Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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trie  in  seinem  engeren  Vaterlande.  Diese  Forderung  bedingt  wieder
einen  gleichen  Minimal-Beitragssatz  für  alle  Arbeiter  und  ein
solcher  kann  nur  nach  den  Geldkräftcn  der  niedrig  gelohnten  Arbeiter,
welche  über  die  Hülste  der  gesamten  Arbeiterzahl  bilden,  normiert,
also  nicht  über  4  Mark  jährlich  bemessen  werden.  So  gelangen  wir
auch  aus  diesem  Wege  zum  Reichs-Verbandc,  um  die  fehlenden  35
eventuell  19  Millionen  Mark  für  die  4  Millionen  Hülfsbedürftiger
5U  beschaffen,  denn  durch  Organisation  von  Provinzial-Verbänden
lassen  sich  die  vorerwähnten  Bedürfnisse  für  die  Nation  nicht  befriedigen.
Es  fragt  sich  aber,  ob  diesem  Vorschlage  nicht  Hindernisse  entgegen ­
  stehen'?  Wenn  die  politische  Selbständigkeit  der  einzelnen  Bundesstaaten, ­
  welche  nicht  angetastet  werden  darf,  eine  Sonderung  auf
dem  Gebiete  der  Armen-Gesctzgebung  notwendig,  oder  auch  nur  nützlich
machte,  —  oder  wenn  die  Kirche,  sei  es  die  katholische  oder  evangelische,
für  die  Unterstützung  der  Hülssbedürftigen  einen  Unterschied,  je  nach
dem  religiösen  Bekenntnis,  vorschriebe,  dann  könnte  von  der  Organisation ­
  eines  Reichs-Verbandes  hier  nicht  die  Rede  sein.  Aber  solche
Hindernisse  liegen  nicht  vor,  daher  können  wir  aus  den  vorerwähnten
Gründen  die  obige  Frage  nur  dahin  beantworten:
daß  für  die  Beschaffung  der  35  Millionen  Mark  nicht  die  Erweiterung ­
  der  Gemeinde-Verbände  in  Provinzial-Verbände:
sondern  ihre  Erweiterung  in  den  Reichs-Verband  vorzuziehen  ist.
Erwägen  wir  zum  Schluß  den  finanziellen  Nutzen  dieser  Reform,
Sie  vermehrt  nicht  die  öffentliche  Armcnlast,  sondern  vermindert
dieselbe  um  mindestens  rund  47  event.  63  Millionen  Mark  jährlich,
indem  sie  die  Arbeiter  und  zumeist  beteiligten  Arbeitgeber  nach  Maßgabe ­
  ihrer  Geldkräfte  zur  Selbsthülfe  heranzieht  und  den  fehlenden
kleineren  Theil  der  Last  auf  die  Gesamtheit  der  Nation  gleichmäßig ­
  verteilt.
Hiernach  empfehlen  wir  als  achten  Grundsatz:
8.  Die  Altersrente  von  108  Mark  und  die  Witwenrente
von  72  Mark  jährlich  sind  durch  ein  Gesetz  über  Altersversicherung ­
  in  der  Weise  sicher  zu  stellen,  daß  die  dazu
erforderliche  Summe  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  4
und  5  zu  ihrem  größeren  Teil  durch  Beiträge  der  Arbeiter ­
  und  Arbeitgeber,  also  durch  Selbsthülfe,  dagegen ­
  zu  ihrem  kleineren  Teile  und  zwar  in  dem  Verhältniß ­
  3:4  event.  1:3  durch  eine  Reichssteuer  auszubringen ­
  ist.
9.
Diese  acht  Grundsätze  bilden  das  Fundament  der  Altersversicherung, ­
  denn  die  zur  Ausführung  eines  solchen  Gesetzes  erforderlichen
Organisationen:  die  Einteilung  des  deutschen  Reichs  in  23  Verbände ­
  mit  Rücksichtnahme  auf  die  Grenzen  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  und  Provinzen,  —  die  Einsetzung  von  23  Alterskassen  für
jene  Verbünde  behufs  Einkaffirung  der  Beiträge,  Ausgabe  der  Renten
und  Rechnungsführung,  —  die  Bestallung  von  Beamten  zur  Erhebung
            
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