Full text : Schutz dem Arbeiter!

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.
^  111  i,t  dahin  abgeändert,  daß  die  Unterzeichnung  in  dem  Arbeitsbuch  auch
durch  den  bevollmächtigten  Betriebsleiter  geschehen  darf.)
(8  112  Meibr.)
§  113.  Beim  Abgänge  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und
Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern.
Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung  und  ihre
Leistungen  auszudehnen.
vL't  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugniß  von  dem  Vater  oder  Vormund ­
  gefordert  werden.  Diese  können  verlangen,  daß  das  Zeugniß  nicht  an  den
Minderjährigen,  sondern  an  sie  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde ­
  kann  auch  gegen  den  Willen  des  Vaters  oder  Vormundes  die  Aushändigung ­
  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.
(§  114  bleibt.)
(  LohtttNtszahlmrg.)
8  115.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  in
Reichswährnng  zu  berechnen  und  baar  auszuzahlen.
Sie  dürfen  denselben  keine  Waare  creditiren.  Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln ­
  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten  nicht  übersteigenden ­
  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch  können  den
Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und
ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten
unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden,  soweit  die  dafür  angerechneten
  Beträge  die  Selbstkosten  nicht  übersteigen.
(88  116  —  119  bleiben,  nur  erhält  §  119  Abs.  2  den  Zusatz:  „und  zwar  auch
dann,  wenn  sie  Roh-  nn  d  H  ül  fs-S  t  o  ffe  selbst  beschaffen".)
(  Fortbildnngs-  und  Hailshaltiirrgs-Schulen.)
8  120.  Die  Gewerbe-Unternehmer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter  18
Jahren,  welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule ­
  anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu  die  erforderlichen  Falles  von  der
zuständigen  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.
Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  Anstalten,  in
welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand-  und  Hans-Arbeiten  ertheilt  wird.
omßotut  (§  142)  fmw  für  Arbeiter  unter  18  labren  bie  %crp^^i^^tnnQ
Zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule,  so  weit  diese  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich
besteht,  begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können  die  zur  Durchführung  dieser
Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.  Insbesondere  können
durch  das  Ortsstatnt  die  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen ­
  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen
  bestimmt  und  diejenigen  Vorschriften  erlassen  werden,  durch  welche  die  Ordnung ­
  in  der  Fortbildungsschule  und  ein  gebührliches  Verhalten  der  Schüler  gesichert
  wird.
            
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