Full text : Schutz dem Arbeiter!

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gleichen  Grundsätzen  basirten  A  r  b  eit  e  rsch  nt;  -  G  es  et;  g  eb  u  n  g  zu  verständigen, ­
  welche  fur  alle  betheiligten  Staaten  als  Norm  festsetzt,  das;
1  die  tägliche  Arbeitszeit  in  allen  Betrieben  höchstens  10  Stunden  beträgt;
2.  die  Nachtarbeit  für  alle  Betriebe  mit  Ausnahme  solcher,  wo  durch  die  Natur
des  Betriebes  dieselbe  unumgänglich  ist,  ausgehoben  wird;
3.  die  gewerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren  untersagt  werde.
B.  statisti  sch  e  Erhebung  en  über  die  Verhältnisse  der  Lohnarbeiter  in  Bezug  auf
die  Arbeitslöhne  zu  veranlassen.
Alle  Anträge  wurden  einer  Commission  von  28  Mitgliedern
uberwiesen.  Es  wnrde  beschlossen,  nach  Materien  in  die  Berathung
derselben  einzutreten,  und  zwar  zunächst  mit  der  Frage  der  Sonntagsruhe ­
  zu  beginnen.  In  29  Sitzungen  wurden  dieselben  berathen  und
trat  die  Commission  (mit  15  gegen  9  Stimmen)  dem  Antrage  der
Eentrums-Fraction  mit  einigen  Abänderungen  bei.
Am  9.  Mai  1885  kamen  diese  Beschlüsse  im  Plenum  in  die  zweite
Lesung.  Der  Herr  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  machte  eine  Reihe  von
Bedenken  geltend.  Wie  denken  die  Arbeitgeber,  wie  denken  vor  allem  die
Arbeiter  über  das  gesetzliche  Verbot  der  Sonntagsarbeit?  Sind  diese
bereit,  den  Ausfall  des  Arbeits-Verdienstes  des  siebenten  Tages  zu
tragen?  —  Das  war  die  entscheidende  Frage  für  den  Herrn  Reichskanzler, ­
  das  sollte  durch  eine  Enquete  festgestellt  werden.  Da  die
Session  sich  dem  Ende  zuneigte,  wurde  auf  eine  Fortsetzung  der  Berathung ­
  (mit  Abstimmung)  verzichtet.
Die  Enquete  wurde  in's  Werk  gesetzt.  Die  „Ergebnisse  der
Erhebungen  über  die  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter
an  Sonn-  und  Festtagen,  z  u  s  a  m  m  e  n  g  e  st  e  l  l  t  i  m  R  e  i  ch  s  a  m  t
bG8  Innern"  (drei  Bände,  Berlin  1887)  wurden  gegen  Ende  der
Session  (Juni)  von  1887  den  Mitgliedern  des  Reichstages  übermittelt,
während  der  zusammenfassende  Generalbericht  erst  in  der  folgenden  Session
  fertig  wurde.  Die  bestehenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen
bezüglich  der  Sonntagsruhe  waren  bereits  früher  zusammengestellt  und
ben  Mitgliedern  des  Reichstages  übergeben  worden.
In  der  Session  1885/86  wurden  die  verschiedenen  Anträge  von
neuem  eingebracht  und  wieder  an  eine  Commission  von  28  Mitgliedern
verwiesen.  Die  Frage  der  Sonntagsruhe  wurde  aus  Rücksicht  auf  die
Enquête  zurückgestellt  und  zunächst  in  die  Berathung  des  socialdemokratischen ­
  Antrages,  betreffend  die  Organisation  von  Arbeitskammern, ­
  Arbeitsämtern  und  Schiedsgerichten,  eingetreten. ­
  Der  Antrag  selbst  wurde  (in  diesem  Theile)  abgelehnt,  dagegen
das  praktische  Ergebniß  der  Berathungen  gemäß  Antrag  von  vr.  Lieber
und  Genossen  zusammengefaßt  in  zwei  Resolutionen:
            
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