Full text: Schutz dem Arbeiter!

ihren specifischen Krankheiten (Nekrose resp. Mercurialismus). 
„Die Erkrankung an Mercurialismus ist auch bei sorgfältigster Beachtung 
aller Vorsichtsmaßregeln nach einiger Dienstzeit unvermeidlich, und es 
wäre wohl in Erwägung zu ziehen, ob nicht wenigstens der Ausschluß 
verheiratheter Frauen von der Beschäftigung des Belegens poli 
zeilich zu regeln wäre." 
Für Gesundheit und Sittlichkeit in gleicher Weise bedrohlich sind 
endlich die Arbeiten in übermäßig heißen Räumen: in Gum miwaar eiD 
Fabriken, Zuckerfabriken (Centrifugen-Räumen). Cichorien 
darren rc. 
Endlich erscheint es wegen der „bei dem weiblichen Geschlecht weniger 
ausgeprägten Geistesgegenwart und Entschlossenheit im Handeln unpas 
send, den Händen der Arbeiterinnen die Leitung von Kochprocessen iu 
offenen oder geschlossenen Gefäßen, mit Anwendung von gespannten 
Dämpfen anzuvertrauen, ferner ihnen die Bedienung von Maschinen »nt 
raschlaufenden Schneidewerkzeugen, Reißwölfen, Centrifugen, Kalandern, 
Fahrstühlen und Dreschmaschinen zu überlassen, wie dies hier und da 
geschieht" (Meißen). 
Diesen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit wird vielfach nUf 
durch ein Verbot der bezüglichen Beschäftigung, sei es durch Gesetz, M 
es durch Bundesraths-Beschluß, sei es endlich durch Polizei-Verfügung- 
wirksam gesteuert werden können. Wo man das Verbot auf die jugend 
lichen Arbeiterinnen beschränken zu dürfen glaubt, sollte (für diese'' 
Fall) der Begriff des „jugendlichen Arbeiters" bis 18 Jahre ausgedehnt 
werden, wozu ja auch § 120, Abs. 1 allen Anlaß bietet. Vor alle"' 
aber sollten die v e rh ei rathe te n Frauen, welche meistens nur âjļ 
bereit sind, alle Arbeiten, welche Verdienst bringen, zu übernehmen und 
die Gefahren für sich und ihre Kinder unterschätzen, nicht vergessen wer 
den. Meistens wird man mit speciellern Vorschriften über Anlage, 
Einrichtung und Betrieb der Fabriken, mit Auflage besonderer schütze"' 
derEinrichtungen: Anlage von Bade-, Wasch- und Umkleideräumen, 
künstliche Ventilation (mit Absaugung von Dünsten, Staub, mit # 
feuchtung, Erwärmung oder Abkühlung der Luft), Trennung der Ge 
schlechter rc., mit Beschränkungen bezüglich der Arb ei tszeit, de' 
Zulassung zur Arbeit (Aerztliches Attest) zufrieden sein müssen. Mustek 
gültig in dieser Beziehung sind z. B. die Bestimmungen des Bundes 
rathes bezüglich der Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken. 
Positive Vorschläge bringen die Fabrik-Jnspectoren leider wem^ 
zu dem Zwecke müßten die Fragen specialisirt und specielle Berichs 
gefordert werden. — Vor allem scheint eine gute Ventilation vo 
segensreicher Folge zu sein. So schildert Gewerberath Dr. Wolf
	        
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