Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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556—557. Verkehr im Zollgebiete. 
2. Da die in den §§. 93, 94 und 95 der Vollziehungs-Vorschrift für Baum 
wollgarn - Spinnereien in Absicht auf den Bezug, die Veräußerung oder Versen- 
dung roher Baumwolle enthaltenen besonderen Bestimmungen außer Wirksamkeit 
gesetzt sind, und somit die rohe Baumwolle auch in diesen Fällen controlfrei ist, so 
ist, wenn Baumwollgarn-Spinnereien ihren Bedarf an Baumwolle nicht unmittelbar 
auö dem Anslande oder einem Zollausschlusse, sondern von einem Kaufmanne im 
Zollgebiete beziehen, deren Stellung zu einem Hanptzoll- oder Controlsamte nicht 
mehr nothwendig, so wie auch bei Versendung von Baumwolle ans einer Spinnerei 
in die andere oder bei Veräußerung von Abfallwolle die Anzeige an ein Zoll- oder 
Controlsamt nicht mehr zu erstatten. (Vdgb. 1857, Nr. 20.) 
3. Die den Verkehr mit unverarbeiteten oder 'verarbeiteten Baumwollgarnen 
betreffenden §§. 43, 44, 45 d. Vschrft. v. 7. Juni 1853 und beziehungsweise in den 
§§• 101, 102 und 103 d. V. V. enthaltenen Maßregeln sind aufgehoben, daher 
a.) da Baumwollgarne im unverarbeiteten oder verarbeiteten Zustande selbst 
im Grenzbezirke nicht mehr controlpflichtig sind, für die Ausweisung des Bezuges, 
Ursprunges oder der Verzollung solcher Garne, die in den Zahlen 579. 585, 592, 
593, 595, dann fur den Umsatz derselben im Grenzbezirke nur die allgemeinen für 
andere controlpfllchtige Waaren geltenden Anordnungen der Zahlen 596, 631 in 
635 zur Richtschnur zu dlenen haben; (%. G. B. 1857, Nr. 88.) 
6 ) wenn enie Baumwollwaare mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe 
un Grenzbezirke oder aus diesem in das innere Zollgebiet oder aus dem inneren 
Zollgebiete ui den ©rcnjbejirf versendet, oder an einen arideren Gewerbetreibenden ab> 
getreten werd, auch ,m Grenzbezirke die Abtretung der Garndeckung an den Erwer 
ber. und beziehungsweise die Nachweisung des Bezuges, Ursprungs oder Verzollung 
von Baumwollgarnen d,e nicht mehr als solche, sonder» in ganz geänderter Ge- 
stalt z. B. in eine Webewaare verwandelt, vorhanden sind, nach dim in Zahl 580 
aufgestellten Grundsätze nlchl mehr gefordert werden darf; 
c ) da ferner sämmtliche Baumwollerzeiignisse bei Abtretungen und Versen 
dungen, die sich auf das innere Zollgebiet beschränken, auch von der Beobachtung 
des 8- 369 d. Z. O. frei sind, so dürfen folglich im inneren Zollgebiete angetroffene 
Baumwollwaaren blos aus dem Grunde, weil sie mit einer schriftlichen Deckung 
Nicht versehen sind, oder weil sie beim Eintreffen im Orte der Bestimmung nicht 
nach der im §. 369 bezogenen Anordnung des §. 349 d. Z.-O. zu dem im Orte 
befindenden Lontrolö-Organe gestellt wurden, weder während des Transports, noch 
«n Orte der Aufbewahrung m Anstand gezogen werden. (Vdgb. 1857 Nr 20) 
C) Unternehmungen, welche im Salzbezuge begünstiget sind. 
I. Erzeugung chemischer Producte. 
JL Durch Abfassung des Satzes um ermäßigte greife aus deu 
Niederlagen des Staates 
-») Erwerbung dieser Begünstigung. 
557. Das Salz kann um einen geringeren als den allge 
mein festgesetzten Verkaufspreis jenen Gewerbetreibenden erfolgt 
werden, welche mittelst derselben ein chemisches Präparat erzeugen, 
dessen Menge sich genau darstellen, und hiedurch erheben läßt, ob 
und welche Menge Salzes hiezu verwendet worden sei. 
, Gesuche um die Erfolglassung des Salzes um ermäßigten 
şiets sind bei den die Finanz-Angelegenheiten leitenden Landes- 
ehdrden zu überreichen. Personen, welche sich in einer Untersuchung 
wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertretung befan-
	        
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