Full text: Die Deutschen im Auslande

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
durch Bundesratsbeschluß. In dem Gesetz vom 25. Mai 1903 wurden 
weitere Änderungen ausgesprochen; insbesondere wurde die gesetzliche 
Höchstdauer der Krankenunterstützung auf 26 Wochen ausgedehnt, 
um einen besseren Anschluß an das Eingreifen der Invaliditätsver 
sicherung zu erreichen. Für die Unfallversicherung hat das Gesetz 
• vom 30. Juni 1900 manche Umgestaltung und Erweiterung gebracht. 
Dabei ist das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 aufgehoben worden; 
sein Inhalt ist in das Gewerbeunfallversicherungsgesetz übergegangen. 
Auch das landwirtschaftliche, das Bau- und das Seeunfallversicherungs 
gesetz haben durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 zahlreiche Ände 
rungen erfahren. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist durch 
eine Novelle 1899 umgestaltet und in der daraus sich ergebenden 
neuen Fassung am 19. Juli 1899 veröffentlicht worden. Alle diese 
Änderungen dienen dem Zwecke, die Wirksamkeit der Zwangsarbeiter 
versicherung zu steigern. An den wesentlichen Grundgedanken des 
ganzen Gebäudes ist dabei nicht gerüttelt worden. 
Das Vorbild, das Deutschland mit diesem Gesetzgebungswerk ge 
schaffen hat, ist von weittragender Bedeutung gewesen. In allen 
Kulturstaaten ist dadurch die Frage einer besseren Sicherstellung der 
Arbeiter gegen die Folgen von Krankheiten, Invalidität und Alter 
und besonders von Unfällen in Fluß gebracht worden. So wenig auch 
erwartet werden konnte, daß die Einzelheiten der deutschen Regelung 
ohne weiteres auf fremde Staaten übertragen werden können, so hat 
doch die Kühnheit des Gedankens, der in einer Zwangsversicherung 
so gewaltiger Arbeitermassen liegt, einen bedeutenden Einfluß im Aus 
lande erlangt, und es gewinnt immer mehr den Anschein, daß die 
meisten Kulturstaaten — wenn auch zum Teil erst über ähnliche 
Zwischenstufen, wie sie in Deutschland durchgemacht sind — den 
Grundsatz einer umfassenden Zwangsversicherung der Arbeitermassen 
zur Verwirklichung bringen werden. Zum Teil ist das schon geschehen, 
wenn auch nirgends in demselben Umfange, wie in Deutschland, und 
wo es noch nicht geschehen ist, herrscht eine lebhafte Bewegung und 
Tätigkeit auf diesem Gebiet. Es ist dabei bemerkenswert, daß die 
Frage der Zwangsunfallversicherung die meisten Fortschritte gemacht 
hat. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß der Zusammenhang 
der Unfallgefahr mit der modernen Betriebsweise am engsten und gar 
nicht zu übersehen ist, und daß es deshalb hier den einzelnen Nationen 
noch am ehesten gelingt, sich aus dem Bann der älteren, die Verant 
wortlichkeit des Einzelnen in den Vordergrund schiebenden Rechts 
auffassung zu befreien. Bei der Krankheitsgefahr ist — wie er 
wähnt — der Zusammenhang mit der allgemeinen Betriebsweise weniger 
eng und liegt jedenfalls nicht so offen zu Tage. Überdies ist hier auf 
anderem Wege schon vieles geschaffen, das man glaubt schonen und
	        
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