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fürchten zu müssen, der egoistischen Interessenvertretung
geziehen zu werden, so stellt sich hier die Sachlage doch
weit anders, - dort sind die Abweisungsgründe so eminent
veterinärpolizeilicher Natur, dass sich ihnen gewiss Niemand, und
sei sein Erwerbsinteresse vielleicht noch so sehr durch den Zoll
frieden oder Zollkrieg mit Rumänien tangirt, entziehen kann.
Denn man kann vielleicht Begünstigung des Exportes der
Industrieproducte durch Goncessionen für den Import der
Rohstoffe zu compensiren glauben ; nie und nimmer aber
wird eine Staatsgewalt es unternehmen, zur Erreichung von
Zollermässigungen einen grossen Theil des National
vermögens einem elementaren Unglücke preiszugeben. Bei
der Frage der Zollfreiheit des Getreides aber liegen,
wie gesagt, die Dinge anders. Hier könnte es sich allerdings
um eine Abwägung der Grösse des Schadens/» respective
Nutzens für die einzelnen Volkstheile des Staates handeln,
hier könnte von gewisser Seite allerdings an die Zweck
mässigkeit einer Compensation gedacht werden. Dass dieselbe
aber auch in diesem Falle nicht am Platze wäre, wollen
wir im Folgenden zeigen; mit dem erbrachten Beweise
werden wir uns aber auch vor dem Vorwurfe des einseitigen
„ Agrarierthumes um jeden Preis , der engherzigen Vertretung
eines Classeninteresses bewahrt haben.
Der Import rumänischen Getreides geschah bisher
zollfrei. Wohl belegt unser Zolltarif vom Jahre 1882 Gerste,
Hafer, Mais und Roggen pro Mentercentner mit einem Zoll
von 25 kr., Weizen, Spelz, Halbfrucht, Heidekorn, Hirse
mit 50 kr., Mehl und Mahlproducte mit H. 1.50 pro Meter-
centner, factisch aber kam dieser Eingangszoll Rumänien
gegenüber nicht zur Anwendung, da ihm die Zollconvention
vom Jahre 1875 das Recht der Meistbegünstigung gewähr
leistet hatte.
Rumänien dringt nun darauf, dass diese Zollfreiheit für
sein Getreide fortbestehen bleibe. Als ausschliesslicher Agri-
culturstaat sieht es das Lebensinteresse seiner Production
gefährlich bedroht, wenn sein Getreideexport durch einen