Erstes Kapitel. Der Landarbeiter und sein Lohn.
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Schon 1909 zeigten Untersuchungen die mißliche Lage des Land
arbeiterstandes; damals aber war die Lage des Farmers noch so un
günstig, daß an eine Erhöhung der Löhne nicht gedacht werden konnte.
Jetzt aber könnten Vermehrung der Small Holdings und Schaffung
ländlicher Gewerkschaften oder sogar gesetzliche Akte, wie etwa Fixierung
eines Minimallohnes, mit Erfolg auf Erhöhung des Arbeitslohnes hin
wirken. Die Einwirkung des Handelsamtes auf die Löhne in den
schlechtest zahlenden Industrien ist sehr erheblich gewesen, aber die Ver
hältnisse in der Landwirtschaft liegen insofern anders, als der Farmer
seinerseits wieder abhängig ist vom Grundbesitzer. Deshalb wird eine
Beeinflussung der Löhne ohne Einbeziehung der Pachlrente kaum an
gängig sein. Man könnte an einen Hand Court (Land-Gerichtshof)
denken, dem beide Materien unterstünden. Materiell ist zu erwägen,
daß eine Erhöhung des Wochenlohnes um 2—2 x /a s auf der einen und
Erhöhung der Hausmiete auf der anderen Seite um dieselbe Summe
die Situation weder für den Arbeiter noch für den Farmer (bzw. Grund
besitzer) verändern würde. Es tut also eine noch größere Steigerung
des Lohnes not.
Gegen einen Minimallohn war vor 20 Jahren alle Welt. Heute
denkt man anders; allerdings werden auch heute noch vielerlei Ein
wendungen gemacht, und zwar: 1., daß die Naturalbezüge einerseits
weder zu missen noch andererseits einwandfrei zu bewerten sind; 2. daß
ein solcher die Entlassung der alten und sonst wenig leistungsfähigen
Leute nach sich ziehen müßte; 3. daß mehr und mehr die ständigen
Arbeiter entlassen und auf Gelegenheitsarbeiter zurückgegriffen werden
würde; 4. daß er überhaupt die Arbeitsgelegenheit vermindern würde,
indem wieder mehr Ackerland in Grasland verwandelt werden würde.
Trotz alledem wird es zu einem Lohnamt kommen müssen, bei dem
Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sind. Dieses wird den Lohn so
hoch setzen müssen, daß der Arbeiter seinen Lebensunterhalt anständig
bestreiten und eine volle Miete zahlen kann.
Ad 1. ist auszuführen: Da der Naturalienanteil des Lohnes stets
große Schwierigkeiten verursachen wird, muß auch für die Landwirt
schaft gesetzlich bestimmt werden, daß der Lohn nur in Geld gezahlt
werden darf') (für die Industrie seit 1887 vorgeschrieben), es sei denn.
9 Wie schon auf Seite 10 lFnßnote 2) angedeutet, scheint sich die Kommission
über die Angemessenheit, ja Notwendigkeit einer Differenzierung der Entlohnung