ihren specifischen Krankheiten (Nekrose resp. Mercurialismus).
„Die Erkrankung an Mercurialismus ist auch bei sorgfältigster Beachtung
aller Vorsichtsmaßregeln nach einiger Dienstzeit unvermeidlich, und es
wäre wohl in Erwägung zu ziehen, ob nicht wenigstens der Ausschluß
verheiratheter Frauen von der Beschäftigung des Belegens poli
zeilich zu regeln wäre."
Für Gesundheit und Sittlichkeit in gleicher Weise bedrohlich sind
endlich die Arbeiten in übermäßig heißen Räumen: in Gum miwaar eiD
Fabriken, Zuckerfabriken (Centrifugen-Räumen). Cichorien
darren rc.
Endlich erscheint es wegen der „bei dem weiblichen Geschlecht weniger
ausgeprägten Geistesgegenwart und Entschlossenheit im Handeln unpas
send, den Händen der Arbeiterinnen die Leitung von Kochprocessen iu
offenen oder geschlossenen Gefäßen, mit Anwendung von gespannten
Dämpfen anzuvertrauen, ferner ihnen die Bedienung von Maschinen »nt
raschlaufenden Schneidewerkzeugen, Reißwölfen, Centrifugen, Kalandern,
Fahrstühlen und Dreschmaschinen zu überlassen, wie dies hier und da
geschieht" (Meißen).
Diesen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit wird vielfach nUf
durch ein Verbot der bezüglichen Beschäftigung, sei es durch Gesetz, M
es durch Bundesraths-Beschluß, sei es endlich durch Polizei-Verfügung-
wirksam gesteuert werden können. Wo man das Verbot auf die jugend
lichen Arbeiterinnen beschränken zu dürfen glaubt, sollte (für diese''
Fall) der Begriff des „jugendlichen Arbeiters" bis 18 Jahre ausgedehnt
werden, wozu ja auch § 120, Abs. 1 allen Anlaß bietet. Vor alle"'
aber sollten die v e rh ei rathe te n Frauen, welche meistens nur âjļ
bereit sind, alle Arbeiten, welche Verdienst bringen, zu übernehmen und
die Gefahren für sich und ihre Kinder unterschätzen, nicht vergessen wer
den. Meistens wird man mit speciellern Vorschriften über Anlage,
Einrichtung und Betrieb der Fabriken, mit Auflage besonderer schütze"'
derEinrichtungen: Anlage von Bade-, Wasch- und Umkleideräumen,
künstliche Ventilation (mit Absaugung von Dünsten, Staub, mit #
feuchtung, Erwärmung oder Abkühlung der Luft), Trennung der Ge
schlechter rc., mit Beschränkungen bezüglich der Arb ei tszeit, de'
Zulassung zur Arbeit (Aerztliches Attest) zufrieden sein müssen. Mustek
gültig in dieser Beziehung sind z. B. die Bestimmungen des Bundes
rathes bezüglich der Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken.
Positive Vorschläge bringen die Fabrik-Jnspectoren leider wem^
zu dem Zwecke müßten die Fragen specialisirt und specielle Berichs
gefordert werden. — Vor allem scheint eine gute Ventilation vo
segensreicher Folge zu sein. So schildert Gewerberath Dr. Wolf