Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

136 
I. Abfdhnitt: Inhalt der SoOuldverhältnifje. 
1, Borfag. Das BGB. gibt feine Definition. Nah den Motiven it Vorfag die 
auf die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines rtecht8widrigen Erfolg? 
jgerichtete Willensbeftimmung. Borfägli it alfo gleigbedeutend mit „wiffentligG und 
milentlih“. Der Begriff des Voriages umfaßt demnach, dba der rechtSwidrige Erfolg jowohl 
bofitiv mie negativ qualifiziert fein fann, da ferner die für ihn verantwortlig gemachte 
Wilen8hHaltung ebenfalls in beiden Fällen {owohl pofitiv wie negativ qualifiziert jein kann, 
ie Willen8Haltung ad a und b d. 5. jowohl den dolus des jogenannten Kommijfivdelilts 
einjchließlidh de&jenigen durch bemwußte Unterlafjung gebotener Handlungen als au den: 
jenigen des reinen Ommijfivdelift3. 
Dieje Definition wird Leanftandet von feiten der Anhänger der fogenannten 
Borftellungstheorie, al3 deren Hauptvertreter v. Liszt den VBorfag definiert 
1f8 bloße8 Kennen der zu vertretenden Umftände (im Gegenfaß zur Fahrläffigkeit 
118 einem bloßen Kennenmiüffen). Da in der Megel der Nadwei3 der VBor- 
%elung de3 Erfolg3 genügt, um auch daz Gemolltjein eben diefes Erfolg nad 
jeifen Eintritt fejtzujtelen, fo läßt fich mit dieler Jogenannten BorftellungsSthorte 
braftifg allerdings ebenfogut auskommen, wie mit der fogenannten Willenstheorie, 
und der Streit zwijchen diejer und jener hat im mwefjentlihen nur ein theoretijche? 
Ynterefje,. Federtfal8 {ft die fogenannte VorfielungsStheorie praktifH brauch 
jarer al8 diejenige ein feitige Wilenstheorie, welde das Wollen auf den Begriff 
der Körbperbewegung (motortfjhe Innervation) befhränkt mit Zitelmann (dal. 
yeffen Irrtum und Recht3gefchäft S. 36), fie beruht aber in legtier Linie auf 
ner nur von einzelnen P{ychologens geteilten AnjdhauungsSweije, der zufolge 
der Wide überhaupt keine primäre, fondern eine nur fefundäre Erfheinung 
5e8 Seelenleben8 darjtelt und der ganze piy-hifde Prozeß nur in Boritelungen 
jefteht. Für den Iurijten it diejfer pfydhologifihe Streit unmittelbar nicht 
:rheblich, und eS$ ift das Verdienft v. Hippel8 in feiner Monographie: „die 
Srenze zwiigen Borjag und Fahrläffigkeit“ nacdhgewielen zu Haben, daß auch 
Sie Borftelungstheorie v. Li8z3t8 ebenjo wie diejenige Frani® (vgl. defjen 
Rommentar zum StGB, S, 87 ff., „dolus ift Menntni8 der zum gefeßlidhen Tat- 
heitandbe gehörigen oder die Strafbarkeit erhHühenden Tatumftände“) die richtige 
‚uriftiide Wilenstheorie vorau3Zjekgt, die eben unter Wollen lediglich das 
bewußte Wollen des Erfolgs als RKefultat des Innerlihen Verhaltens zur 
Außenwelt verfteht. M. €. ift die fog. Vorftellungstheorie lediglich durch die 
u enge Begrenzung des Begriff des Wollens im Sinne Zitelmann3 und 
nur) die philojophifche Unterfjtelung eines jogenannten unbewußten Willen? 
Jervorgerufen worden. 
Sewollt im juriftifhen Sinne ift: 
der al3 wünicdhenZwert erjtrebte Erfolg; 
aber auch der mit diefem al notwendig verbunden gedachte Erfolg, 
*elbit wenn er an fig nicht wünidenSwert erfdheint, nad) dem Saße: Wer 
den Zwed mil, muß au die Mittel mollen. 
endlich auch der mit dem erfirebten Erfolge nur als möglich verbunden 
gebachte Erfolg, wenn leßterer entweder dem Täter gleichgültig oder gar 
‘elbjt unerwünfcht war, fofern dennog dem Zäter der Eintritt diefes 
Erfolges immerhin lieber war al8 die Unterlaffung der den Erfolg 
zrmögligenden Handlung, der Verzicht auf feine Intereffen, d. h. wenn 
der Täter auch bei Annahme fjidherer Verbindung diefes Erfolges mit 
dem erftrebten Ziele ceteris paribus ebenfo gehandelt Hätte. Val. 
v. Hippel a. a. D. S. 141. 
Der Täter fchließt den zwar nur al8 möglidh vboranggefehHenen 
Erfolg ebenfo in feine endgültige Verantwortung ein, als wenn er igm 
unvdermetdlich erichtenen wäre, 
7)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.