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beiterschutz-Bestimmungen über den Rahmen der Fabrik hinaus ausge
dehnt (s. oben S. 25 ff.). In der Schweiz hat das Bundesgesetz
Geltung „für jede industrielle Anstalt, in welcher gleichzeitig und regel
mäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Woh
nungen in geschloffenen Räumen beschäftigt wird". Zur Klarstellung,
aber auch zur Erweiterung der Wirkungen des Gesetzes hat der Bundes
rath folgende Anordnungen erlassen:
1. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits
räumen rind nicht in den Wohn rau in en der Familie selbst oder ausschließlich durch
Familiengcnossen vollzieht.
2. Dem Fabrikgesetze unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum
Transport vorgenommen werden.
8. Alle Anstalten stir polygraphische Gewerbe mit mehr als fiinf Arbeitern sind
dem Fabrikgesetze unterstellt.
Bezüglich der Stickereien ist z. B. bestimmt, daß, „wenn nicht
ausschließlich Familiengenvssen bethätigt sind, jede Stickerei mit drei
oder mehr Stühlen als Fabrik gilt".*)
Für den Canton Basel-Stadt ist ein Specialgesetz zum Schutz
der Arbeiterinnen, namentlich der Confectionsgeschäfte, erlassen, welches
auf alle diejenigen Gewerbebetriebe Anwendung findet, „in welchen drei
Frauenspersonen oder mehr gewerbsmäßig arbeiten, oder in
welchen überhaupt Mädchen u n te r 18 Ja h r en als Arbeiterinnen oder
Lehrtöchter beschäftigt werden."
Alle wesentlichen Bestimmungen des Fabrikgesetzes lelfstündige, Samstags zehnstündige
Arbeitszeit, Verbot der Svnntagsarbeit, der Nacharbeit rc.) finden auch hier Anwendung.
„Lohnabzüge für verdorbene Arbeit sind nur dann zulässig, wenn der Schaden aus Vor
satz oder grober Nachlässigkeit entstanden ist." Ueberstunden müssen besonders entschädigt
werden und sind die Bedingungen für Bewilligung derselben erschwert. Selbst eine Ar
beitsordnung kann zur Pflicht gemacht werden und unterliegen auch die Arbeit?räume
wenigstens in Bezug auf sanitaire Verhältnisse der Aufsicht. (S. „Archiv für sociale
Gesetzgebung" 1888, S. 382.)
In Deutschland finden die Arbeiterschutz-Bestimmungen
bezüglich der jugendlichen Arbeiter wie der Arbeiterinnen (§§ 134
bis 139b der Gewerbe-Ordnung) wesentlich nur auf Fabriken, auf
Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften, auf Bergwerke, Salinen, Auf
bereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Gruben und endlich auf alle
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampf
kraft stattfindet (§ 154), Anwendung. Nur das Truck-Verbot, die
') Vergl. „Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken
dom 23. März 1877. Commentili durch seine Ausführung in den ersten zehn Jahren
seines Bestehens 1877—1887." 2. Ausl. Bern, Schmid, Franken u. Co. 1888. Dort
sind zahlreiche Kreisschreiben des Bundesraths zur Ausführung des Art. 1 (Begriff der
Fabrik) mitgetheilt.