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trie in seinem engeren Vaterlande. Diese Forderung bedingt wieder
einen gleichen Minimal-Beitragssatz für alle Arbeiter und ein
solcher kann nur nach den Geldkräftcn der niedrig gelohnten Arbeiter,
welche über die Hülste der gesamten Arbeiterzahl bilden, normiert,
also nicht über 4 Mark jährlich bemessen werden. So gelangen wir
auch aus diesem Wege zum Reichs-Verbandc, um die fehlenden 35
eventuell 19 Millionen Mark für die 4 Millionen Hülfsbedürftiger
5U beschaffen, denn durch Organisation von Provinzial-Verbänden
lassen sich die vorerwähnten Bedürfnisse für die Nation nicht befriedigen.
Es fragt sich aber, ob diesem Vorschlage nicht Hindernisse entgegen
stehen'? Wenn die politische Selbständigkeit der einzelnen Bundesstaaten,
welche nicht angetastet werden darf, eine Sonderung auf
dem Gebiete der Armen-Gesctzgebung notwendig, oder auch nur nützlich
machte, — oder wenn die Kirche, sei es die katholische oder evangelische,
für die Unterstützung der Hülssbedürftigen einen Unterschied, je nach
dem religiösen Bekenntnis, vorschriebe, dann könnte von der Organisation
eines Reichs-Verbandes hier nicht die Rede sein. Aber solche
Hindernisse liegen nicht vor, daher können wir aus den vorerwähnten
Gründen die obige Frage nur dahin beantworten:
daß für die Beschaffung der 35 Millionen Mark nicht die Erweiterung
der Gemeinde-Verbände in Provinzial-Verbände:
sondern ihre Erweiterung in den Reichs-Verband vorzuziehen ist.
Erwägen wir zum Schluß den finanziellen Nutzen dieser Reform,
Sie vermehrt nicht die öffentliche Armcnlast, sondern vermindert
dieselbe um mindestens rund 47 event. 63 Millionen Mark jährlich,
indem sie die Arbeiter und zumeist beteiligten Arbeitgeber nach Maßgabe
ihrer Geldkräfte zur Selbsthülfe heranzieht und den fehlenden
kleineren Theil der Last auf die Gesamtheit der Nation gleichmäßig
verteilt.
Hiernach empfehlen wir als achten Grundsatz:
8. Die Altersrente von 108 Mark und die Witwenrente
von 72 Mark jährlich sind durch ein Gesetz über Altersversicherung
in der Weise sicher zu stellen, daß die dazu
erforderliche Summe nach Maßgabe der Grundsätze 4
und 5 zu ihrem größeren Teil durch Beiträge der Arbeiter
und Arbeitgeber, also durch Selbsthülfe, dagegen
zu ihrem kleineren Teile und zwar in dem Verhältniß
3:4 event. 1:3 durch eine Reichssteuer auszubringen
ist.
9.
Diese acht Grundsätze bilden das Fundament der Altersversicherung,
denn die zur Ausführung eines solchen Gesetzes erforderlichen
Organisationen: die Einteilung des deutschen Reichs in 23 Verbände
mit Rücksichtnahme auf die Grenzen der einzelnen Bundesstaaten
und Provinzen, — die Einsetzung von 23 Alterskassen für
jene Verbünde behufs Einkaffirung der Beiträge, Ausgabe der Renten
und Rechnungsführung, — die Bestallung von Beamten zur Erhebung