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welche das Gesest an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt,
ta du oí Í @ii unterst ii ben, ben Sntercficn ber @ciuerbe=Uiilcrncbmer
einerseits, der Arbeiter und des Publicums anderseits auf Grund ihrer tech
nischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu vermitte n
und sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber eine Berti au ens
stellung zu gewinnen, welche sie in den Stand seht, zur Erhaltung und -> 11
bahnung guter Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken.
Nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung stehen den Gewerbe«
rätben bie SBefuGniiie ber OrtapDÍi&eibebôrben 8": ber
„Dienstanweisung" sollen sie indessen von diesen Rechten (zum Erlast
poíiaeiíicber Wägungen) feinen ®ebraucb madien; üielmebr merben
fie in erster üinie ans ben 26cg „gntiidier ÄDrfteiiungen u"D
geeigneter Latbfcbiäge" nermiefen. gaíía bieg n# sum 8ieie fn#,
sollen sie, soweit es sich um Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter vde
Arbeiterinnen banbeit, „bie mabrgeiiDiiimenen Verstöße ben ot b en J
^ßDÍ^aeibe^^rbcn mit bem Srfncben nm^erbeiîübrung
metterli Lerf#enë &nr ^enntniß bringen". Someiteaftcb#
Verletzungen des § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung handelt, haben sie.
MIS ea fid) um Liditbeacblung e ría neuer 8orfd)riften banbeil, beŗ
selben ASegeinaufcblageu; soweit cë fid) nm Ginri^^tungen #1^
welche nothwendig erscheinen, aber noch nicht vorgeschrieben sind, diirsU
sie die Aufforderung erst erlassen, wenn sie eine bezügliche Entfche^
bnng ber bö^eru Lermaitnngëbebôrbe herbeigeführt b^
tiefer Gntfcßeibung % fadë eë M ^ine erstmalig ananorb;
nenbe Ginriditung banbclt, eine Lernebuinng geeigneter ^acŅ^
verständiger vorhergehen. sg
Ju Preußen haben die Gewerberäthe die Aufsichtsthätigkeit „ci
staubige Gommifiarien berjenigen Legierungen (801^10^,
denen sie zugeordnet sind, wahrzunehmen." — Eine directe Ex e cuti
^^e^ti^nennirgenbasu; an^^inben0eairfareg1erungen When lie nui o
ratbenbe (Stimme. ^aë entbricht meber ben ge^Men %e^^^mmu11ge ,
noch auch ber socialen Stellung, welche die Aufsichtvbeamten elnn
men sollten. _ ..
Mit der durch die Kaiserlichen Erlasse inaugurirten Erweitern l
ber Arbeiterschutzgesetzgebung wird auch eine
Reform der Fabrikinspection
gegeben fein. Sn erster Sinie erfd)eint eine Lermebrung ber
fid)tëbeamten bringiieb- Schon adeinbie „poiiaeiiicben" Lempoļ
erfordern diese Vermehrung. In manchen Bezirken wird nicht die
ber Fabriken jährlich besucht. Zählte doch das Deutsche Reich