Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

werden, so können die Arbeiter über 31 Jahre gegen dasselbe Übel 
nicht ohne Beistand gelassen werden. Diesen sollen sie durch ihre 
Gemeinden erhalten, welchen für diesen Zweck eine Geldbeihülfc zu 
gewähren empfohlen wird. Der Unterstützungssatz von 30 Pfennigen 
pro Tag wurde als das geringste Maß zur Bestreitung der unent 
behrlichsten Lebensbedürfnisse für jeden Altersschwachen vorgeschlagen, 
und dieser Satz wird um so mehr ausreichen, wenn die Gemeinden 
ihre Alten, je nachdem deren Arbeitskraft teilweise oder völlig ge 
schwunden ist, in zwei verschiedene Wege resp. Asyle leiten: 
die ersteren in die von Bodclschwing'schcn Ackerbau- oder Arbeiter- 
Kolonien, die letzteren in ihre heimatlichen Dörfer und Familien. 
Mit dem 56. Lebensjahr beginnt bei Arbeitern, wie wir bereits 
entwickelt haben, das Schwinden der Arbeitskraft; sie wird mit jedem 
folgenden Jahr allmälich geringer und endet bei der Mehrzahl im 60. 
Jahr. Während dieser 5 Jahre ist die Arbeitskraft also nur theil- 
weise, oder zur Hälfte, oder zum größeren Teil verbraucht, so daß 
diese Arbeiter noch zu verschiedenen leichten Arbeiten verwendbar 
bleiben. Diese fünf Jahrgänge zählen nach Beilage No. IX 1 264 090 
Arbeiter. 
Wenn die vorerwähnten Ackerbau- oder Arbeiter-Kolonien, welche 
sich für völlig Arbeitsfähige in Westfalen, der Rhcinprovinz, 
Bremen, Lippe-Detmold und Lippe-Schaumbnrg, Hannover und in 
Schleswig-Holstein praktisch bewährt haben, auch für teilweise 
Arbeitsfähige in allen Provinzen organisirt werden, sv sind diese 
1 264 090 Arbeiter nicht zu wandern genötigt, sondern finden in diesen 
Kolonien zu jeder Zeit und in jeder Provinz eine ihrem Kraftmaß 
entsprechende Arbeit, zugleich aber ein sicheres Asyl für eine 
ruhige Existenz. Es verdient deshalb dieser umfangreiche Zweig 
der Armenpflege einer eingehenden Erwägung aller Prvvinzial-Land- 
tage, zumal diese Kolonien nach allgemeiner Einführung der Alters 
renten, mit Abrechnung der ersten Anlagekosten, sich selbst erhalten 
können. Dagegen würden sie für Arbeiter vom 61. Lebensjahre auf 
wärts in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr geeignet sein, denn in 
diesem Greisenalter sind die Muskeln bereits so geschwächt, die Gelenke 
so steif, die Bewegungen so langsam, und die Sinnesorgane so stumpf 
geworden, daß eine Verwendung derselben selbst zu lcichtell Arbeiten 
nicht mehr in Betracht kommt. 
Diese Greise und Greisinnen zählen vom 61. bis 101. Jahre, 
also in 40 Jahrgängen nach der Beilage No. X 2 994 785. Für 
diese bilden ihre heimatlichen Dörfer und Familien das beste Asyl. — 
Zur Unterstützung dieser beiden Kategoriecn von Altersschwachen, 
welche zusammen 4 258 875 zählen, sollen die Gemeinden vom Reich 
eine Bei hülfe erhalten. Diese darf jedoch nicht auf die 23 Kassen- 
Verbände (vergl. S. 23) gleichmäßig vertheilt werden, weil die Bevöl 
kerung keine gleiche ist, sie wird am richtigsten nach den Beiträgen 
bemessen, welche die Arbeitgeber innerhalb jedes einzelnen der 23 
Verbünde für ihre Arbeiter an die Alterskasse ihres Verbandes zahlen. 
Die Summe der Beiträge der Arbeitgeber bildet also in jedem 
Verbände den Maßstab für die Beihülfe, welche den Gemeinden 
dieses Verbandes von ihrer Alterskasse gezahlt wird. Die Verwendung
	        
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