immer die geforderte Selbständigkeit und Energie gegenüber dein
socialen Einfluß der Arbeitgeber bethätigen wird. Diese ortspolizeiliche
Regelung genügt um so weniger, als es sich um Betriebe handelt, die
in scharfem Concurrenzkampf auf dem nationalen und Welt-Markt
stehen, so daß die Nachgiebigkeit einzelner Polizei-Organe auf gleiche
Nachgiebigkeit aller andern hindrängt.
Die Düsseldorfer Regierung hat zuerst mit Erfolg den Versuch unternommen,
durch eine „Anweisung an die Ortspolizeibchörden über die Zulassung der Sonntags'
arbeit in Fabriken" vom 24. Juni 1884 eine wirksamere und gleichmäßigere
Durchführung der Sonntagsruhe für ihren Bezirk zu erzielen. Durch diese „Anwei
sung" sind die zulässigen Ausnahmen: wenn „technische Rücksichten" und andere
„Grlinde von überwiegender Wichtigkeit" vorliegen, genau präcisirt. Letztere
z. B. „liegen nur dann vor, wenn es sich um Abwendung eines großen wirthschaftlichcn
Schadens handelt (also nicht bloß um einen entgehenden Gewinn) und wenn die Noth
wendigkeit der Sonntagsarbeit zur Abwendung dieses Schadens nicht vorausgesehen werden
konnte. Eine Erlaubniß aus diesen Gründen ist stets nur für den einzelnen FaU
und zwar auf bestimmte kurze Zeit zu ertheilen." Die „aus allgemein technischen Rück
sichten" gestatteten Arbeiten werden eben so genau umgrenzt und in einem Special-
Verzeichnis; für ca. 30 Jndustriegattungen Art, Umfang und Dauer der zulässigen,
weil technisch geforderten Arbeiten genau festgesetzt.
Um die Durchführung der Bestimmungen zu sichern, soll die Erlaubniß nur
schriftlich ertheilt werden und sind die Ortspolizeibehörden gehalten, ein genaues Ver-
zeichniß über die ertheilten Erlaubniß scheine, und ebenso die Fabriken, ein
solches über die stattgefundenen Arbeiten zu führen.
Gerade in der Speri alisi rung, die nach eingehenden Berathungen mit Vertretern
der betresfeudcn Jndustrieen getroffen worden ist, in der genauen Festsetzung der zulässige»
und nicht zulässigen Arbeiten auch in den Betrieben, welche als solche Sonntags
nicht unterbrochen werden können (3. B. Hochofenwerke, Gasfabriken rc.), liegt das Ver
dienst der „Anweisung". Dieselbe ergibt den Beweis, daß auch in solchen Betrieben einem
großen Procentsatz der Arbeiter Sonntagsruhe gewährt werden kann, und zeichnet sich 1°
vor den einschlägigen „Verordnungen" des österreichischen Handelsministers vorthcil-
haft aus. Die gepflogenen Verhandlungen ergaben weiter, daß eine durchschlagende Rege
lung der Sonntagsruhe nur dann möglich ist, wenn sie für das ganze nationale
Wirthschaftsgebiet einheitlich durchgeführt wird. Von einer Reihe von geplante»
und durchaus berechtigten Verschärfungen mußte aus Rücksicht auf die Concurrenz-Unter-
nehmungen abgesehen werden. In der „Anweisung" selbst wird hervorgehoben: „Bei den
jenigen Arbeiten, welche zwar an sich technisch nicht geboten sind, welche aber thatsächlich
sowohl im hiesigen Bezirke wie in den Nachbar bezirken an Sonn- und Festtag.n lus
her vorgenommen worden und deren Untersagung unseres Erachtens nur generell fi»
das ganze Staats- oder Reichsgebiet erfolgen kann, haben wir vermerkt, daß ^
»bis auf Weiteres« zuzulassen sind." „Zu diesen bis auf Weiteres zuzulassenden Arbeite»
gehören außerdem alle Arbeiten in den Nachtstunden der Sonn- und Festtage, also vo»
zwölf Uhr Mitternacht bis sechs Uhr Vormittags und von sechs Uhr Abends bis zwosi
Uhr Mitternacht, in sämmtlichen Betrieben, in welchen bisher generell die Nachtarbci
üblich war."
Um eine strenge und einheitliche Durchführung der Sonntagsruhe
zu sichern, ist es nothwendig, die Ausnahmen, so weit sie aus technische"