thumbs: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Dio Stichtage nach Abs. 2. § Ä. 
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BSt.G., von dem jenes ausgebt, von der ?lusfassung des DG. abzuweichen, 
daß ein Gewerbe nur dort als „betrieben" anzusehen ist, wo sich eine Betriebs- 
statte befindet, wies hierauf auch schon die Begr. des mit dem BSt.G. gleich 
zeitig verabschiedeten, diesem zur Grundlage dienenden WBG. hin, wo es 
(S. 19) heißt: „Von der Beitragspflicht ist allgemein das ausländische Grund- 
und Betriebsvermögen ausgenommen. Diese Ausnahme empfiehlt sich nicht 
nur aus sachlichen Gründen, insofern das Grund- und Betriebsvermögen auch 
sonst der ausschließlichen Steuerhoheit des Staates unterworfen zu werden 
pflegt, in dessen Gebiet es -sich befindet, sondern auch aus technischen Rücksichten 
der Steuerveranlagung." Tie den Gewerbebetrieb treffenden direkten Steuern 
pflegen aber im ?luslande wie im Jnlande, mögen sie nun nach dem Ertrage, 
dem Anlage- und Betriebskapital oder äußeren Merkmalen bemessen sein, auf 
die Erfassung der wirtschaftlichen Einheit des gewerblichen Unternehmens oder 
doch eines einzelnen, eine gewisse Selbständigkeit besitzenden Teiles des Be 
triebes gerichtet zu sein, nicht aus die Besteuerung vom ganzen losgelöster, völlig 
unselbständiger Bestandteile (Dgl. z. B. Pr. OVG. in St. 6 S. 31 ff., 8 S. 234); 
derartig völlig unselbständige Bestandteile werden regelmäßig als Ganzes dort 
besteuert, wo die Bestandteile zu einem mehr oder weniger selbständigen Ganzen 
zusammengefaßt erscheinen. Man würde daher, wenn man so weit gehen wollte, 
Bestandteile eines Betriebsvermögens überall, wo sie sich befinden, zu be 
steuern, auch wenn dort überhaupt kein Betrieb stattfindet, im Gegensatze zu 
der in der mitgeteilten Stelle der Begr. zum WBG. bekundeten Absicht gerade 
zu einer sehr weitgehenden Doppelbesteuerung gelangen. Vor allem aber würde 
das zu den allergrößten steuertechnischen Schwierigkeiten führen, somit den 
n. a. O. betonten „technischen Rücksichten der Veranlagung" schnurstracks zu 
widerlaufen. 
Über den Begriff der Betriebsstätte vgl. die eingehenden Ausführun 
gen bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 5—10 zu § 2 (S. 112—136), wo 
in Anm. 6 S. 116 unter f auch die Zweifel hervorgehoben sind, ob überhaupt 
ein Unterschied zwischen „Betriebsstätte" und „Betriebsort" als einem weiteren 
Begriff zu machen ist. 
y) „Betriebsvermögen" i. S. des BSt.G. ist einerseits nicht nur beim 
Gewerbebetrieb einschließlich des Bergbaues, sondern auch bei der Land- und 
Forstwirtschaft vorhanden, andererseits nicht bei anderen Erwerbstätigkeiten. 
Wenngleich es sich bei der beschränkten Abgabepflicht im Grunde um eine 
Objektsteuer handelt, so ist doch auch bei ihr wie bei der unbeschränkten der Gegen 
stand der Besteuerung ein durch die Person des Eigentümers zusammengefaßter 
einheitlicher, also nicht etwa, wenn sowohl Grund- als auch Betriebsvermögen 
im Jnlande vorhanden ist, dieses und jenes je ein besonderes Steuerobjekt. 
Ob also die zahlenmäßigen unteren Grenzen der Abgabepflicht (§ 15 VZAG.) 
erreicht sind, richtet sich nach der Gesamtheit inländischen Grnnd- und Betriebs 
vermögens. 
III. Die Stichtage nach Abs. 2. 
1. Ohne den Abs. 2 würde eine Heranziehung zur VZA. ausgeschlossen 
sein, wenn z. Z. der Veranlagung die subjektiven Voraussetzungen des 1. Abs. 
nicht mehr vorliegen. Der 1. Satz des 2. Abs. bringt unzweideutig zum Aus- 
drucke, daß sich die subjektive Abgabepflicht nach den Verhältnissen v. 30. Juni 1919 
richtet. Daraus folgt, daß einerseits ein Wegfall der Voraussetzungen des 1. Abs. 
Etrutz, Bennügenözuwachs und Knegsabgabe. 5
	        
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