Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem Reichstage spätestens » 
der nächsten Session vorzulegen. ^ , 
§ 105 e. Eine gleiche Regelung, wie die im § 105 d vorgesehene, findet für Beine ' 
deren vollständige oder theilweise Fortsetzung au Sonn- und Festtagen zur Befriedign ^ 
täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Verfügung der höhern 
waltungsbehörde statt. ...• c 
Dasselbe gilt für Betriebe, welche ausschließlich mit durch Wind oder uuregelina» » 
Wasserkraft bewegten Treibwerken arbeiten. 
§ 105 f. Wenn zur Abwendung plötzlich eintretender Gefahr, zur Verhütung 
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen oder zur 
Hütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorhcrzusehendes Bedürfniß ^ 
Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können auf Antrag 
Gewerbeunternehmers Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b Absatz 1 für 3 
Wochen durch die Ortspolizeibehörde, für sechs Wochen durch die höhere Verwaltn'» 
behörde zugelassen werden. . „ , , ģr 
Sebe Mßuna biefec iH )u Miaren. ^ieDdSpDWe^öcbe 
die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen und dasselbe für jedes 
gelaufene Vierteljahr der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
An Stelle des § 146 Ziffer 2 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmung^ 
2. @em«betreibenbe, met# ben §§ 105a bis 105f, 135, 136 ob« ben ans QW 
§§ 105 a bis 105 k, 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeitern, M 
rinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. 
An Stelle des § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung tritt folgende Bestimmung. ^ 
Bie Bestimmungen bec §§ 105 bis 133 finben ans ®e#ifen unb 
Apotheken und Handelsgeschäften nur insoweit Anwendung, als sic sich auf solche 
drììĢxļ'^ìipunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Theile desselben >» u 
Wer 3ußimmung beS bucd, Kaifedi4e Beiorbnung bestimmt. ^ 
Außerdem wurde folgende »resolution angenommen: im Hinblick darauf, 
auf beni Gebiete ber WtuS0e|e#bm,B liegenben 3301:^6^^, fomed bleiben bie « j 
^eia0baaun0 ber Sonn. unb Refttage betreun, bu# bie m biefem eeMentrnuif , 
#cnen Bestimmungen ni# au^ec Rcaft gefetzt meeben, ba& ab« m 
Zweifel darüber entstehen können, in welchem Umfange die bestehenden Borschris t 
bie GonntagSaibeit bur* bie gebaren Bestimmungen geünbect ob« aafge^bcn w 
fomic im $inb(id bacauf, ba& ¡ene Boc|c^ñften ni^t nur m ben em3e(nen ^ 
des Reiches erheblich von einander abweichen, soiiderii auch mit den Bestimmung ^ 
@eie*;enWS tbeilmeije in SßiberipW sieben, ben %ei4S(an3Íec &u 
den verbündeten Regierungen eine Revisioii der in ihreii Gebieten geltenden Vorschriften 
die Sonntagsarbeit in Anregung zu bringen.
	        
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