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b,c jugendlichen Arbeiter (bis zu 18 Jahren) und die weiblichen
Arbeiter (ohne Begrenzung des Lebensalters) dahin geführt hat, daß
dleser in allen denjenigen Industrien, welche „geschützte Personen" in
größerer Zahl ausweisen (z. B. Textilindustrie), für den ganzen Betrieb,
also auch für die erwachsenen Arbeiter maßgebend geworden ist.
Dies ist um so bedeutungsvoller, als gerade diese Jndustrieen. in welchen
die Arbeit durchschnittlich eine leichtere ist — vielfach nur in der Be
dienung der Maschinen besteht — in der Regel die längste Arbeits
zeit aufweisen, während in den Betrieben mit überwiegend männ
lichen Arbeitern die schwerere Arbeit auch bei kürzerer Arbeitsdauer
die volle Ausnutzung der Arbeitskraft (z. B. in Maschinenfabriken) er
möglicht. Dazu kommt, daß eine geschlossene Schaar erwachsener Arbeiter
Mit mehr Einsicht und Nachdruck einer ungerechtfertigten Ausdehnung
der Arbeitszeit entgegentreten wird, als wenn weibliche und jugendliche Ar
beiter in größerer Zahl in Betracht kommen.
8 134a. Die Beschäftigung der Fabrikarbeiter darf innerhalb 24 Stunden die Dauer
^on 11 Stunden nicht überschreiten.
Eine zeitweise Verlängerung der Beschäftigungsdauer kann im Wege des Ueberein-
onnnens zwischen Arbeitgebern und Arbeitern festgesetzt werden, wenn dieselbe durch eine
^itweise Verkürzung der Beschäftigungsdauer in der Weise ausgeglichen wird, daß inner-
)nll> eines Zeitraumes von 26 Wochen der Durchschnitt der auf einen Arbeitstag entfallenen
lrbeitsstnnden die vorgeschriebene Zahl nicht übersteigt. Bei Berechnung dieses Durchschnitts
o»»nen Tage, an welchen der Betrieb vollständig geruht hat, nicht in Anrechnung.
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf einzelne Arbeiter, welche mit
ìbeitcn betraut sind, die vor oder nach dem eigentlichen Fabrikbetrieb vorgenommen
werden müssen, um den regelmäßigen Gang des letzteren zu ermöglichen.
8 184b. Für solche Fabricationszweige, welche für die darin beschäftigten Arbeiter
"''t besondern, je nach der Dauer der Beschäftigung zu- oder abnehmenden Gefahren für
kben oder Gesundheit verbunden sind, kann durch Beschluß des Bundesrathes die Dauer
^' innerhalb 24 Stunden zulässigen Beschäftigung auf eine geringere als die in § 134a.
Şsatz 1 festgesetzte Zahl von 11 Stunden festgesetzt werden.
^ Vor der Beschlußnahme ist das Gutachten der Berufsgenossenschaften zu hören,
Elchen die Betriebe der in Frage stehenden Fabricationszweige auf Grund des Gesetzes,
treffend die Unfallversicherung der Arbeiter vom 5. Juli 1884, angehören.
8 184c. Wird von der durch 8 134a. Absatz 2 gegebenen Befugnis; Gebrauch gemacht,
0 'st der Arbeitgeber dazu verpflichtet, während des Zeitraumes, für welchen dies geschieht,
.""laufende, in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnisse zu führen, aus welchen
Amtliche Arbeitstage dieses Zeitraumes und die Zahl der an jedem Arbeitstage ge
asteten Arbeitsstunden zu ersehen sind.
Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, ein fortlaufendes Verzeichnis; derjenigen Arbeiter
Jl sichren, auf welche § 134a. Absatz 3 Anwendung findet.
§8 P 1ö4 Abs. 5. Durch Beschluß des Bundesrathcs können die Vorschriften der
Qni/ 84a í,iã 134c bic Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
stalten, Brüchen und Gruben ausgedehnt werden. Dabei findet die Bestimmung des
134b Absatz 2 Anwendung.