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I. Abfdhnitt: Inhalt der SoOuldverhältnifje.
1, Borfag. Das BGB. gibt feine Definition. Nah den Motiven it Vorfag die
auf die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines rtecht8widrigen Erfolg?
jgerichtete Willensbeftimmung. Borfägli it alfo gleigbedeutend mit „wiffentligG und
milentlih“. Der Begriff des Voriages umfaßt demnach, dba der rechtSwidrige Erfolg jowohl
bofitiv mie negativ qualifiziert fein fann, da ferner die für ihn verantwortlig gemachte
Wilen8hHaltung ebenfalls in beiden Fällen {owohl pofitiv wie negativ qualifiziert jein kann,
ie Willen8Haltung ad a und b d. 5. jowohl den dolus des jogenannten Kommijfivdelilts
einjchließlidh de&jenigen durch bemwußte Unterlafjung gebotener Handlungen als au den:
jenigen des reinen Ommijfivdelift3.
Dieje Definition wird Leanftandet von feiten der Anhänger der fogenannten
Borftellungstheorie, al3 deren Hauptvertreter v. Liszt den VBorfag definiert
1f8 bloße8 Kennen der zu vertretenden Umftände (im Gegenfaß zur Fahrläffigkeit
118 einem bloßen Kennenmiüffen). Da in der Megel der Nadwei3 der VBor-
%elung de3 Erfolg3 genügt, um auch daz Gemolltjein eben diefes Erfolg nad
jeifen Eintritt fejtzujtelen, fo läßt fich mit dieler Jogenannten BorftellungsSthorte
braftifg allerdings ebenfogut auskommen, wie mit der fogenannten Willenstheorie,
und der Streit zwijchen diejer und jener hat im mwefjentlihen nur ein theoretijche?
Ynterefje,. Federtfal8 {ft die fogenannte VorfielungsStheorie praktifH brauch
jarer al8 diejenige ein feitige Wilenstheorie, welde das Wollen auf den Begriff
der Körbperbewegung (motortfjhe Innervation) befhränkt mit Zitelmann (dal.
yeffen Irrtum und Recht3gefchäft S. 36), fie beruht aber in legtier Linie auf
ner nur von einzelnen P{ychologens geteilten AnjdhauungsSweije, der zufolge
der Wide überhaupt keine primäre, fondern eine nur fefundäre Erfheinung
5e8 Seelenleben8 darjtelt und der ganze piy-hifde Prozeß nur in Boritelungen
jefteht. Für den Iurijten it diejfer pfydhologifihe Streit unmittelbar nicht
:rheblich, und eS$ ift das Verdienft v. Hippel8 in feiner Monographie: „die
Srenze zwiigen Borjag und Fahrläffigkeit“ nacdhgewielen zu Haben, daß auch
Sie Borftelungstheorie v. Li8z3t8 ebenjo wie diejenige Frani® (vgl. defjen
Rommentar zum StGB, S, 87 ff., „dolus ift Menntni8 der zum gefeßlidhen Tat-
heitandbe gehörigen oder die Strafbarkeit erhHühenden Tatumftände“) die richtige
‚uriftiide Wilenstheorie vorau3Zjekgt, die eben unter Wollen lediglich das
bewußte Wollen des Erfolgs als RKefultat des Innerlihen Verhaltens zur
Außenwelt verfteht. M. €. ift die fog. Vorftellungstheorie lediglich durch die
u enge Begrenzung des Begriff des Wollens im Sinne Zitelmann3 und
nur) die philojophifche Unterfjtelung eines jogenannten unbewußten Willen?
Jervorgerufen worden.
Sewollt im juriftifhen Sinne ift:
der al3 wünicdhenZwert erjtrebte Erfolg;
aber auch der mit diefem al notwendig verbunden gedachte Erfolg,
*elbit wenn er an fig nicht wünidenSwert erfdheint, nad) dem Saße: Wer
den Zwed mil, muß au die Mittel mollen.
endlich auch der mit dem erfirebten Erfolge nur als möglich verbunden
gebachte Erfolg, wenn leßterer entweder dem Täter gleichgültig oder gar
‘elbjt unerwünfcht war, fofern dennog dem Zäter der Eintritt diefes
Erfolges immerhin lieber war al8 die Unterlaffung der den Erfolg
zrmögligenden Handlung, der Verzicht auf feine Intereffen, d. h. wenn
der Täter auch bei Annahme fjidherer Verbindung diefes Erfolges mit
dem erftrebten Ziele ceteris paribus ebenfo gehandelt Hätte. Val.
v. Hippel a. a. D. S. 141.
Der Täter fchließt den zwar nur al8 möglidh vboranggefehHenen
Erfolg ebenfo in feine endgültige Verantwortung ein, als wenn er igm
unvdermetdlich erichtenen wäre,
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