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bem Pfichtg efühl bec Selbstverwaltungs-Organe ein guter Theil der
Aufgabe zu — halteu wir das materielle Interesse allein nicht
für ausreichend, daß den Forderungen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit überall Genüge geschehe. Die nach § 120 Abs. 3 zu
ständigen Instanzen sind übrigens ihrer Verantwortung nicht enthoben,
und erachten wir es sehr wohl für möglich und praktisch, daß we
nigstens die Unfallverhütungs-Vorschriften und Maßnahmen, welche sich
in einzelnen Berufs-Genossenschaften bewährt haben, aber ebenso auch
mehr oder weniger in allen Betrieben Anwendung finden können, durch
Gesetz oder Verordnung verallgemeinert würden. Dahin gehören Vor
schriften z. B. bezüglich Anlage der Treppen, Gänge, Aufzüge, bezüglich
Abstellung der Maschinen, Einfriedigung von Treibriemen, Wellen,
Zahnradgetrieben re.
Einen Theil der Unfall-Verhütung bildet auch die Überwachung der Dampfkessel.
Auf Grund des & 24 der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath (d. d. 29. Mai 1871
und 18. Juli 1888) besondere Bestimmungen getroffen. Für Preußen ist noch ein be-
ivnderes Gesetz vom 3. Mai 1872 und ein Regulativ vom 24. Juni 1873 erlassen, welches
speciell die Unterlage für die Dampf k e s s e l - U e bc r w a chung s-V e r e i n e bildet.
Der Central-Verein preußischer Dampskessel-Ueberwachungs-Vercine umfaßt nicht weniger
als 22 Vereine mit 22 105 Kesseln
Die Bedeutun g der Unfall-Verhütung stellt sich natürlich in
den einzelnen Berufs-Genossenschaften sehr verschieden — im Bergbau,
in der St ei n b r u ch s-Be r n fs g e nos s en sch a ft, in Eisenwerken re.
recht hoch, in andern Industrien (z. B. Tabaks-Berufsgenossenschaft,
Bekleidungs-Industrie u. a.) sehr gering. Im Durchschnitt betrug für
64 gewerbliche Berufs-Genossenschaften mit 4,3 Mill. Versicherter pro
1888 die Zahl der entschädigten Verletzten (deren Erwerbs-
Unfähigkeit resp. -Beschädigung also über 13 Wochen hinausging) : 18809
(4,35 pro 1000 Versicherte); die Zahl aller Verletzten, für welche über
haupt im Laufe des Rechnungsjahres Unfall-Anzeigen erstattet waren,
betrug 121 161 (also 28,04 pro tausend Versicherte). Man zählte Un
fälle, welche zur Folge hatten den Tod: 2943; ballernde völlige Er
werbs-Unfähigkeit: 1886; dauernde theilweise Erwerbs-Unfähigkeit:
10 270; vorübergehende Erwerbs - Unfähigkeit: 3710. Die Zahl der
entschädignngsberechtigten Hinterbliebenen betrug an Wittwen:
1862, Kindern: 4184; Aseendenten: 157.
So hoch wir die Segnungen der Unfall-Versicherung und -Ver
hütung anschlagen, so scheint es doch zweifellos, daß die Opfer an Ge
sundheit und Leben, welche die gewerblichen Berufs-Krankheiten
fordern, viel dringlicher der Abhülfe heischen, als die Unfälle. Die
Hoffnung, daß die Berufs Genossenschaften auch Träger der Invali-