Full text : Schutz dem Arbeiter!

zusehen.  „Bei  fortschreitender  Entwickelung  der  Industrie"  —  so  hebt  mit
Recht  Herr  Geh.  Ober-Regierungsrath  Lohmann,  der  die  „Fabrikgesetzgebung
  en  der  Staaten  des  europäischen  Continents"  zusammengestellt ­
  hat  (Berlin,  1878)  und  seit  Jahren  als  Vertreter  der  verbündeten ­
  Regierungen  bezüglich  dieser  Fragen  im  Reichstag  thätig  ist,  hervor
„werden  die  mit  derselben  verbundenen  Gefahren  allmäliganch  da  ihre
volle  Wirkung  äußern,  wo  dieselben  bis  jetzt  aus  dem  einen  oder
andern  Grunde  noch  nicht  hervorgetreten  sind,  und  selbst  diejenigen
Volker,  welche  den  Forderungen  der  Humanität  in  ihrer  Gesetzgebung
Rechnung  zu  tragen  nicht  geneigt  sind,  werden  durch  die  Erfahrung
belehrt  werden,  daß  die  zeitweiligen  Vortheile,  welche  ihrer  Industrie ­
  aus  der  uneingeschränkten  freien  Bewegung  erwachsen,  doch  nur
à  Zehren  von  dem  Capital  der  Zukunft  sind,  und  daß  sie  zur
Ausbildung  einer  dem  Stande  ihrer  Industrie  entsprechenden  Fabrik-Gesetzgebung
  schließlich  durch  das  Gebot  der  Selbsterhaltung  gezwungen
werden.  Bei  der  stetig  wachsenden  Gemeinschaft  und  gegenseitigen
Abhängigkeit  der  heutigen  Cnlturvölker  auf  wirthschaftlichem  Gebiete,
und  bei  der  großen  Bedeutung,  welche  die  Fabrik-Gesetzgebung  für  die
Entwickelung  großer,  für  den  Weltmarkt  arbeitender  Industriezweige  be»
sitzt,  ist  es  sogar  nicht  unmöglich,  daß  die  Ausbildung  der  Fabrik-Gesetzgebung
  zum  Gegenstände  internationaler  Verträge  gemacht
wird,  und  daß  sich  auch  auf  diesem  Gebiete  allmättig  ein  internationales
Recht  entwickelt;  wie  ja  schon  gegenwärtig  von  den  Vertretern  einzelner
Industriezweige  die  Forderung  erhoben  wird,  daß  beim  Abschlüsse  neuer
Handels-Verträge  die  Verschiedenheit  der  Productions-Bedingungen,
welche  sich  aus  der  Verschiedenheit  der  Fabrik-Gesetze  ergibt,  nicht  unberücksichtigt ­
  bleibe."
Was  die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  unseres  Vaterlandes  anbelangt,  so
steht  dieselbe  hinter  der  Gesetzgebung  der  andern  Culturstaaten  vielfach
zurück.  Nur  die  Kinder  (bis  14  Jahren)  und  die  „jugendlichen  Personen"
sind  bei  uns  in  weitgehendem  Maße  geschützt;  aber  auch  da  übertreffen  uns
in  ersterer  Beziehung  die  Schweiz  und  Oesterreich,  welche  die  Kinderarbeit
gänzlich  verbieten,  und  bezüglich  der  jungen  Leuten  (bis  zu  16  Jahren)
haben  wir  zwar  nächst  England  die  kürzeste  Arbeitszeit  (10,  in  Spinnereien ­
  li  Stunden),  aber  der  Schutz  der  jugendlichen  Arbeiter  erstreckt
sich  sowohl  in  England  wie  bezüglich  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit
^uch  in  der  Schweiz  bis  auf  18  Jahre.  Bezüglich  der  Sountagsruhe,
bes  Maximal-Arbeitstages,  der  Nachtarbeit  der  mehr  als  16jährigen
Arbeiter  und  Arbeiterinnen  fehlen  »bet  uns  alle  gesetzlichen  Schranken,
sind  uns  also  England,  America,  die  Schweiz  und  Oesterreich,  ja  selbst
Frankreich  weit  vorausgeeilt.
            
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