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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
durch Bundesratsbeschluß. In dem Gesetz vom 25. Mai 1903 wurden
weitere Änderungen ausgesprochen; insbesondere wurde die gesetzliche
Höchstdauer der Krankenunterstützung auf 26 Wochen ausgedehnt,
um einen besseren Anschluß an das Eingreifen der Invaliditätsver
sicherung zu erreichen. Für die Unfallversicherung hat das Gesetz
• vom 30. Juni 1900 manche Umgestaltung und Erweiterung gebracht.
Dabei ist das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 aufgehoben worden;
sein Inhalt ist in das Gewerbeunfallversicherungsgesetz übergegangen.
Auch das landwirtschaftliche, das Bau- und das Seeunfallversicherungs
gesetz haben durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 zahlreiche Ände
rungen erfahren. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist durch
eine Novelle 1899 umgestaltet und in der daraus sich ergebenden
neuen Fassung am 19. Juli 1899 veröffentlicht worden. Alle diese
Änderungen dienen dem Zwecke, die Wirksamkeit der Zwangsarbeiter
versicherung zu steigern. An den wesentlichen Grundgedanken des
ganzen Gebäudes ist dabei nicht gerüttelt worden.
Das Vorbild, das Deutschland mit diesem Gesetzgebungswerk ge
schaffen hat, ist von weittragender Bedeutung gewesen. In allen
Kulturstaaten ist dadurch die Frage einer besseren Sicherstellung der
Arbeiter gegen die Folgen von Krankheiten, Invalidität und Alter
und besonders von Unfällen in Fluß gebracht worden. So wenig auch
erwartet werden konnte, daß die Einzelheiten der deutschen Regelung
ohne weiteres auf fremde Staaten übertragen werden können, so hat
doch die Kühnheit des Gedankens, der in einer Zwangsversicherung
so gewaltiger Arbeitermassen liegt, einen bedeutenden Einfluß im Aus
lande erlangt, und es gewinnt immer mehr den Anschein, daß die
meisten Kulturstaaten — wenn auch zum Teil erst über ähnliche
Zwischenstufen, wie sie in Deutschland durchgemacht sind — den
Grundsatz einer umfassenden Zwangsversicherung der Arbeitermassen
zur Verwirklichung bringen werden. Zum Teil ist das schon geschehen,
wenn auch nirgends in demselben Umfange, wie in Deutschland, und
wo es noch nicht geschehen ist, herrscht eine lebhafte Bewegung und
Tätigkeit auf diesem Gebiet. Es ist dabei bemerkenswert, daß die
Frage der Zwangsunfallversicherung die meisten Fortschritte gemacht
hat. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß der Zusammenhang
der Unfallgefahr mit der modernen Betriebsweise am engsten und gar
nicht zu übersehen ist, und daß es deshalb hier den einzelnen Nationen
noch am ehesten gelingt, sich aus dem Bann der älteren, die Verant
wortlichkeit des Einzelnen in den Vordergrund schiebenden Rechts
auffassung zu befreien. Bei der Krankheitsgefahr ist — wie er
wähnt — der Zusammenhang mit der allgemeinen Betriebsweise weniger
eng und liegt jedenfalls nicht so offen zu Tage. Überdies ist hier auf
anderem Wege schon vieles geschaffen, das man glaubt schonen und