Object: Finanzwissenschaft

440 
4. Bach. V. Teil. Die Steuern. 
damit auch die Hauptschwierigkeit der Einkommensteuer weg, die 
die Folge des Bekenntnisses des Einkommens und der damit ver 
bundenen Widerspenstigkeit. Namentlich bei den kleinen Steuer 
kräften, bei welchen teils die nötige Intelligenz fehlt, teils in der 
Tat die Berechnung des Einkommens auf Schwierigkeiten stößt, — 
mag es sich um landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerb 
handeln, dann in Fällen, wo das Einkommen zum ansehnlichen Teil 
aus Naturalertrag fließt, der in Geld schwer abschätzbar ist —, 
wird durch dieses Vorgehen eine große Erleichterung geboten, 
freilich auf Kosten der orthodoxen Durchführung des Einkommens 
prinzipes. Auch muß gegen dieses Vorgehen noch der Umstand 
hervorgehoben werden, daß sich hierdurch große Ungleichheiten 
ergeben können, da die Einkommensteuer eigentlich jetzt zwei 
Gruppen unterscheidet: die eine Gruppe umfaßt jene Steuerträger, 
die in der Tat zur Angabe ihres Einkommens verhalten werden, 
die andere Gruppe jene, bei denen es genügt, gewisse Daten zur 
Verfügung zu stellen, die einen Anhaltspunkt zur Berechnung des 
Einkommens bieten. Diesen Standpunkt vertritt das preußische, 
sächsische, österreichische, ungarische Einkommengesetz usw. Es 
ist dies eine eventuell notwendige, aber jedenfalls eine nicht un 
wesentliche Abschwenkung von dem Grundgedanken der Ein 
kommensteuer. 
Die Vereinfachung des Bekenntnis Verfahrens bezwecken auch 
jene Verfügungen, wonach die kleineren Steuerkräfte von der Be 
kenntnispflicht befreit werden. So sind von der Bekenntnispflicht 
befreit in Preußen die Einkommen von unter 3000 Mark, in Sachsen 
von 1600 Mark, in Österreich von 2000 Kronen in Ungarn von 
2000 Kronen usw. 
10. Die meisten Einkommensteuergesetze tragen dem Umstande 
Rechnung, daß ein überflüssiges, lästiges, inquisitorisches Eindringen 
in die privaten Verhältnisse und jeder übertriebene Druck ver 
mieden werden muß. Unter der Bezeichnung „Schonung“ enthalten 
die Einkommensteuergesetze diesbezügliche Bestimmungen, deren 
einige wir hier wiedergeben: 
Preußisches Einkommensteuergesetz § 63: Wird nachgewiesen, 
daß während des laufenden Steuerjahres infolge des Wegfalls einer 
Einnahmequelle, oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das 
Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den fünften Teil 
vermindert worden ist, oder das wegfallende Einkommen anderweit 
zur Einkommensteuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des 
auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab 
eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.