Full text: Schutz dem Arbeiter!

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h B. in Deutschland bereits allgemein solche Verbote der öffentlichen 
Sonntagsarbeit — wenn auch in sehr ungenügendem Maße — bestehen. 
Schwierigkeit bietet nur die Frage des „wie?" — speciell die Fest- 
sttzung der „Ausnahmen". 
Daß es Fälle gibt, wo die Sonntagsarbeit in der Fabrik und 
Werkstatt ebenso berechtigt ist, wie wenn der Bauer „den Ochs oder Esel, 
der in die Grube gefallen ist, wieder herauszieht," ist unzweifelhaft. 
Sv kann es nicht verwehrt sein, Reparaturen, welche die Wiederauf 
nahme des normalen Betriebes am Montag bedingen, in der 
Nacht von Samstag auf Sonntag, oder von Sonntag auf Montag, oder, 
sv weit absolut nothwendig, auch am Sonntag selbst vorzunehmen. Es 
ist besser, daß Einige am Sonntag arbeiten, als daß Viele Montags 
Müßig gehen. Betriebe, welche längerer ununterbrochener Feuerung 
bedürfen (Ziegeleien, Hochöfen re.) oder von chemischen Processen 
abhängig sind, die sich weder beschleunigen noch verlängern lassen, welche 
Ņrbeitsproducte Herstellen, die dem Verderben ausgesetzt sind rc., dürfen 
kben so unzweifelhaft, wo und so weit dieses erforderlich ist, Sonntags 
arbeiten. 
Die Ausgabe und Schwierigkeit liegt eben darin, diese Ausnahmen 
Zutreffend zu umschreiben, so daß alle berechtigte Fälle Berücksichtignng 
studen, ohne über den Rahmen des Nothwendigen hinauszugehen. 
Die meisten Gesetzgebungen begnügen sich mit der Festsetzung des 
Princips: „Die Sonntagsarbeit ist verboten", geben auch wohl die all 
gemeinen Gesichtspunkte und Gründe für die Zulassung von Aus 
nahmen an, überlassen aber die Durchführung im Einzelnen den Aus- 
şuhrungs-Organen. Hier besteht, namentlich dann, wenn untergeordnete 
Srgane mit der Ausführung betraut sind, die Gefahr, daß die Bestim 
mungen zu lässig durchgeführt werden. Das gilt speciell bezüglich der 
sn Preußen bestehenden Polizei-Verordnungen. So sind z. B. 
ìu einer Reihe von Provinzen (im Regierungsbezirk Düsseldorf z. B. 
^urch eine Polizei-Verordnung vom 14. December 1853) die Arbeiten 
111 Fab riken an Sonn- und Festtagen allgemein untersagt; aber 
^enn „die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen Fabriken oder 
şonstigen gewerblichen Anlagen aus technischen Rücksichten oder 
^ns andern Gründen von überwiegender Wichtigkeit (auch 
den Sonn- und Festtagen) geboten erscheint, so kann die Orts- 
Polizeibehörde nach pflichtmäßiger Prüfung der Verhältnisse die E r - 
Dubnitz dazu ertheilen". So ist die ganze Durchführung wieder 
ln die Hand der O r ts pol iz eib e hörd e gegeben, welche weder die 
Nöthige Kenntniß und Uebersicht der technischen Bedingungen und 
^îrthschaftlichen Lage der betreffenden Jndustrieen besitzt, noch auch
	        
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