Full text: Schutz dem Arbeiter!

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rungsgemäß eine sehr erhebliche ist, aufklärend und berichtigend einzu 
wirken geeignet ist." 
Bezüglich des Verfahrens bestimmt der Entwurf: 
8 56. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt und 
die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern ihre Zahl mehr als drei be 
trägt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt beauf 
tragt werden. 
Als Vertreter können nur Belheiligte bestellt werden, welche das fünfundzwanzig^ 
Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ni$ 
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen- 
Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen. 
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das Eìnigungs' 
amt rwch freiem Ermessen. 
8 57. Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben dew 
Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt st>"' 
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut nichts anderes bestimmt i"' 
durch den Vorsitzenden. 
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern der Arbeit 
geber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn es von de" 
Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner bea"' 
tragt wird. 
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Bctheiligten gehören. 
finden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter nicht in genügender 
Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche von den Vertreter" 
der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen sind. 
§ 58. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Th-ile W 
Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnis 
festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der lctztern Auskunftspersonen vorzuladen "" - 
zu vernehmen. , n 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vorsitzenden W 
an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. j 
§ 59. Rach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandln^ 
jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des andern Theiles, fķ 
über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet c" 
Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
'§ 60. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch 
von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Theile 3 
unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
8 61. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt ei" ^ 
Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Frage" j 
erstrecken hat. . u 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stiinmenmehrp^' 
Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämmtlicher für • 
Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für 
Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten 
feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist. ^ „ 
8 62. Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertre 
beider Theile mit der Aufforderung zu eröffucn, sich binnen einer zu bestimmenden c"
	        
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