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wie geltend gemacht wurde, dem Ermessen der Fabrikbesitzer und Auf-
sichtsbeamten zu weiten Spielraum ließ. >
Auch die Landes g e se tz g e bun g e n haben vou ihren Befugnissen
wenig Gebrauch gemacht. In Preußen finden wir zwar — außer
einem Ministerial- Erlaß vom 20. April 1871 betreffend Fabriken
zur Herstellung von Nitroglycerin-Präparaten, sowie vom 18-
Mai 1889 betreffend Einrichtung und Betrieb von Spiegelbeleg-
Anstalten — eine Reihe von Polizei-Verordnungen der Bezirks-
Regierungen (z. B. für Potsdain vom 17. Juni 1874, Frankfurt
a. Ò. üom 22. Ofoo. 1872, born 20. Bec. 1872, 2üie3*
baden vom 9. Febr. 1873 und 16. Mai 1874, Münster vom 13. August
1873, Lüneburg vom 8. Mai 1874, Casfel vom 8. Mai 1874 und 3.
Juli 1876, Düsseldorf vom 13. Oct. 1874, Trier vom 14. März
1875, Aachen vom 3. Mai 1876, die zum Theil treffliche Vorschriften
enthalten, aber inhaltlich sehr verschieden und lückenhaft sind und nur
für einen beschränkten Gebietsumfang Geltung haben.
Die Forderungen des Arbeiterschutzes auf diesem Gebiete erstrecken stch
auf Verhütung einerseits der durch Betrieb s- E re ignis se auf ein Mal
und plötzlich eintretenden Schädigungen der Gesundheit oder des Lebens
— Betriebs-Unfälle — und anderseits auf bestimmte, dem ein
zelnen Gewerbebetrieb eigenthümliche schädliche Einflüsse,
welche durch ihre dauernde Einwirkung auf den menschlichen Körper
den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeiters beeinträchtigen und
dessen Leben verkürzen — G ewerb e-Krank hei t eu. Was die
A. Unfallverhütung
anbelangt, so ist dieselbe gemäß „Gesetz betreffend die Unfall-
Versicherung der Arbeiter" vom 6. Juli 1884 speciell den Unfall-
Vers i ch erun gs-Berufs - Ge n v ssensch a sten übertragen (§ 78) —
unbeschadet des § 120 der Gewerbeordnung. Da die Berufs-Geuosseu-
schaften wesentlich die Kosten der Unfälle tragen müssen, so sind fle
durch ihr eigenes Interesse gehalten, für Verhütung derselben Sorge z"
tragen. Durch höhere Einschätzung („Gefahrentarif") und Strafen
können sie ihren Vorschriften Nachdruck geben, durch B eauftragte stcy
von der Durchführung überzeugen. Die meisten Berufs-Genossenschaften
(ca. 48) haben denn auch vielfach sehr eingehende Unfallverhütungs
Vorschriften erlassen; 124 Revisions-Ingenieure waren am 1. Ap"l
1889 für die Durchführung thätig. Ob die „Selbstverwaltung" übera
ausreichen, namentlich auch die Durchführung hinreichend sichern wird,
muß die Erfahrung zeigen. Jedenfalls fällt der Verantwortung und