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derselbe zu einem vielfach beliebten Mittel und Vorwand geworden, die
gesetzliche Regelung — hinauszuschieben.
Wer von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines directen gesetzlichen
Maximal-Arbeitstages überzeugt ist, kann sich auf die berufsgenosfenschaftliche
Regelung nicht vertrösten lassen. Was zunächst das
Interesse der Berufsgenossenschaften an der Regelung der Production
anbelangt, so besteht dieses Interesse doch zunächst nur für die
Zeit der Ueberproduction; in aufsteigender Wirthschaftsperiode
besteht die Gefahr, daß der Egoismus die getroffene Regelung wieder
durchbricht. Was aber die Rücksicht auf Gesundheit und Lebender Arbeiter
anbetrifft, so sind eben andere Träger für die Alters- und Invaliden-,
sowie Wittwen- und Waisen-Versicherung in Aussicht genommen,
so daß ein directes Interesse der Berufsgenossenschaften nicht mehr besteht.
Gewiß wollen wir ja gern annehmen, daß nicht bloß das materielle
Interesse für diese maßgebend ist, sondern daß sie sich auch von
höhern, humanen Gesichtspunkten leiten lassen; aber auch selbst da ist das
Manchesterthum zu tief eingewurzelt, das Streben möglichster Zurückhaltung
gegenüber der Freiheit der Einzelnen zu natürlich, als
daß wir eine baldige Regelung der Arbeitszeit von denselben erwarteten-Uebrigens
schließt sich eine reichsgesetzliche und berufsgenossenschaftliche
Regelung nicht aus. Durch Reichsgesetz möge
die Obergrenze, welche im Interesse der Erhaltung der physischen und
sittlichen Volkskraft erforderlich erscheint, festgelegt werden; den Berufsgenosseuschaften
mag durch Gesetz das Recht gewährt werden, innerhalb
dieser Grenzen die Arbeitszeit weiter herabzusetzen und mehr
im Detail zu regeln. Natürlich kann dieses Recht nur unter Cautelen
gegeben werden, aus daß nicht die Reduction der Arbeitszeit und damit
der Production zu einer illegitimen künstlichen Hinausschraubung der Preise am
Kosten des consumirenden Publikums führe. Gesetzgebung und Selbstverwaltung
könnten so Hand in Hand gehen und sich ergänzen. Eine
Mitwirkung der Berufsgenossenschaften in diesem Sinne erachten wir sogar
für zweckmäßig und auch für den Arbeiterschutz förderlich. (S. Verhandlungen
des deutschen Reichstages. 1885 S. 048.)
Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen. — Begrenzung der Arbeitszeit
im Bergbau. *)
Es ist schon öfters darauf hingewiesen, daß in England der
(zehnstündige) Maximal-Arbeitstag für die „geschützten Personen''
’) Hier möge noch ein Gesetzentwurf, welchen Herr Abg. Oechelhäuser im Rciş
tage in der Arbeiterschutz-Commission 1889 als Gegenantrag zum Antrag Dr. Lieber-Hş
eingebracht, wesentlich Platz finden: