fullscreen: Die englische Agrarenquete von 1913

Erstes Kapitel. Der Landarbeiter und sein Lohn. 
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Schon 1909 zeigten Untersuchungen die mißliche Lage des Land 
arbeiterstandes; damals aber war die Lage des Farmers noch so un 
günstig, daß an eine Erhöhung der Löhne nicht gedacht werden konnte. 
Jetzt aber könnten Vermehrung der Small Holdings und Schaffung 
ländlicher Gewerkschaften oder sogar gesetzliche Akte, wie etwa Fixierung 
eines Minimallohnes, mit Erfolg auf Erhöhung des Arbeitslohnes hin 
wirken. Die Einwirkung des Handelsamtes auf die Löhne in den 
schlechtest zahlenden Industrien ist sehr erheblich gewesen, aber die Ver 
hältnisse in der Landwirtschaft liegen insofern anders, als der Farmer 
seinerseits wieder abhängig ist vom Grundbesitzer. Deshalb wird eine 
Beeinflussung der Löhne ohne Einbeziehung der Pachlrente kaum an 
gängig sein. Man könnte an einen Hand Court (Land-Gerichtshof) 
denken, dem beide Materien unterstünden. Materiell ist zu erwägen, 
daß eine Erhöhung des Wochenlohnes um 2—2 x /a s auf der einen und 
Erhöhung der Hausmiete auf der anderen Seite um dieselbe Summe 
die Situation weder für den Arbeiter noch für den Farmer (bzw. Grund 
besitzer) verändern würde. Es tut also eine noch größere Steigerung 
des Lohnes not. 
Gegen einen Minimallohn war vor 20 Jahren alle Welt. Heute 
denkt man anders; allerdings werden auch heute noch vielerlei Ein 
wendungen gemacht, und zwar: 1., daß die Naturalbezüge einerseits 
weder zu missen noch andererseits einwandfrei zu bewerten sind; 2. daß 
ein solcher die Entlassung der alten und sonst wenig leistungsfähigen 
Leute nach sich ziehen müßte; 3. daß mehr und mehr die ständigen 
Arbeiter entlassen und auf Gelegenheitsarbeiter zurückgegriffen werden 
würde; 4. daß er überhaupt die Arbeitsgelegenheit vermindern würde, 
indem wieder mehr Ackerland in Grasland verwandelt werden würde. 
Trotz alledem wird es zu einem Lohnamt kommen müssen, bei dem 
Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sind. Dieses wird den Lohn so 
hoch setzen müssen, daß der Arbeiter seinen Lebensunterhalt anständig 
bestreiten und eine volle Miete zahlen kann. 
Ad 1. ist auszuführen: Da der Naturalienanteil des Lohnes stets 
große Schwierigkeiten verursachen wird, muß auch für die Landwirt 
schaft gesetzlich bestimmt werden, daß der Lohn nur in Geld gezahlt 
werden darf') (für die Industrie seit 1887 vorgeschrieben), es sei denn. 
9 Wie schon auf Seite 10 lFnßnote 2) angedeutet, scheint sich die Kommission 
über die Angemessenheit, ja Notwendigkeit einer Differenzierung der Entlohnung
	        
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