Full text: Schutz dem Arbeiter!

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wie geltend gemacht wurde, dem Ermessen der Fabrikbesitzer und Auf- 
sichtsbeamten zu weiten Spielraum ließ. > 
Auch die Landes g e se tz g e bun g e n haben vou ihren Befugnissen 
wenig Gebrauch gemacht. In Preußen finden wir zwar — außer 
einem Ministerial- Erlaß vom 20. April 1871 betreffend Fabriken 
zur Herstellung von Nitroglycerin-Präparaten, sowie vom 18- 
Mai 1889 betreffend Einrichtung und Betrieb von Spiegelbeleg- 
Anstalten — eine Reihe von Polizei-Verordnungen der Bezirks- 
Regierungen (z. B. für Potsdain vom 17. Juni 1874, Frankfurt 
a. Ò. üom 22. Ofoo. 1872, born 20. Bec. 1872, 2üie3* 
baden vom 9. Febr. 1873 und 16. Mai 1874, Münster vom 13. August 
1873, Lüneburg vom 8. Mai 1874, Casfel vom 8. Mai 1874 und 3. 
Juli 1876, Düsseldorf vom 13. Oct. 1874, Trier vom 14. März 
1875, Aachen vom 3. Mai 1876, die zum Theil treffliche Vorschriften 
enthalten, aber inhaltlich sehr verschieden und lückenhaft sind und nur 
für einen beschränkten Gebietsumfang Geltung haben. 
Die Forderungen des Arbeiterschutzes auf diesem Gebiete erstrecken stch 
auf Verhütung einerseits der durch Betrieb s- E re ignis se auf ein Mal 
und plötzlich eintretenden Schädigungen der Gesundheit oder des Lebens 
— Betriebs-Unfälle — und anderseits auf bestimmte, dem ein 
zelnen Gewerbebetrieb eigenthümliche schädliche Einflüsse, 
welche durch ihre dauernde Einwirkung auf den menschlichen Körper 
den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeiters beeinträchtigen und 
dessen Leben verkürzen — G ewerb e-Krank hei t eu. Was die 
A. Unfallverhütung 
anbelangt, so ist dieselbe gemäß „Gesetz betreffend die Unfall- 
Versicherung der Arbeiter" vom 6. Juli 1884 speciell den Unfall- 
Vers i ch erun gs-Berufs - Ge n v ssensch a sten übertragen (§ 78) — 
unbeschadet des § 120 der Gewerbeordnung. Da die Berufs-Geuosseu- 
schaften wesentlich die Kosten der Unfälle tragen müssen, so sind fle 
durch ihr eigenes Interesse gehalten, für Verhütung derselben Sorge z" 
tragen. Durch höhere Einschätzung („Gefahrentarif") und Strafen 
können sie ihren Vorschriften Nachdruck geben, durch B eauftragte stcy 
von der Durchführung überzeugen. Die meisten Berufs-Genossenschaften 
(ca. 48) haben denn auch vielfach sehr eingehende Unfallverhütungs 
Vorschriften erlassen; 124 Revisions-Ingenieure waren am 1. Ap"l 
1889 für die Durchführung thätig. Ob die „Selbstverwaltung" übera 
ausreichen, namentlich auch die Durchführung hinreichend sichern wird, 
muß die Erfahrung zeigen. Jedenfalls fällt der Verantwortung und
	        
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