Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Sonderbildungen an den Grenzen des Reiches. 131 
Zürich, damals unter der Tyrannis Rudolf Bruns demokratisch 
geleitet, war aus Feindschaft gegen Habsburg, Bern aus Furcht 
vor Savoyen und Habsburg zugleich beigetreten: ausgesprochen 
war der Gegensatz gegen die Fürsten. 
Und gegen die Fürsten hat die Eidgenossenschaft im Laufe 
des 14. und 15. Jahrhunderts noch zweimal ihre Selbständig— 
keit zu verteidigen gehabt, gegen Habsburg in den Schlachten von 
Sempach und Näfels (1886 und 1388)1, gegen Burgund in 
den Schlachten von St. Jakob an der Birs, Granson, Murten 
und Nancy (1444, 1476 und 1477)2. Es waren durchweg 
Ehrentage der Eidgenossen; kein Wunder, wenn sie ihnen neuen 
Zuwachs brachten. Nachdem schon früher Mühlhausen im 
Elsaß, Rottweil in Schwaben, die Abtei Engelberg, die drei 
Bünde in Rätien, Wallis und Genf hinzugetreten waren, 
folgten nach dem letzten Burgunderkriege 1481 Freiburg und 
Solothurn, 1501 Basel und Schaffhausen, 1513 endgültig auch 
das Land Appenzell. Und gleichzeitig wurde eine große innere 
Krise zwischen städtischen und bäuerlichen Tendenzen nochmals 
üüberwunden; ihr versöhnlicher Abschluß führte die Schweiz der 
Entwicklung eines modernen Staates zu. 
Ließ sich nun bei alledem, bei einer immer mehr ab— 
weichenden inneren Entwicklung zumal, der alte politische Zu— 
sammenhang mit dem Reiche festhalten? War die Reichs— 
unmittelbarkeit nicht zur Reichsentfremdung geworden? Schon 
in den Jahren 1452 und 1458 hatten die Eidgenossen mit 
Frankreich eine ewige gute Freundschaft' abgeschlossen; seitdem 
begann der französische Einfluß zu herrschen; und seit Karl VIII. 
(14831498) beteiligten sich die Eidgenossen aktiv an der 
italienischen, dem Reiche feindlichen Politik Frankreichs. So 
konnte der offene Bruch mit dem Reiche nicht ausbleiben. Er 
erfolgte unter König Max J.; nach einem unglücklichen Kriege 
gestand Max in dem Frieden von Basel vom 22. September 
1499 den Eidgenossen Freiheit von Reichssteuern und Reichs— 
Vgl. unten S. 374. 
Vgl. unten S. 449.
	        
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