Full text : Schutz dem Arbeiter!

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wie  geltend  gemacht  wurde,  dem  Ermessen  der  Fabrikbesitzer  und  Aufsichtsbeamten
  zu  weiten  Spielraum  ließ.  >
Auch  die  Landes  g  e  se  tz  g  e  bun  g  e  n  haben  vou  ihren  Befugnissen
wenig  Gebrauch  gemacht.  In  Preußen  finden  wir  zwar  —  außer
einem  Ministerial-  Erlaß  vom  20.  April  1871  betreffend  Fabriken
zur  Herstellung  von  Nitroglycerin-Präparaten,  sowie  vom  18-Mai
  1889  betreffend  Einrichtung  und  Betrieb  von  Spiegelbeleg-Anstalten
  —  eine  Reihe  von  Polizei-Verordnungen  der  Bezirks-Regierungen
  (z.  B.  für  Potsdain  vom  17.  Juni  1874,  Frankfurt
a.  Ò.  üom  22.  Ofoo.  1872,  born  20.  Bec.  1872,  2üie3*
baden  vom  9.  Febr.  1873  und  16.  Mai  1874,  Münster  vom  13.  August
1873,  Lüneburg  vom  8.  Mai  1874,  Casfel  vom  8.  Mai  1874  und  3.
Juli  1876,  Düsseldorf  vom  13.  Oct.  1874,  Trier  vom  14.  März
1875,  Aachen  vom  3.  Mai  1876,  die  zum  Theil  treffliche  Vorschriften
enthalten,  aber  inhaltlich  sehr  verschieden  und  lückenhaft  sind  und  nur
für  einen  beschränkten  Gebietsumfang  Geltung  haben.
Die  Forderungen  des  Arbeiterschutzes  auf  diesem  Gebiete  erstrecken  stch
auf  Verhütung  einerseits  der  durch  Betrieb  s-  E  re  ignis  se  auf  ein  Mal
und  plötzlich  eintretenden  Schädigungen  der  Gesundheit  oder  des  Lebens
—  Betriebs-Unfälle  —  und  anderseits  auf  bestimmte,  dem  einzelnen ­
  Gewerbebetrieb  eigenthümliche  schädliche  Einflüsse,
welche  durch  ihre  dauernde  Einwirkung  auf  den  menschlichen  Körper
den  allgemeinen  Gesundheitszustand  des  Arbeiters  beeinträchtigen  und
dessen  Leben  verkürzen  —  G  ewerb  e-Krank  hei  t  eu.  Was  die
A.  Unfallverhütung
anbelangt,  so  ist  dieselbe  gemäß  „Gesetz  betreffend  die  Unfall-Versicherung
  der  Arbeiter"  vom  6.  Juli  1884  speciell  den  Unfall-Vers
  i  ch  erun  gs-Berufs  -  Ge  n  v  ssensch  a  sten  übertragen  (§  78)  —
unbeschadet  des  §  120  der  Gewerbeordnung.  Da  die  Berufs-Geuosseuschaften
  wesentlich  die  Kosten  der  Unfälle  tragen  müssen,  so  sind  fle
durch  ihr  eigenes  Interesse  gehalten,  für  Verhütung  derselben  Sorge  z"
tragen.  Durch  höhere  Einschätzung  („Gefahrentarif")  und  Strafen
können  sie  ihren  Vorschriften  Nachdruck  geben,  durch  B  eauftragte  stcy
von  der  Durchführung  überzeugen.  Die  meisten  Berufs-Genossenschaften
(ca.  48)  haben  denn  auch  vielfach  sehr  eingehende  UnfallverhütungsVorschriften ­
  erlassen;  124  Revisions-Ingenieure  waren  am  1.  Ap"l
1889  für  die  Durchführung  thätig.  Ob  die  „Selbstverwaltung"  übera
ausreichen,  namentlich  auch  die  Durchführung  hinreichend  sichern  wird,
muß  die  Erfahrung  zeigen.  Jedenfalls  fällt  der  Verantwortung  und
            
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