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Das Konkursverfahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter drei Monaten ein.
Der versuch ist strafbar, ebenso die Teilnahme am verbrechen.
Die Strafverfolgung verjährt in fünfzehn Jahren, beginnend mit
dem Zeitpunkte der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung,
sofern dieselben der unter Strafe gestellten Verschleierungshand
lung nachfolgen, andernfalls erst mit dieser. Die Verhandlung
wegen betrüglichen Lankerutts wird vor dem Schwurgericht
geführt.
3. Gläubigerbegünstigung x ).
Die beabsichtigte Begünstigung einzelner Gläubiger vor anderen
Gläubigern ist strafbar, wenn die Zahlungseinstellung des Schuld
ners oder die Eröffnung des Konkurses über sein vermögen vor
liegt oder nachfolgt. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet
ist, werden mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Jahren
bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten,
einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern
zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben,
welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit
zu beanspruchen hatte. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Geldstrafe von 3 M. bis 6000 M. erkannt werden.
Der versuch ist nicht mit Strafandrohung belegt, die Teilnahme
an dem vergehen ist strafbar- die verschiedenen Senate des Reichs
gerichts sind geteilter Meinung darüber, ob die bloße Annahme
der Begünstigung durch den Gläubiger strafbar ist- darin stimmt
jedoch die Rechtsprechung überein, daß der begünstigte Gläubiger
sich durch Anstiftung einer Teilnahme schuldig macht. Die Straf
verfolgung wegen Gläubigerbegünstigung verjährt in fünf Jahren.
Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.
4. 8ankeruttunterstützung°).
Mit Zuchthaus von einem Jahre bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
a) im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen ein
gestellt hat oder über dessen vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite
geschafft hat, oder
i) § 241 KD.
*) § 242 KD.