Full text : Schutz dem Arbeiter!

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rungsgemäß  eine  sehr  erhebliche  ist,  aufklärend  und  berichtigend  einzuwirken ­
  geeignet  ist."
Bezüglich  des  Verfahrens  bestimmt  der  Entwurf:
8  56.  Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen  erfolgt  und
die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre  Zahl  mehr  als  drei  beträgt ­
  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem  Einigungsamt  beauftragt ­
  werden.
Als  Vertreter  können  nur  Belheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzig^
Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  ni$
durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei  betragen-Das
  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen.
Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das  Eìnigungs'
amt  rwch  freiem  Ermessen.
8  57.  Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  soll  neben  dew
Vorsitzenden  mit  vier  Beisitzern,  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl,  besetzt  st>"'
Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt,  sofern  durch  das  Statut  nichts  anderes  bestimmt  i"'
durch  den  Vorsitzenden.
Das  Einigungsamt  kann  sich  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen.  Dies  muß  geschehen,  wenn  es  von  de"
Vertretern  beider  Theile  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner  bea"'
tragt  wird.
Die  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Bctheiligten  gehören.
finden  sich  unter  den  Beisitzern  unbetheiligte  Arbeitgeber  und  Arbeiter  nicht  in  genügender
Zahl,  so  werden  die  fehlenden  durch  Vertrauensmänner  ersetzt,  welche  von  den  Vertreter"
der  Arbeitgeber  beziehungsweise  der  Arbeiter  zu  wählen  sind.
§  58.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider  Th-ile  W
Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht  kommenden  Verhältnis
festzustellen.  Es  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  lctztern  Auskunftspersonen  vorzuladen  ""  -
zu  vernehmen.  , n
Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden  W
an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.  j
§  59.  Rach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandln^
jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  andern  Theiles,  fķ
über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst  findet  c"
Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.
'§  60.  Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch
von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  von  den  Vertretern  beider  Theile  3
unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.
8  61.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt  ei"  ^
Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen  Frage"  j
erstrecken  hat.  .  u
Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stiinmenmehrp^'
Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen  sämmtlicher  für  •
Arbeitgeber  zugezogenen  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  denjenigen  sämmtlicher  für
Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich  seiner  Stimme  enthalten
feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.  ^  „
8  62.  Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertre
beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffucn,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden  c"
            
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