Full text: Schutz dem Arbeiter!

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welche das Gesest an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, 
ta du oí Í @ii unterst ii ben, ben Sntercficn ber @ciuerbe=Uiilcrncbmer 
einerseits, der Arbeiter und des Publicums anderseits auf Grund ihrer tech 
nischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu vermitte n 
und sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber eine Berti au ens 
stellung zu gewinnen, welche sie in den Stand seht, zur Erhaltung und -> 11 
bahnung guter Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken. 
Nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung stehen den Gewerbe« 
rätben bie SBefuGniiie ber OrtapDÍi&eibebôrben 8": ber 
„Dienstanweisung" sollen sie indessen von diesen Rechten (zum Erlast 
poíiaeiíicber Wägungen) feinen ®ebraucb madien; üielmebr merben 
fie in erster üinie ans ben 26cg „gntiidier ÄDrfteiiungen u"D 
geeigneter Latbfcbiäge" nermiefen. gaíía bieg n# sum 8ieie fn#, 
sollen sie, soweit es sich um Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter vde 
Arbeiterinnen banbeit, „bie mabrgeiiDiiimenen Verstöße ben ot b en J 
^ßDÍ^aeibe^^rbcn mit bem Srfncben nm^erbeiîübrung 
metterli Lerf#enë &nr ^enntniß bringen". Someiteaftcb# 
Verletzungen des § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung handelt, haben sie. 
MIS ea fid) um Liditbeacblung e ría neuer 8orfd)riften banbeil, beŗ 
selben ASegeinaufcblageu; soweit cë fid) nm Ginri^^tungen #1^ 
welche nothwendig erscheinen, aber noch nicht vorgeschrieben sind, diirsU 
sie die Aufforderung erst erlassen, wenn sie eine bezügliche Entfche^ 
bnng ber bö^eru Lermaitnngëbebôrbe herbeigeführt b^ 
tiefer Gntfcßeibung % fadë eë M ^ine erstmalig ananorb; 
nenbe Ginriditung banbclt, eine Lernebuinng geeigneter ^acŅ^ 
verständiger vorhergehen. sg 
Ju Preußen haben die Gewerberäthe die Aufsichtsthätigkeit „ci 
staubige Gommifiarien berjenigen Legierungen (801^10^, 
denen sie zugeordnet sind, wahrzunehmen." — Eine directe Ex e cuti 
^^e^ti^nennirgenbasu; an^^inben0eairfareg1erungen When lie nui o 
ratbenbe (Stimme. ^aë entbricht meber ben ge^Men %e^^^mmu11ge , 
noch auch ber socialen Stellung, welche die Aufsichtvbeamten elnn 
men sollten. _ .. 
Mit der durch die Kaiserlichen Erlasse inaugurirten Erweitern l 
ber Arbeiterschutzgesetzgebung wird auch eine 
Reform der Fabrikinspection 
gegeben fein. Sn erster Sinie erfd)eint eine Lermebrung ber 
fid)tëbeamten bringiieb- Schon adeinbie „poiiaeiiicben" Lempoļ 
erfordern diese Vermehrung. In manchen Bezirken wird nicht die 
ber Fabriken jährlich besucht. Zählte doch das Deutsche Reich
	        
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