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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
damit auch die Hauptschwierigkeit der Einkommensteuer weg, die
die Folge des Bekenntnisses des Einkommens und der damit ver
bundenen Widerspenstigkeit. Namentlich bei den kleinen Steuer
kräften, bei welchen teils die nötige Intelligenz fehlt, teils in der
Tat die Berechnung des Einkommens auf Schwierigkeiten stößt, —
mag es sich um landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerb
handeln, dann in Fällen, wo das Einkommen zum ansehnlichen Teil
aus Naturalertrag fließt, der in Geld schwer abschätzbar ist —,
wird durch dieses Vorgehen eine große Erleichterung geboten,
freilich auf Kosten der orthodoxen Durchführung des Einkommens
prinzipes. Auch muß gegen dieses Vorgehen noch der Umstand
hervorgehoben werden, daß sich hierdurch große Ungleichheiten
ergeben können, da die Einkommensteuer eigentlich jetzt zwei
Gruppen unterscheidet: die eine Gruppe umfaßt jene Steuerträger,
die in der Tat zur Angabe ihres Einkommens verhalten werden,
die andere Gruppe jene, bei denen es genügt, gewisse Daten zur
Verfügung zu stellen, die einen Anhaltspunkt zur Berechnung des
Einkommens bieten. Diesen Standpunkt vertritt das preußische,
sächsische, österreichische, ungarische Einkommengesetz usw. Es
ist dies eine eventuell notwendige, aber jedenfalls eine nicht un
wesentliche Abschwenkung von dem Grundgedanken der Ein
kommensteuer.
Die Vereinfachung des Bekenntnis Verfahrens bezwecken auch
jene Verfügungen, wonach die kleineren Steuerkräfte von der Be
kenntnispflicht befreit werden. So sind von der Bekenntnispflicht
befreit in Preußen die Einkommen von unter 3000 Mark, in Sachsen
von 1600 Mark, in Österreich von 2000 Kronen in Ungarn von
2000 Kronen usw.
10. Die meisten Einkommensteuergesetze tragen dem Umstande
Rechnung, daß ein überflüssiges, lästiges, inquisitorisches Eindringen
in die privaten Verhältnisse und jeder übertriebene Druck ver
mieden werden muß. Unter der Bezeichnung „Schonung“ enthalten
die Einkommensteuergesetze diesbezügliche Bestimmungen, deren
einige wir hier wiedergeben:
Preußisches Einkommensteuergesetz § 63: Wird nachgewiesen,
daß während des laufenden Steuerjahres infolge des Wegfalls einer
Einnahmequelle, oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das
Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den fünften Teil
vermindert worden ist, oder das wegfallende Einkommen anderweit
zur Einkommensteuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des
auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab
eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der