Full text : Schutz dem Arbeiter!

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welche  das  Gesest  an  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  ihrer  Anlagen  stellt,
ta  du  oí  Í  @ii  unterst  ii  ben,  ben  Sntercficn  ber  @ciuerbe=Uiilcrncbmer
einerseits,  der  Arbeiter  und  des  Publicums  anderseits  auf  Grund  ihrer  technischen ­
  Kenntnisse  und  amtlichen  Erfahrungen  in  billiger  Weise  zu  vermitte  n
und  sowohl  den  Arbeitgebern  als  den  Arbeitern  gegenüber  eine  Berti  au  ens
stellung  zu  gewinnen,  welche  sie  in  den  Stand  seht,  zur  Erhaltung  und  -> 11
bahnung  guter  Beziehungen  zwischen  beiden  mitzuwirken.
Nach  §  139b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  stehen  den  Gewerbe«
rätben  bie  SBefuGniiie  ber  OrtapDÍi&eibebôrben  8":  ber
„Dienstanweisung"  sollen  sie  indessen  von  diesen  Rechten  (zum  Erlast
poíiaeiíicber  Wägungen)  feinen  ®ebraucb  madien;  üielmebr  merben
fie  in  erster  üinie  ans  ben  26cg  „gntiidier  ÄDrfteiiungen  u"D
geeigneter  Latbfcbiäge"  nermiefen.  gaíía  bieg  n#  sum  8ieie  fn#,
sollen  sie,  soweit  es  sich  um  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  vde
Arbeiterinnen  banbeit,  „bie  mabrgeiiDiiimenen  Verstöße  ben  ot  b  en  J
^ßDÍ^aeibe^^rbcn  mit  bem  Srfncben  nm^erbeiîübrung
metterli  Lerf#enë  &nr  ^enntniß  bringen".  Someiteaftcb#
Verletzungen  des  §  120  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  handelt,  haben  sie.
MIS  ea  fid)  um  Liditbeacblung  e  ría  neuer  8orfd)riften  banbeil,  beŗ
selben  ASegeinaufcblageu;  soweit  cë  fid)  nm  Ginri^^tungen  #1^
welche  nothwendig  erscheinen,  aber  noch  nicht  vorgeschrieben  sind,  diirsU
sie  die  Aufforderung  erst  erlassen,  wenn  sie  eine  bezügliche  Entfche^
bnng  ber  bö^eru  Lermaitnngëbebôrbe  herbeigeführt  b^
tiefer  Gntfcßeibung  %  fadë  eë  M  ^ine  erstmalig  ananorb;
nenbe  Ginriditung  banbclt,  eine  Lernebuinng  geeigneter  ^acŅ^
verständiger  vorhergehen.  sg
Ju  Preußen  haben  die  Gewerberäthe  die  Aufsichtsthätigkeit  „ci
staubige  Gommifiarien  berjenigen  Legierungen  (801^10^,
denen  sie  zugeordnet  sind,  wahrzunehmen."  —  Eine  directe  Ex  e  cuti
^^e^ti^nennirgenbasu;  an^^inben0eairfareg1erungen  When  lie  nui  o
ratbenbe  (Stimme.  ^aë  entbricht  meber  ben  ge^Men  %e^^^mmu11ge  ,
noch  auch  ber  socialen  Stellung,  welche  die  Aufsichtvbeamten  elnn
men  sollten.  _  ..
Mit  der  durch  die  Kaiserlichen  Erlasse  inaugurirten  Erweitern  l
ber  Arbeiterschutzgesetzgebung  wird  auch  eine
Reform  der  Fabrikinspection
gegeben  fein.  Sn  erster  Sinie  erfd)eint  eine  Lermebrung  ber
fid)tëbeamten  bringiieb-  Schon  adeinbie  „poiiaeiiicben"  Lempoļ
erfordern  diese  Vermehrung.  In  manchen  Bezirken  wird  nicht  die
ber  Fabriken  jährlich  besucht.  Zählte  doch  das  Deutsche  Reich
            
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