Full text : Schutz dem Arbeiter!

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III.  Regelung  der  Kind  erarbeit.
1.  Sollen  Kinder  bis  zu  einem  gewissen  Lebensalter  von  der  industriellen
Arbeit  ausgeschlossen  werden?
Es  ist  wünschenswerth,
das;  die  Kinder  beider  Geschlechter,  welche  ein  bestimmtes  Alter  noch  nicht
erreicht  haben,  von  der  Arbeit  in  den  industriellen  Betrieben  ausgeschlossen
werden.
2.  Wie  ist  das  Lebensalter,  bis  zu  welchem  die  Ausschließung  stattfinden
soll,  zu  bestimmen?
Gleich  für  alle  JndustriebeZirke  oder  verschieden?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  diese  Altersgrenze  auf  12  Jahre  festgesetzt  werde,  mit  Ausnahme  der
südlichen  Länder,  für  welche  dieselbe  auf  10  Jahre  fallen  würde,  daß  diese
Altersgrenzen  für  alle  industriellen  Betriebe  dieselben  seien  und  daß  in  dieser
Beziehung  kein  Unterschied  zulässig  sei.
3.  Welche  Beschränkungen  der  Arbeitszeit  und  der  Beschäftigungsart  sind
für  die  zur  industriellen  Arbeit  zugelassenen  Kinder  vorzusehen?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  die  Kinder  vorher  den  Vorschriften  über  den  Elementarunterricht  genügt
haben;
daß  die  Kinder  unter  14  Jahren  weder  die  Rächt  noch  den  Sonntag  über
arbeiten  sollen;
daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  nicht  6  Stunden  überschreite  und  durch
eine  Ruhepause  von  mindestens  i  Stunde  unterbrochen  werde;
daß  die  Kinder  von  ungesunder  und  gefährlicher  Beschäftigung  ausgeschlossen
oder  doch  wenigstens  nur  unter  gewissen  Schutzbedingnngen  dazu  zugelassen
werden.
IV.  Regelung  der  Arbeit  junger  Leute.
1.  Soll  die  industrielle  Arbeit  jugendlicher  Personen,  tvelche  das  Kiudesalter
  überschritten  haben,  Beschränkungen  unterworfen  werden?
2.  Bis  zu  welchem  Lebensalter  sollen  die  Beschränkungen  eintreten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  die  jugendlichen  Arbeiter  beiderlei  Geschlechter  zwischen  14  und  16  Jahren
weder  die  Nacht  noch  den  Sonntag  über  arbeiten.
3.  Welche  Beschränkungen  sind  vorzubereiten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  nicht  10  Stunden  täglich  überschreite  und
durch  Ruhepausen  von  insgesammt  mindestens  H  Stunden  unterbrochen  werde.
4.  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Bestimmungen  vorzusehen?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  für  bestimmte  Industriezweige  Ausnahmen  zugelassen  werden;  daß  für  die
ungesunden  und  gefährlichen  Beschäftigungen  Beschränkungen  vorgesehen  werden
            
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