Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Tag-  und  Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung
  in  regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur
nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,  die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeitszeit
verlängert  werden.
Für  dieselben  Fabriken  können  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  Ausnahmen  von
der  festgesetzien  regelmäßigen  Arbeitszeit  nachgelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  wöchentliche  Arbeitszeit  die  Summe  der  für  den  bestimmten  Betrieb  festgesetzten  täglichen ­
  Arbeitsstunden  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden ­
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies
verlangt.
3)  Absatz  1  und  2  des  §  135  werden  zusammengefaßt  in
§  135.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
4)  Absatz  5  des  §  135  wird  in  einen  neuen  einzuschiebenden  Paragraphen  hinübergenommen,
  der  folgende  Fassung  erhält:
§  136a.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten, ­
  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben,  auf  Bauhöfen,
Werften,  in  Hütten-,  Walz-  und  Hammerwerken  und  Schleifereien,  sowie
in  Räumen,  in  welchen  giftige  Stoffe  verarbeitet  werden,  ist  untersagt.
In  Fabriken  dürfen  Arbeiterinnen  an  Sonn-  und  Festtagen,  desgleichen  in
der  Nachtzeit  von  8'/«  Uhr  Abends  bis  5'/2  Uhr  Morgens  nicht  beschäftigt  werden.
V  e  rh  eira  th  et  e  Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  sechs
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
Wöchnerinnen  dürfen  in  Fabriken  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft  im  Ganzen  acht
Wochen  lang  nicht  beschäftigt  werden.  Ihr  Wiedereintritt  in  dieselbe  ist  an  den  Nachweis
geknüpft,  daß  wenigstens  sechs  Wochen  seit  ihrer  Niederkunft  verflossen  sind.
Zur  Reinigung  im  Gang  befindlicher  Motoren,  Transmissionen  und  Gefahr  drohender ­
  Maschinen  dürfen  Arbeiterinnen  nicht  verwendet  werden.
In  Fabriken,  in  welchen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  ist  für  T  r  c  11=n
  int  g  der  Geschlechter  nach  Möglichkeit  zu  sorgen.  Wenn  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
in  Einem  Raum  arbeiten,  müssen  für  letztere  abgesonderte  Ankleide-  und  Waschrüume
  eingerichtet  werden.
Außerdem  war  für  den  Fall,  daß  statt  der  generellen  Regelung
der  Arbeitszeit  der  Special-Gesetzgebung  der  Vorzug  gegeben
werden  sollte,  schon  ebenfalls  ein  solcher  „Gesetzentwurf  betreffend  die
Arbeitszeit  in  Textil-Fabriken  "  vorgesehen.
§  1.  Dir  Arbeitszeit  in  Textil-Fabriken  darf  die  Dauer  von  elf
Stunden  täglich  nicht  'überschreiten.
Durch  Beschluß  des  Bunbesrathes  kann  für  Spinnereien  die  zulässige  Arbeitszeit
für  eine  bestimmte  Frist  bis  auf  zwölf  Stunden  erhöht  werden.  Diese  Bestimmungen
sind  dem  nächstfolgenden  Reichstage  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  dieses  verlangt.
§  2.  An  Samstagen  und  an  den  Vorabenden  von  Festtagen  beträgt  die  Arbeitszeit ­
  eine  Stunde  weniger  wie  an  den  übrigen  Wochentagen.
§.  3.  Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  vor  5  '/2  Uhr  Morgens  beginnen  und
nicht  über  8'/2  Uhr  Abends  dauern.
8  4.  Die  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten.  Anfang  und
Schluß  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  in  der  Fabrik  oder  in  den  verschiedenen  Abtheilungen ­
  derselben  sind  der  Ortspolizeibehörde  sowie  dem  nach  §  139  b  der  deutschen  Ge-
            
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