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oder allgemein wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind, entweder im
Gesetze selbst oder aber durch Verordnungen genauer festzusetzen. In
England, wo seit Alters her der Sonntag sehr in Ehren gehalten
Wird, sind die wenigen Ausnahmen in dem Gesetz selbst aufgeführt.
In Deutschland herrscht jedoch eine freiere Auffassung, und erscheint es
io kaum möglich, die zahlreichen und umfassenden Ausnahmen im Gesetz
şelbst aufzuführen. Es empfiehlt sich dieses auch um so weniger, als
wit dem Wechsel der Technik auch die Nothwendigkeit der Svnntags-
arbeit in den verschiedenen Jndustrieen wechselt, und anderseits auch der
Möglichkeit Raum gegeben werden muß, mit der Leistungsfähigkeit der
nationalen Industrie und dem Fortschritt in der Würdigung einer
christlichen Sonntagsruhe und Sonntagsfeier auch aüf eine strengere
Durchführung des Verbotes zu drängen. So erscheint der im Antrag
Dr. Lieber-Hitze vorgeschlagene und vom Reichstag wesentlich approbirte,
auch von Oesterreich gewählte Weg am zweckmäßigsten: im Gesetz
die Regel und die für die Ausnahmen maßgebenden Gesichts
punkte auszusprechen, gleichzeitig aber durch möglichst generelle Ver
ordnungen (in erster Linie durch den Bund es rath, in zweiter Linie
durch die höhere Verwaltungs-Behörde) die zulässigen Ausnahmen in
einem Verzeichniß möglichst genau zu umschreiben und festzusetzen. So
weit dann noch weitere, mehr individuell, örtlich und vorübergehend
Nothwendige Ausnahmen Berücksichtigung finden müssen, kann der Orts
polizeibehörde das Recht der Dispense gewährt werden — aber auch
hier mit der Maßgabe, daß die Erlaubniß schriftlich ertheilt, ein Ver
reich niß der gegebenen Dispense (mit Angabe der Gründe) geführt und
der höhern Verwaltungsbehörde wie dem Aufsichtsbeamten regelmäßig
vorgelegt werde, um so eine Controle zu sichern. In der Feststellung
dieses Verzeichnisses liegt die Hauptbedeutung, aber auch die Haupt-
Schwierigkeit einer gesetzlichen Regelung. Die Enquete des Jahres 1887
dietet bereits reiches, dankenswerthes Material. Wenn die Enquete so-
şort unter diesem Gesichtspunkte veranstaltet worden wäre, die Unterlage
şur die nothwendigen Ausnahmen zu gewinnen, so würde dieselbe jeden-
şalls fruchtbarer geworden sein. Jetzt wird dieselbe vielfacher Ergänzung
dedürfen, indem die Fragen mehr specialisirt werden müssen. Jedenfalls
ķann aber das, was für den gewerbreichen Bezirk Düsseldorf sich zur
^gemeinen Zufriedenheit als möglich und verhältnißmäßig leicht aus
führbar erwiesen hat, für das Deutsche Reich nicht unmöglich sein, und
Wird es nicht bloß im Interesse der Arbeiter, sondern auch der Ar
beitgeber liegen, daß nicht mehr das Belieben der Ortspolizeibehörde,
ändern überall in Deutschland das gleiche Recht und Gesetz herrscht und
^eder weiß, wie er hält.