Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
^ 111 i,t dahin abgeändert, daß die Unterzeichnung in dem Arbeitsbuch auch
durch den bevollmächtigten Betriebsleiter geschehen darf.)
(8 112 Meibr.)
§ 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und
Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre
Leistungen auszudehnen.
vL't der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vor
mund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht an den
Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Ge
meindebehörde kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aus
händigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
(§ 114 bleibt.)
( LohtttNtszahlmrg.)
8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in
Reichswährnng zu berechnen und baar auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waare creditiren. Die Verabfolgung von Lebens
mitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht über
steigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und
ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten
unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, soweit die dafür ange-
rechneten Beträge die Selbstkosten nicht übersteigen.
(88 116 — 119 bleiben, nur erhält § 119 Abs. 2 den Zusatz: „und zwar auch
dann, wenn sie Roh- nn d H ül fs-S t o ffe selbst beschaffen".)
( Fortbildnngs- und Hailshaltiirrgs-Schulen.)
8 120. Die Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 18
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen Falles von der
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, in
welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hans-Arbeiten ertheilt wird.
omßotut (§ 142) fmw für Arbeiter unter 18 labren bie %crp^^i^^tnnQ
Zum Besuch einer Fortbildungsschule, so weit diese Verpflichtung nicht landesgesetzlich
besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können
durch das Ortsstatnt die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schul
pflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflich-
tungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ord
nung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler ge-
sichert wird.