fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsräson und Kriegsmanier. 
Staaten haben damals die Existenz eines Notrechts anerkannt; be 
stritten und zweifelhaft war nur das Vorliegen eines Tatbestands 
merkmales. 1846 hat Österreich den unter gemeinsamem Protektorat 
von Preußen, Österreich und Rußland stehenden Freistaat Krakau sei 
nem Staate einverleibt, weil Krakau ein ständiger Herd von Unruhen 
sei, die auf Galizien überzugreifen drohten. Seitens Frankreichs und 
Englands ist scharf gegen diesen angeblichen Notstand protestiert worden. 
1870 hat Rußland einseitig unter Berufung auf Notstand sich von den, 
die Neutralisierung des Schwarzen Meeres aussprechenden Bestim 
mungen des Pariser Vertrages von 1856 losgesagt und 1886 die im 
Berliner Vertrag von 1878 festgesetzte Freihafenstellung von Batum 
aufgehoben. 1904 hat Japan seinen Einmarsch in Korea ebenso mit 
Notstand zu rechtfertigen gesucht wie 1914 Deutschland seinen in Bel 
gien und endlich hat 1914 die Türkei einseitig die Kapitulationsverträge 
aufgehoben, weil diese ihren Lebensinteressen widerstritten. 
II- Gibt es unseres Erachtens ein völkerrechtliches Notrecht, so muß 
dies in gleicher Weise im Krieg wie im Frieden den geltenden Rechts 
sätzen entgegengesetzt werden können. Daneben aber wird noch darüber 
hinaus von vielen Schriftstellern und namentlich in militärischen Krei 
sen ein besonderes militärisches Notrecht behauptet. Dessen Inhalt 
pflegt man auf die Formel zu bringen: Kriegsräson geht vor Kriegs 
manier. Dabei versteht man unter Kriegsräson die militärischen Not 
wendigkeiten, unter Kriegsmanier das Kriegsrecht. Wäre diese Auf 
fassung richtig, so wäre ein Kriegsrecht praktisch überhaupt nicht möglich. 
Tenn es kann jeder Rechtssatz mit dem Hinweis außer Kraft gesetzt 
werden, die militärischen Notwendigkeiten widerstreiten seiner An 
wendung. Diese Auffassung entspringt einer völligen Verkennung der 
geschichtlichen Entwicklung des Kriegsrechts. War ursprünglich gegen 
über dem Feind, wie schon früher ausgeführt, alles erlaubt, so befindet 
sich doch schon bei Hugo Grotius die Milderung, die in dem Satz 
liegt: Omnia in bello Heere, quae necessaria sunt ad finem belli, das 
heißt: alles ist im Kriege erlaubt bis zur Erreichung des Kriegszweckes, 
und Kriegszweck ist die Niederringung des Feindes. Festzustellen ist 
nun, was hierzu notwendig und was nicht notwendig ist und das fest 
zustellen, das war ja die Aufgabe, die die Staaten bewußt (das ergibt 
sich mit Klarheit aus amtlichen Äußerungen der Brüssel-Haager Kon 
ferenzen) sich als Aufgabe gesetzt und erfüllt haben. Stellt aber das 
Kriegsrecht einen Kompromiß dar zwischen militärischen Notwendig-
	        
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