ersten fünf Werktagen für junge Leute und Frauen 12 Stunden, für
Kinder 6'/s Stunde währen. Ausnahmen in beschränktem Umfang
(für Betriebszweige, deren Material dem Verderben ausgesetzt ist, oder
welche bestimmt bezeichnete Saison-Artikel machen, oder in denen die
Aufträge sich plötzlich zu häufen pflegen, endlich für Unternehmungen, welche
auf Wasserkraft angewiesen sind, zum Ausgleich der verlorenen Zeit)
und unter bestimmten Bedingungen sind im Gesetze vorgesehen. — Es ist
der englischen Arbeiterschutz-Gesetzgebung eigenthümlich, daß nicht bloß das
Maximum der wirklichen Arbeitszeit vorgeschrieben ist, sondern zugleich
auch die Tagesstunden und Pausen ganz genau normirt sind. so daß der
einzelnen Fabrik wenig Spielraum gegeben ist. Die Controle wird da
durch allerdings erleichtert, aber im Uebrigen dürfte eine gewisse Frei
heit der Wahl der Arbeitsstunden für Arbeitgeber wie Arbeiter, wie sie
in unserer deutschen Gesetzgebung gegeben ist, den Vorzug verdienen.
Die jugendlichen Arbeiter bis 16 Jahre dürfen nur zugelassen werden,
wenn der vom Fabrik-Jnspector bezeichnete Arzt sie zu der besondern
Arbeit körperlich geeignet befunden hat. Verboten ist die Ver
wendung , .
von Kindern unter 11 Jahren: in Räumen, wo Bar chem geschnitten
oder wo in der Metall-Industrie geschliffen wird;
von Kindern bis 14 Jahren: wo das Tunken der Zündhölzer
und in dem Metallgewerbe das Trockenschleifen geschieht;
von Mädchen unter 16 Jahren: in Ziegeleien, Dachziegeleien
und Salzfabriken (Salinen rc.);
von Kindern (bis 14) und Mädchen unter 18 Jahren: in den
Schmelz- und Kühlräumen der Glashütten;
von Personen unter 18 Jahren: in Räumen, wo Quecksilber
spiegel belegt oder wo Bl ei weiß hergestellt wird.
In Naßspinnereien müssen alle Arbeiter gegen das Naßwerden
'und gegen eindringenden Warmwasserdampf geschützt werden, oder aber
es dürfen „geschützte Personen" nicht beschäftigt werden.
Da der Begriff der „geschützten Personen" in England sehr weit
geht — sämmtliche Arbeiterinnen (ohne Rücksicht des Alters) und die
männlichen jungen Arbeiter bis 18 Jahre umfaßt, so sind thatsächlich
alle Bestimmungen über Arbeitszeit, Nachtarbeit. Sonntagsruhe, Pausen
rc. für-alle, auch die erwachsenen männlichen industriellen Arbeiter
maßgebend geworden.
Nächst England sind am frühesten in der Schweiz (im Canton
Thurgau schon durch Verordnung von 1815) Bestimmungen bezüglich
der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken getroffen worden.