Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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an die Kasse erreichen, so setzt doch eine viele Jahre ohne Unter 
brechung fortgesetzte Zahlung von 5 Franks eine Willenskraft voraus, 
welche bei ihnen, besonders im jugendlichen Alter nur selten zu finden 
ist. Und doch kann ohne diese regelmäßig fortgesetzte Einzahlung die 
Renten-Versicherung, wie wir spater nachweisen werden, kein nennens 
wertes Resultat erzielen. 
Indessen ist dieser Umstand für Belgien weniger wichtig, weil dieser 
Staat mit 5% Millionen Einwohnern und mit einer über das ganze 
Land ausgedehnten Industrie in seiner Arbeiterbevölkerung meistens 
industrielle und gewerbliche Arbeiter hat, welche höheren Lohn 
erhalten und daher erhebliche Beiträge an die Renten-Versicherung 
ohne fühlbare Einschränkung jährlich zahlen können, zumal ihre Arbeit 
geber dazu mitwirken. Hier treten deshalb die Folgen einer mangeln 
den obligatorischen Bestimmung des Gesetzes nicht hervor. Aber in 
Frankreich mit 37 Millionen Einwohnern, von welchen (nach Alfred 
Bonnard) IlU/z Millionen dem Ackerbau, Weinbau und der mit ihnen 
teilweise verbundenen Industrie, dagegen nur 9y 2 Millionen industriellen 
Anstalten und Fabriken angehören, — da bezieht eine recht erhebliche 
Minderheit der Arbeiter niedrigen Lohn und für diese Kategorie ist 
die Renten-Versicherung aus den schon angegebenen Gründen von 
keinem erheblichen Nutzen. Trotzdem wird dieses Gesetz auch in Frank 
reich für alle höher gelohnten Arbeiter eine Wohlthat und dadurch, 
daß aus dieser Kategorie nur wenige Hilfsbedürftige der Armenkasse 
zufallen, auch für die Gemeinden eine Erleichterung ihrer 
Armen la st. 
Die gesetzlidten (Organe sur Unterstützung der gültsbedürftigen 
in Deutschland. 
In Deutschland liegt, wie sich aus der Schrift des Oberlandes 
gerichtsrats Dr. juris Silberschlag ,.Sonale Gesetzgebung und 
Armenpflege" ergicbt, die Armenpflege seit der Reformation den Ge 
meinden ob. 
In Preußen bestanden seit der Regierung des ersten Königs 
Friedrich I. bis zum Jahre 1842 für die Unterstützung der ^Hülfs- 
bedürftigen zwei gesetzliche Organe: die Gemeinden und der Staat, 
der letztere war jedoch nur subsidiarisch verpflichtet, wenn die 
Leistungskraft der Gemeinden nicht ausreichte. 
Erst das Armen-Gesetz vom 31. Dezember 1842 schiebt zwischen 
diese beiden Organe den Landarm en-Verband ein, d. h. eine An 
zahl von Ortsarmen-Verbänden, deren Umfang häufig mit dem 
der Provinz zusammenfällt. Dieser Landarmen- resp. Prvviuzial- 
Verband ist also bei eintretendem Unvermögen der Gcmemde-Vcrbände 
in zweiter Reihe zur Unterstützung verpflichtet. 
Der Staat wird in diesem Gesetz nicht ausgeschlossen und bleibt 
daher das dritte und letzte Hülfsorgan. 
Diese Grundlage ist in den beiden neuesten Gesetzen unverändert 
geblieben, nämlich in' dem Gesetz des Norddeutschen Bundes über den
	        
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