fullscreen : Der Weltverkehr und seine Mittel

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werden, wird der Arbeitgeber veranlasst, den ihm zugefügten Schaden zu berechnen und in Abzug vom Lohn zu bringen. Dieser Abzug ist aber nicht das Eigentum der Arbeiterschaft, wie | behaltung der Bussen im Interesse unserer Arbeiterschaft obwohl ich den sehnlichen Wunsch hege, dass die Häufigkeit derselben immer abnehme, da mit ihrer Verminderung auch die Veran V lassung zu allerlei kleinlichen Reibereien und gegenseitiger erstimmung zwischen Prinzipal und Arbeiter abnimmt.“ Genehmigung der Kantonsregierung. Zu den Vorschriften des geltenden Gesetzes beantragen die Fabrikinspektoren einige Zusätze. Die Vorschläge sind in Artikel 7 } 1 Absatz 1, 2, 3; und Artikel 6, Absatz 2, enthalten unc (4 „Die Fabri der Genehmigung der Kantonsregierung zu unterstellen. sowie deren Abänderungen, sind Diese wird nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors die Genehmigung nur erteilen, wenn sie nichts enthalten, w gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die offenbare Billigkeit vertösst. Ebenso bedürfen der regierungsrätlichen Genehmigung allfällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente. „Bevor die Genehmigung erteilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit geboten werden, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung seitens der Arbeiterschaft ist dem Genehmigungsgesuche beizulegen, oder von dieser der Kantonsregierung \ unmittelbar einzureichen. Wo durch die Arbeiter gewählte je Erklärungen von diesen DA ss = © LS. Ss CD (> n U. m „Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten vorübergehen 1 von der Arbeit ausge- az a T
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