Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Ersatzmänner in der durch die Stimmenzahl bestimmten Reihenfolge zur Function heran 
zogen. 
Das dreimalige wiederholte Ausbleiben eines einberufenen Abgeordneten wird als 
Ņiederlegung seines Amtes betrachtet. 
Art. 8. Jede Section versammelt sich mindestens ein Mal im Jahre an dem durch 
Verfügung des ständigen Provincial-Ausschusses bestimmten Tag und Ort. 
Außerdem findet auf Antrag entweder der Arbeitgeber oder der Arbeiter eine außer 
ordentliche Einberufung der Section durch den Ausschuß statt. 
Art. 9. Jede Section wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schrift 
führer. In Ermangelung eines durch Majorität der anwesenden Mitglieder zu ernennenden 
Vorsitzenden oder in Abwesenheit desselben hat das älteste der anwesenden Mitglieder in 
^ Section den Vorsitz zu führen. In dem gleichen Falle übernimmt das jüngste Mitglied 
^ Function eines Schriftführers. 
Art. 10. Wenn die Umstände es erfordern, hat der Gouverneur der Provinz, der 
Bürgermeister oder der Vorsitzende auf Antrag entweder der Arbeitgeber oder der Arbeiter 
Section der Industrie, in welcher ein Conflict entstanden ist, einzuberufen. Die Section 
'vendei die Versöhnungsmittel an, die den Streit schlichten können. Wenn eine Einigung 
"icht zu erzielen ist, wird die Verhandlung in einen: Protokoll zusammengefaßt und ver 
öffentlicht. 
Art. 11. Der König kann Len Rath eines Bezirks zu einer General-Versammlung 
Unberufen, um demselben seine Meinung über Fragen oder Projecte von allgemeinem auf 
Industrie oder Arbeit bezüglichen Interesse kundzugeben, von denen es dem König ange 
sessen erscheint, sie dein Rath zu unterbreiten. 
Er kann auch mehrere Sectionen, die entweder derselben Ortschaft oder verschiedenen 
Petschaften angehören, einberufen. 
Die Versammlung erwählt ihren Vorsitzenden und ihren Schriftführer. In Ermange- 
ļ"ng eines durch Majorität der anwesenden Mitglieder ernannten Vorsitzenden oder in 
Abwesenheit desselben wird bezüglich des Vorsitzes nach Art. 9 verfahren. Dasselbe gilt in 
^l!tresf des Schriftführers. 
Art. 12. Der königliche Erlaß, der die General-Versammlung zusammenberuft, sowie 
Verfügungen des Gouverneurs oder des ständischen Ausschusses, welche eine Section ein 
träfen, haben die Tagesordnung und die Dauer der Sitzungen zu bestimmen. Irgend 
in der Tagesordnung nicht vorhergesehener Gegenstand kann nicht in Berathung ge 
igen werden. 
Sobald die Zahl der anwesenden Arbeitgeber mit derjenigen der abgeordneten Ar 
biter nicht gleich ist, hat das jüngste Mitglied der zahlreicher vertretenen Kategorie nur 
^rathende Stimme. 
Die Sitzungen finden bei geschlossenen Thüren statt; jedoch kann der Rath oder die 
section bestimmen, daß die Protokolle Uber die Verhandlungen veröffentlicht werden. 
Art. 13. Die Regierung kann einen Commissar ernennen, der der General-Ver- 
fv'nmlung beiwohnt, ihr Mittheilungen macht, die ihm zweckmäßig erscheinen und ge- 
ñebenen Falls an den Debatten über vorgelegte Fragen oder vorgeschlagene Maßnahmen 
teilnimmt. 
Art. 14. Die Gemeinden, in denen diese Einrichtungen ihren Sitz haben, sind an- 
Ñkwiescn, geeignete Locale zur Abhaltung der Sitzungen des Rathes oder der Abtheilungen 
lur Verfügung zu stellen. 
Art. 15. Den Mitgliedern des Rathes, die zu General-Versammlungen oder in meh- 
vern Sectionen einberufen sind, ist eine Entschädigung für jeden Tag der Session zu ge-
	        
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