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Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem Reichstage spätestens »
der nächsten Session vorzulegen. ^ ,
§ 105 e. Eine gleiche Regelung, wie die im § 105 d vorgesehene, findet für Beine '
deren vollständige oder theilweise Fortsetzung au Sonn- und Festtagen zur Befriedign ^
täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Verfügung der höhern
waltungsbehörde statt. ...• c
Dasselbe gilt für Betriebe, welche ausschließlich mit durch Wind oder uuregelina» »
Wasserkraft bewegten Treibwerken arbeiten.
§ 105 f. Wenn zur Abwendung plötzlich eintretender Gefahr, zur Verhütung
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen oder zur
Hütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorhcrzusehendes Bedürfniß ^
Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können auf Antrag
Gewerbeunternehmers Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b Absatz 1 für 3
Wochen durch die Ortspolizeibehörde, für sechs Wochen durch die höhere Verwaltn'»
behörde zugelassen werden. . „ , , ģr
Sebe Mßuna biefec iH )u Miaren. ^ieDdSpDWe^öcbe
die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen und dasselbe für jedes
gelaufene Vierteljahr der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
An Stelle des § 146 Ziffer 2 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmung^
2. @em«betreibenbe, met# ben §§ 105a bis 105f, 135, 136 ob« ben ans QW
§§ 105 a bis 105 k, 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeitern, M
rinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben.
An Stelle des § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung tritt folgende Bestimmung. ^
Bie Bestimmungen bec §§ 105 bis 133 finben ans ®e#ifen unb
Apotheken und Handelsgeschäften nur insoweit Anwendung, als sic sich auf solche
drììĢxļ'^ìipunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Theile desselben >» u
Wer 3ußimmung beS bucd, Kaifedi4e Beiorbnung bestimmt. ^
Außerdem wurde folgende »resolution angenommen: im Hinblick darauf,
auf beni Gebiete ber WtuS0e|e#bm,B liegenben 3301:^6^^, fomed bleiben bie « j
^eia0baaun0 ber Sonn. unb Refttage betreun, bu# bie m biefem eeMentrnuif ,
#cnen Bestimmungen ni# au^ec Rcaft gefetzt meeben, ba& ab« m
Zweifel darüber entstehen können, in welchem Umfange die bestehenden Borschris t
bie GonntagSaibeit bur* bie gebaren Bestimmungen geünbect ob« aafge^bcn w
fomic im $inb(id bacauf, ba& ¡ene Boc|c^ñften ni^t nur m ben em3e(nen ^
des Reiches erheblich von einander abweichen, soiiderii auch mit den Bestimmung ^
@eie*;enWS tbeilmeije in SßiberipW sieben, ben %ei4S(an3Íec &u
den verbündeten Regierungen eine Revisioii der in ihreii Gebieten geltenden Vorschriften
die Sonntagsarbeit in Anregung zu bringen.