Full text : Schutz dem Arbeiter!

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bem  Pfichtg  efühl  bec  Selbstverwaltungs-Organe  ein  guter  Theil  der
Aufgabe  zu  —  halteu  wir  das  materielle  Interesse  allein  nicht
für  ausreichend,  daß  den  Forderungen  des  Schutzes  des  Lebens  und
der  Gesundheit  überall  Genüge  geschehe.  Die  nach  §  120  Abs.  3  zuständigen ­
  Instanzen  sind  übrigens  ihrer  Verantwortung  nicht  enthoben,
und  erachten  wir  es  sehr  wohl  für  möglich  und  praktisch,  daß  wenigstens ­
  die  Unfallverhütungs-Vorschriften  und  Maßnahmen,  welche  sich
in  einzelnen  Berufs-Genossenschaften  bewährt  haben,  aber  ebenso  auch
mehr  oder  weniger  in  allen  Betrieben  Anwendung  finden  können,  durch
Gesetz  oder  Verordnung  verallgemeinert  würden.  Dahin  gehören  Vorschriften ­
  z.  B.  bezüglich  Anlage  der  Treppen,  Gänge,  Aufzüge,  bezüglich
Abstellung  der  Maschinen,  Einfriedigung  von  Treibriemen,  Wellen,
Zahnradgetrieben  re.
Einen  Theil  der  Unfall-Verhütung  bildet  auch  die  Überwachung  der  Dampfkessel.
Auf  Grund  des  &  24  der  Gewerbe-Ordnung  hat  der  Bundesrath  (d.  d.  29.  Mai  1871
und  18.  Juli  1888)  besondere  Bestimmungen  getroffen.  Für  Preußen  ist  noch  ein  beivnderes
  Gesetz  vom  3.  Mai  1872  und  ein  Regulativ  vom  24.  Juni  1873  erlassen,  welches
speciell  die  Unterlage  für  die  Dampf  k  e  s  s  e  l  -  U  e  bc  r  w  a  chung  s-V  e  r  e  i  n  e  bildet.
Der  Central-Verein  preußischer  Dampskessel-Ueberwachungs-Vercine  umfaßt  nicht  weniger
als  22  Vereine  mit  22  105  Kesseln
Die  Bedeutun  g  der  Unfall-Verhütung  stellt  sich  natürlich  in
den  einzelnen  Berufs-Genossenschaften  sehr  verschieden  —  im  Bergbau,
in  der  St  ei  n  b  r  u  ch  s-Be  r  n  fs  g  e  nos  s  en  sch  a  ft,  in  Eisenwerken  re.
recht  hoch,  in  andern  Industrien  (z.  B.  Tabaks-Berufsgenossenschaft,
Bekleidungs-Industrie  u.  a.)  sehr  gering.  Im  Durchschnitt  betrug  für
64  gewerbliche  Berufs-Genossenschaften  mit  4,3  Mill.  Versicherter  pro
1888  die  Zahl  der  entschädigten  Verletzten  (deren  Erwerbs-Unfähigkeit
  resp.  -Beschädigung  also  über  13  Wochen  hinausging)  :  18809
(4,35  pro  1000  Versicherte);  die  Zahl  aller  Verletzten,  für  welche  überhaupt ­
  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  Unfall-Anzeigen  erstattet  waren,
betrug  121  161  (also  28,04  pro  tausend  Versicherte).  Man  zählte  Unfälle, ­
  welche  zur  Folge  hatten  den  Tod:  2943;  ballernde  völlige  Erwerbs-Unfähigkeit: ­
  1886;  dauernde  theilweise  Erwerbs-Unfähigkeit:
10  270;  vorübergehende  Erwerbs  -  Unfähigkeit:  3710.  Die  Zahl  der
entschädignngsberechtigten  Hinterbliebenen  betrug  an  Wittwen:
1862,  Kindern:  4184;  Aseendenten:  157.
So  hoch  wir  die  Segnungen  der  Unfall-Versicherung  und  -Verhütung ­
  anschlagen,  so  scheint  es  doch  zweifellos,  daß  die  Opfer  an  Gesundheit ­
  und  Leben,  welche  die  gewerblichen  Berufs-Krankheiten
fordern,  viel  dringlicher  der  Abhülfe  heischen,  als  die  Unfälle.  Die
Hoffnung,  daß  die  Berufs  Genossenschaften  auch  Träger  der  Invali-
            
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