Full text : Schutz dem Arbeiter!

156
Die  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  Reichstage  spätestens  »
der  nächsten  Session  vorzulegen.  ^  ,
§  105  e.  Eine  gleiche  Regelung,  wie  die  im  §  105  d  vorgesehene,  findet  für  Beine  '
deren  vollständige  oder  theilweise  Fortsetzung  au  Sonn-  und  Festtagen  zur  Befriedign  ^
täglicher  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  durch  Verfügung  der  höhern
waltungsbehörde  statt.  ...•  c
Dasselbe  gilt  für  Betriebe,  welche  ausschließlich  mit  durch  Wind  oder  uuregelina»  »
Wasserkraft  bewegten  Treibwerken  arbeiten.
§  105  f.  Wenn  zur  Abwendung  plötzlich  eintretender  Gefahr,  zur  Verhütung
Verderbens  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  oder  zur
Hütung  eines  unverhältnißmäßigen  Schadens  ein  nicht  vorhcrzusehendes  Bedürfniß  ^
Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  eintritt,  so  können  auf  Antrag
Gewerbeunternehmers  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  §  105  b  Absatz  1  für  3
Wochen  durch  die  Ortspolizeibehörde,  für  sechs  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltn'»
behörde  zugelassen  werden.  .  „  ,  ,  ģr
Sebe  Mßuna  biefec  iH  )u  Miaren.  ^ieDdSpDWe^öcbe
die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein  Verzeichniß  zu  führen  und  dasselbe  für  jedes
gelaufene  Vierteljahr  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.
An  Stelle  des  §  146  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmung^
2.  @em«betreibenbe,  met#  ben  §§  105a  bis  105f,  135,  136  ob«  ben  ans  QW
§§  105  a  bis  105  k,  139,  139  a  getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeitern,  M
rinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben.
An  Stelle  des  §  154  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  tritt  folgende  Bestimmung.  ^
Bie  Bestimmungen  bec  §§  105  bis  133  finben  ans  ®e#ifen  unb
Apotheken  und  Handelsgeschäften  nur  insoweit  Anwendung,  als  sic  sich  auf  solche
drììĢxļ'^ìipunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  oder  einzelner  Theile  desselben  >» u
Wer  3ußimmung  beS  bucd,  Kaifedi4e  Beiorbnung  bestimmt.  ^
Außerdem  wurde  folgende  »resolution  angenommen:  im  Hinblick  darauf,
auf  beni  Gebiete  ber  WtuS0e|e#bm,B  liegenben  3301:^6^^,  fomed  bleiben  bie  «  j
^eia0baaun0  ber  Sonn.  unb  Refttage  betreun,  bu#  bie  m  biefem  eeMentrnuif  ,
#cnen  Bestimmungen  ni#  au^ec  Rcaft  gefetzt  meeben,  ba&  ab«  m
Zweifel  darüber  entstehen  können,  in  welchem  Umfange  die  bestehenden  Borschris  t
bie  GonntagSaibeit  bur*  bie  gebaren  Bestimmungen  geünbect  ob«  aafge^bcn  w
fomic  im  $inb(id  bacauf,  ba&  ¡ene  Boc|c^ñften  ni^t  nur  m  ben  em3e(nen  ^
des  Reiches  erheblich  von  einander  abweichen,  soiiderii  auch  mit  den  Bestimmung  ^
@eie*;enWS  tbeilmeije  in  SßiberipW  sieben,  ben  %ei4S(an3Íec  &u
den  verbündeten  Regierungen  eine  Revisioii  der  in  ihreii  Gebieten  geltenden  Vorschriften
die  Sonntagsarbeit  in  Anregung  zu  bringen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.