten-Versicherung
ohne fühlbare Einschränkung jährlich zahlen können, zumal ihre Arbeit
geber dazu mitwirken. Hier treten deshalb die Folgen einer mangeln
den obligatorischen Bestimmung des Gesetzes nicht hervor. Aber in
Frankreich mit 37 Millionen Einwohnern, von welchen (nach Alfred
Bonnard) IlU/z Millionen dem Ackerbau, Weinbau und der mit ihnen
teilweise verbundenen Industrie, dagegen nur 9y 2 Millionen industriellen
Anstalten und Fabriken angehören, — da bezieht eine recht erhebliche
Minderheit der Arbeiter niedrigen Lohn und für diese Kategorie ist
die Renten-Versicherung aus den schon angegebenen Gründen von
keinem erheblichen Nutzen. Trotzdem wird dieses Gesetz auch in Frank
reich für alle höher gelohnten Arbeiter eine Wohlthat und dadurch,
daß aus dieser Kategorie nur wenige Hilfsbedürftige der Armenkasse
zufallen, auch für die Gemeinden eine Erleichterung ihrer
Armen la st.
Die gesetzlidten (Organe sur Unterstützung der gültsbedürftigen
in Deutschland.
In Deutschland liegt, wie sich aus der Schrift des Oberlandes
gerichtsrats Dr. juris Silberschlag ,.Sonale Gesetzgebung und
Armenpflege" ergicbt, die Armenpflege seit der Reformation den Ge
meinden ob.
In Preußen bestanden seit der Regierung des ersten Königs
Friedrich I. bis zum Jahre 1842 für die Unterstützung der ^Hülfs-
bedürftigen zwei gesetzliche Organe: die Gemeinden und der Staat,
der letztere war jedoch nur subsidiarisch verpflichtet, wenn die
Leistungskraft der Gemeinden nicht ausreichte.
Erst das Armen-Gesetz vom 31. Dezember 1842 schiebt zwischen
diese beiden Organe den Landarm en-Verband ein, d. h. eine An
zahl von Ortsarmen-Verbänden, deren Umfang häufig mit dem
der Provinz zusammenfällt. Dieser Landarmen- resp. Prvviuzial-
Verband ist also bei eintretendem Unvermögen der Gcmemde-Vcrbände
in zweiter Reihe zur Unterstützung verpflichtet.
Der Staat wird in diesem Gesetz nicht ausgeschlossen und bleibt
daher das dritte und letzte Hülfsorgan.
Diese Grundlage ist in den beiden neuesten Gesetzen unverändert
geblieben, nämlich in' dem Gesetz des Norddeutschen Bundes über den