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mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben
beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höher»
technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Chemiker, Zeichner n. dgl.)
findet der § 125 Anwendung.
§ 133h. Das Dienstverhältnis; dieser Personen kann, wenn nicht etwas anderes
verabredet ist, vor; jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender-Vierteljahres nach sechs
Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden.
8 133c. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit
und ohne Jttnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung recht
fertigender Grund vorliegt.
8 133(1. Gegenüber den im § 133 bezeichneten Personen kann die Aufhebung
des Dienstverhältnisses insbesondere erlangt werden: 1. wenn sie beim Abschluß des
Dienstvertrages dei; Arbeitgeber durch Vorbringnng falscher oder gefälschter Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern sie gleichzeitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 2. wenn sie im Dienste untreu
sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen
oder den nach dem Tienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen
beharrlich verweigern; 4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen
Vertreter zu Schulden kommen lassen; G. wenn sie sich einem unsittlichen Lebens
wandel ergeben.
In dein Falle zu 4 bleibt der Anspruch ans die vertragsmäßigen Leistungen
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der
Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die
Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer
ans Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-Versichernng oder Unfall-
Versicherung zukommt.
8 138c. Die in § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 1. wenn der Arbeitgeber oder seine Ver
treter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 3. wenn bei
Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen
Gefahr ausgesetzt sei;; würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu
erkennen war.
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
8 134. Ans Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §8 121 bis 125
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der
§§ 126 bis 133 Anwendung.
< Arbeitsordnung — Arbeiter-Ausschuß.)
tz 134a. Für jede Fabrik ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-Ordnung zu erlassen^
Der Erlaß erfolgt durch Anshang (§ 134e, Absatz 2).