Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Ersatzmänner  in  der  durch  die  Stimmenzahl  bestimmten  Reihenfolge  zur  Function  heranzogen. ­

Das  dreimalige  wiederholte  Ausbleiben  eines  einberufenen  Abgeordneten  wird  als
Ņiederlegung  seines  Amtes  betrachtet.
Art.  8.  Jede  Section  versammelt  sich  mindestens  ein  Mal  im  Jahre  an  dem  durch
Verfügung  des  ständigen  Provincial-Ausschusses  bestimmten  Tag  und  Ort.
Außerdem  findet  auf  Antrag  entweder  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter  eine  außerordentliche ­
  Einberufung  der  Section  durch  den  Ausschuß  statt.
Art.  9.  Jede  Section  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer. ­
  In  Ermangelung  eines  durch  Majorität  der  anwesenden  Mitglieder  zu  ernennenden
Vorsitzenden  oder  in  Abwesenheit  desselben  hat  das  älteste  der  anwesenden  Mitglieder  in
^  Section  den  Vorsitz  zu  führen.  In  dem  gleichen  Falle  übernimmt  das  jüngste  Mitglied
^  Function  eines  Schriftführers.
Art.  10.  Wenn  die  Umstände  es  erfordern,  hat  der  Gouverneur  der  Provinz,  der
Bürgermeister  oder  der  Vorsitzende  auf  Antrag  entweder  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter
Section  der  Industrie,  in  welcher  ein  Conflict  entstanden  ist,  einzuberufen.  Die  Section
'vendei  die  Versöhnungsmittel  an,  die  den  Streit  schlichten  können.  Wenn  eine  Einigung
"icht  zu  erzielen  ist,  wird  die  Verhandlung  in  einen:  Protokoll  zusammengefaßt  und  veröffentlicht. ­

Art.  11.  Der  König  kann  Len  Rath  eines  Bezirks  zu  einer  General-Versammlung
Unberufen,  um  demselben  seine  Meinung  über  Fragen  oder  Projecte  von  allgemeinem  auf
Industrie  oder  Arbeit  bezüglichen  Interesse  kundzugeben,  von  denen  es  dem  König  angesessen ­
  erscheint,  sie  dein  Rath  zu  unterbreiten.
Er  kann  auch  mehrere  Sectionen,  die  entweder  derselben  Ortschaft  oder  verschiedenen
Petschaften  angehören,  einberufen.
Die  Versammlung  erwählt  ihren  Vorsitzenden  und  ihren  Schriftführer.  In  Ermangeļ"ng
  eines  durch  Majorität  der  anwesenden  Mitglieder  ernannten  Vorsitzenden  oder  in
Abwesenheit  desselben  wird  bezüglich  des  Vorsitzes  nach  Art.  9  verfahren.  Dasselbe  gilt  in
^l!tresf  des  Schriftführers.
Art.  12.  Der  königliche  Erlaß,  der  die  General-Versammlung  zusammenberuft,  sowie
Verfügungen  des  Gouverneurs  oder  des  ständischen  Ausschusses,  welche  eine  Section  einträfen, ­
  haben  die  Tagesordnung  und  die  Dauer  der  Sitzungen  zu  bestimmen.  Irgend
in  der  Tagesordnung  nicht  vorhergesehener  Gegenstand  kann  nicht  in  Berathung  geigen ­
  werden.
Sobald  die  Zahl  der  anwesenden  Arbeitgeber  mit  derjenigen  der  abgeordneten  Arbiter ­
  nicht  gleich  ist,  hat  das  jüngste  Mitglied  der  zahlreicher  vertretenen  Kategorie  nur
^rathende  Stimme.
Die  Sitzungen  finden  bei  geschlossenen  Thüren  statt;  jedoch  kann  der  Rath  oder  die
section  bestimmen,  daß  die  Protokolle  Uber  die  Verhandlungen  veröffentlicht  werden.
Art.  13.  Die  Regierung  kann  einen  Commissar  ernennen,  der  der  General-Verfv'nmlung
  beiwohnt,  ihr  Mittheilungen  macht,  die  ihm  zweckmäßig  erscheinen  und  geñebenen
  Falls  an  den  Debatten  über  vorgelegte  Fragen  oder  vorgeschlagene  Maßnahmen
teilnimmt.
Art.  14.  Die  Gemeinden,  in  denen  diese  Einrichtungen  ihren  Sitz  haben,  sind  an-Ñkwiescn,
  geeignete  Locale  zur  Abhaltung  der  Sitzungen  des  Rathes  oder  der  Abtheilungen
lur  Verfügung  zu  stellen.
Art.  15.  Den  Mitgliedern  des  Rathes,  die  zu  General-Versammlungen  oder  in  mehvern
  Sectionen  einberufen  sind,  ist  eine  Entschädigung  für  jeden  Tag  der  Session  zu  ge-
            
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