Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Kapitel  II.  Die  Theorie  der  Bodenrente  und  ihre  Anwendungen.

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im  Besitz  des  Einkommens,  das  sich  aus  dem  allgemeinen  sozialen
Fortschritt  ergibt,  nämlich  der  Bodenrente.  So  ausgestattet  braucht
der  Staat  nicht  mehr  den  Einzelpersonen  durch  Steuern  einen  Teil
der  Früchte  ihrer  Arbeit  zu  nehmen.  Gemeinsamer  Besitz  des  Bodens
und  seines  Ertrages,  Privatbesitz  am  Kapital,  an  der  Arbeit  und  ihren
Erträgen,  —  das  ist  die  soziale  Organisation,  die  die  Formel  der
Gerechtigkeit  nach  Waleas  verwirklichen  wird:  Gleichheit  der
Bedingungen,  Ungleichheit  der  Lage 1 ).
Wenn  auch  der  Ausgangspunkt  der  Reform  verschieden  ist,  so
sind  doch  die  Bedingungen  ihrer  Verwirklichung  für  Gossen,  wie  für
Waleas  genau  dieselben.  Beide  haben  die  weitestgehende  Achtung
vor  den  von  den  Eigentümern  erworbenen  Rechten.  Nach  ihnen  hat
der  Staat  nicht  das  Recht,  nach  dem  Vorschläge  Mill’s  die  zukünftige
Rente 3 )  mit  Beschlag  zu  belegen,  auf  die  sie  rechnen  können,  und
ebensowenig  hat  er  das  Recht,  die  gegenwärtige  Rente  für  sich  zu
beanspruchen,  wie  Heney  Geoege  vorschlägt.  Das  einzige  Mittel,  die
Operation  in  gerechter  Weise  durchznführen,  besteht  darin,  den  Boden
zurückzu  kaufen,  und  der  Rückkaufspreis  muß  schon  die  von  den
Besitzern  erwarteten  Mehrwerte  enthalten.  Dieser  Rückkauf  würde
sich  praktisch  auf  Grund  einer  Ausgabe  vpn  Rentenbriefen  durchführen ­
  lassen,  die  den  Grundbesitzern  als  Bezahlung  ihres  Grundbesitzes ­
  angeboten  werden.  Auf  Grund  der  von  da  an  dem  Staate
zufallenden  Pachtsnmmen,  deren  ständiges  Steigen  nicht  ausbleiben
kann,  wird  der  Staat  imstande  sein,  nicht  nur  die  Zinsen  dieser
Schuld  zu  zahlen,  sondern  auch  sie  nach  und  nach  zu  amortisieren.
Nach  etwa  50  Jahren  würde  das  Kapital  zurückgezahlt  sein,  und  der
Staat  allein  über  die  Bodenrente  verfügen 3 ).
b  Vgl.  im  besonderen  den  ganzen  prächtigen  6,  Abschnitt  der  Theorie  generale ­
  de  la  Societe  in  den  Btudes  d’Bconomie  Sociale.
2 )  „.  .  .  Selbst  der  Umstand  läßt  sich  nicht  zur  Beschönigung  irgendeiner  Maßregel ­
  anführen,  deren  Wirkung  auch  nur  Schmälerung  der  Grundrente  für  den
Eigentümer  ist,  daß  die  Rente  ohne  Zutun  des  Eigentümers  unausgesetzt  steigt.
Denn  das  Steigen  der  Renten  in  einem  bestimmten  Verhältnis  zur  Zeit  mußte,  sobald
es  wahrgenommen  wurde,  bei  Berechnung  des  Kaufpreises  berücksichtigt  werden,
gerade  deshalb,  weil  dieser  Preis,  wie  wir  sahen,  ja  nur  durch  Rechnung  gefunden
wird.  Darum  hat  also  der  Käufer,  da  der  Kauf  unter  der  Bürgschaft  der  Gesetze
stattgefunden  hat,  unzweifelhaft  das  Recht  auf  alle  Schwankungen  in  der  Rente,
wie  diese  auch  beschaffen  sein  mögen,  mit  erkauft.  ...  Ja  selbst  dann,  wenn  man
den  Grundeigentümern  als  Entschädigung  eine  ewige  Rente  in  dem  Betrage,  wie
die  zahlbare  Rente  des  Grundeigentums  beim  Übergang  an  den  Staat  gefunden
Wurde,  zusichern  wollte,  wie  dies  jetzt  bei  Expropriationen  zu  geschehen  pflegt,
würde  die  Ungerechtigkeit  aus  dem  angeführten  Grunde  nur  vermindert,  nicht  vermieden ­
  werden“  (H.  H.  Gossen,  Entwicklung  der  Gesetze  usw r .  S.  257/258).
3 )  Gossen  führt  die  Gründe  an,  weshalb  der  Staat,  da  er  sich  in  besserer  Lage
als  die  Einzelpersonen  befindet,  den  Besitzern  bessere  Bedingungen  als  die  der  ge-
            
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