Full text : Schutz dem Arbeiter!

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ditäts-V  ersicher  ung  würden,  dieselben  so  in  gleicher  Weise  wie  für
die  Unfall-Verhütung  auch  für  die
Krankheits-Verhütung
interessirt  und  mit  entsprechenden  Befugnissen  ausgestattet  würden,
#  ^  (6106:  nid)t  eifüiit.  (%ergi.  „ÄrbeitemoGi"  1889,^1—3.)
Daß  die  burea  ukrati  sch-territoriale  Organisation,  wie  sie
jetzt  gewählt  ist,  sich  n  i  ch  t  für  die  Krankheits-Verhütung  geeignet  erweist, ­
  haben  die  Vertreter  dieser  Organisation  selbst  zugegeben,  indem
die  (im  ursprünglichen  preußischen  Entwürfe  vorgesehenen)  Vollmachten
zum  Erlaß  solcher  Vorschriften  gestrichen  worden  sind.  Die  Krankenkassen ­
  sind  zu  sehr  begrenzt  in  Organisation  und  Wirksamkeit,  als  daß
ihnen  ein  gesetzliches  Recht  und  eine  Executive  bezüglich  Krankheits-Verhütung
  übertragen  werden  könnte.  Um  so  mehr  ist  es  aber  Pflicht,
durch  Gesetze  und  Verordnungen  in  ganz  and  erm  Maße  wie
bisher  für  den  Schutz  der  Arbeiter  auf  diesem  Gebiete  der  praktische»
Hygiene  einzutreten.
Die  gesundheitlichen  Gefahren  vieler  gewerblichen  Berufe  und  dieDringlichkeit
  der  Bekämpfung  derselben  ist  neuestens  in  Schinoller's  „Jahrbuch  für
Gesetzgebung.  Verwaltung  und  Volkswirthschaft"  (1890  S.  149  ff.)  in  ausgiebiger ­
  Weise  von  H.  Albrecht  klargelegt.  Dort  wird  ausgeführt:
„Als  ursächliche  Momente  für  Krankheiten  der  Arbeiter  kommen  erstens  solche
Schädlichkeiten  in  Betracht,  welche  ans  dem  Auf  e  uh  alt  in  den  Arb  eitsrüumen
  an  sich  erwachsen  können.  Es  ist  für  die  Gesundheit  des  in  solchen
Räumen  Beschäftigten  nicht  gleichgültig,  ein  wie  großer  Luftraum  ihm  zum
Athmen  zur  Verfügung  steht,  in  welcher  Temperatur  er  sich  aufhält,  wie  sein
Arbeitsplatz  beleuchtet  wird,  ob  von  schlecht  eingerichteten  Aborten  verdorbene ­
  Luft  in  den  Raum  gelangen  kann,  in  dem  er  arbeitet,  ob  ihm  Gelegenheit ­
  geboten  ist,  sich  ausgiebig  zu  reinigen,  zu  baden  u.  s.  w.  Allen  diesen
Factoren  kann  durch  Anlage  und  Ban  der  gewerblichen  Arbeitsstätten  Rechnung
getragen  werden.
„Zweitens  ist  der  Arbeiter  dauernden  Schädlichkeiten  ausgesetzt,  welche  durch
die  jeweilige  Art  des  Betriebes,  in  dem  er  beschäftigt  ist,  bedingt  werden-Die
  Folgen  dieser  Schädlichkeiten  faßt  die  Hygiene  allgemein  unter  dem  Namen
der  Inhala  tionskrankhe  it  en  zusammen  und  begreift  darunter  sowohl  die
Krankheitszustände,  welche  durch  die  Einathmung  der  verschiedenen  Standarten
bedingt  sind,  als  auch  jene,  die  auf  der  Einwirkung  chemisch  wirkender
Gifte  —  Blei,  Phosphor,  Arsen,  Quecksilber  u.  s.  w.  —  und  unathembarer
Gase  beruhen.  Endlich  gehören  hierhin  noch  als  Krankheitserreger  pathogene
Organismen,  die  mit  dem  Stande  z.  B.  von  Lumpen,  Thieradfällen  :c.  durch
die  Athmungswege  aufgenommen  werden  können.
»Rach  Hirt  sind  in  folgenden  Betrieben  die  Arbeiter  der  gesundheitsschädigenden ­
  Einwirkung  der  verschiedenen  Stau  barten  ausgesetzt:
            
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