Full text : Schutz dem Arbeiter!

1.  aus  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeiter  eines  unbetheiligten  Berufszweiges,  welche
der  Arbcitskaininer  angehören,
2.  aus  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeiter  des  speciellen  Berufszweiges,  welchem
der  oder  die  Beschwerdeführer  angehören,
8.  aus  einem  Vorsitzenden,  welcher  von  den  ad  1  und  2  bezeichneten  Personen
einstimmig  gewählt  wird.  Können  dieselben  sich  über  die  Person  des  Vorsitzenden ­
  nicht  einigen,  so  wird  derselbe  vom  Vorsitzenden  der  Arbeitskammer
ernannt.
Das  Einigungsamt  veranstaltet  eine  genaue  Untersuchung  der  streitigen  Verhältnisse,
macht  Vergleichsoorschläge  und  fällt,  wenn  dieselben  nicht  angenommen  werden,  einen
Schiedsspruch,  welcher  die  für  billig  und  angemessen  erachtete  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  empfiehlt.  Dieser  Schiedsspruch  wird  beiden  Parteien  mitgetheilt  und  veröffentlicht-Eine
  gesetzliche  Regelung  der  Einführung  und  Organisation  von
Arbeitskaininern  ist  in  Belgien  getroffen.  (Vgl.  „Archiv  für  sociale
Gesetzgebung"  1889,  S.  146  ff.)  Dort  bestimmt  das  Gesetz  (Loi  iu'
stitiiant  le  Conseil  de  l’industrie  et  du  travail)  :
Art.  1.  An  jedem  Orte,  wo  es  sich  als  zweckmäßig  erweist,  wird  ein  Industrie-  und
Arbeits-Rath  eingesetzt.
Diesem  Rathe  fällt  die  Aufgabe  zu,  über  die  gemeinschaftlichen  Interessen  der  Arbeitgeber ­
  unb  Arbeiter  zu  berathen,  entstehenden  Differenzen  vorzubeugen  und,  wo  es  nöthig
ist,  solche  zu  schlichten.
Art.  2.  Derselbe  ist  in  so  viele  Sectionen  einzutheilen,  als  an  dem  betr.  Orte  verschiedene ­
  Industriezweige  bestehen,  welche  die  zu  einer  wirksamen  Vertretung  nöthigen  Elemente ­
  in  sich  vereinigen.
Art.  3.  Die  Räthe  werden  durch  königliche  Verordnung  entweder  von  Amtswege»
oder  auf  Antrag  des  Gemeinderaths  oder  der  Interessenten,  Arbeitgeber  oder  Arbeiter,
eingesetzt.  .  .
Die  Verordnung  stellt  die  Ausdehnung  und  die  Grenzen  ihres  Wirkungskreises  M
und  bestimmt  die  Anzahl  und  die  Art  ihrer  Sectionen.
Art.  4.  Jede  Section  ist  ans  der  gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  ZM
sammengesetzt,  irt  der  Weise,  wie  dies  in  dem  organischen  Gesetze  betr.  die  gewerbliche»
Schiedsgerichte  (conseils  do  prud’hommes)  vorgesehen  ist.  Die  Zahl  derselben  wird  durch
die  Verordnung,  welche  den  Rath  einsetzt,  bestimmt.  Dieselbe  darf  nicht  unter  sechs  »»
nicht  über  zwölf  betragen.  .
Art.  5.  Die  Arbeiter  ivählen  unter  sich  nach  dem  Modus  und  den  Bedingungen,  w
sie  in  dem  Gesetze  betr.  die  gewerblichen  Schiedsgerichte  bestimmt  sind,  die  Abgeordnete»,
welche  sie  in  den  Sectionen  vertreten  sollen.
Sie  ernennen  zu  gleicher  Zeit  Ersatzmänner.
Art.  6.  Wenn  die  Anzahl  der  Arbeitgeber  diejenige  übersteigt,  welche  für  Vertretung
in  dem  Rathe  festgesetzt  ist,  bestimmen  sie  unter  sich  diejenigen,  die  sie  vertreten  sollen.
die  Anzahl  derselben  ungenügend,  so  ist  dieselbe  durch  Arbeitgeber  ähnlicher  Gewerbszweu»
zu  ergänzen,  die  aus  benachbarten  Ortschaften  heranzuziehen  und  durch  die  ständige  Deputation ­
  zu  bestimmen  sind.
Indem  einen  oder  andern  Falle  sind  Ersatzmänner  zu  ernennen.  _  •
Art.  7.  Das  Mandat  sowohl  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeiter  erstreckt  sich  auf
Jahre  und  kann  erneuert  werden.  Bei  Todesfall,  Amtsniederlegung,  Wegzug  aus  de»
Bezirke  oder  Aufgeben  der  zur  Zeit  der  Ernennung  betriebenen  Gewerbes,  werden  m
            
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